Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/39a?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.

§ 34 § 35