§ 39 Einfache Zeugnisse
Stand: 01.08.2022
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 39 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.11.2025 – II ZB 20/24Form der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
- BGH, 11.08.2009 – NotZ 5/09
- LG Wuppertal, 20.12.2005 – 11 T 9/05
- BGH, 23.01.2020 – V ZB 70/19Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd verschiedenen Gegenständen
- BGH, 24.07.2006 – NotZ 7/06
- OLG Celle, 04.12.2024 – 9 W 70/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.01.2026 – V ZR 107/25Ansprüche wegen Beeinträchtigungen eines Geh- und Fahrtrechts; Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 11/24Zulässigkeit der Beurkundung von Willenserklärungen der Ehefrau des Notars; Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei Kenntnis der UnrichtigkeitZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.08.2024 – 3 Wx 115/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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22.06.1998 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
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