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Artikel 11 · BT-Drs. 19/26828 · S. 216

Zu Artikel 11 (Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes)

Zu Artikel 11 (Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 49 BeurkG n. F.)
Zu Buchstabe a
Nach § 49 Absatz 1 BeurkG n. F. besteht die Ausfertigung, jeweils mit dem Ausfertigungsvermerk versehen, in
einer Abschrift der Urschrift oder in einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift. Schon bisher ist
anerkannt, dass es entscheidend auf die inhaltliche Übereinstimmung der für die Ausfertigung verwendeten Ab-
schrift mit der Urschrift ankommt. Eine bildliche Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift ist dagegen
nicht notwendig. Dementsprechend ist es in der Praxis üblich, dass der Ausfertigung eine Reinschrift zugrunde
gelegt wird, in der die vor Abschluss der Niederschrift vorgenommenen Änderungen sowie nachträgliche Berich-
tigungen offensichtlicher Unrichtigkeiten in den laufenden Text eingearbeitet sind. Entsprechendes soll auch gel-
ten, wenn der Ausfertigung die elektronische Fassung der Urschrift zugrunde gelegt wird. Für eine unterschiedli-
che Behandlung besteht kein sachlicher Grund. Die Formulierung des § 49 Absatz 1 BeurkG n. F. könnte aller-
dings dahingehend missverstanden werden, dass der dort verwendete Begriff des „Ausdrucks der elektronischen
Fassung der Urschrift“ ausschließlich solche Dokumente meint, die auch bildlich mit der Urschrift übereinstim-
men. Um diesem Missverständnis vorzubeugen, wird durch die vorgeschlagene Änderung klargestellt, dass der
Ausfertigung auch eine Abschrift der elektronischen Fassung der Urschrift zugrunde gelegt werden kann. Folglich
ist auch in diesem Fall eine inhaltliche Übereinstimmung mit der elektronischen Fassung der Urschrift erforder-
lich, nicht aber eine bildliche.
Zu Buchstabe b
Bei der Änderung in § 49 Absatz 2 Satz 3 BeurkG n. F. handelt es sich um eine Folgeänderu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.756 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26828, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 821.495–829.251 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert d29727dd5261ce22….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP