§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/1#abs-2 (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 1 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.08.2011 – XII ZB 153/10Prozessvergleich: Ermessen des Gerichts bezüglich der Protokollierung eines über den Streitgegenstand hinausgehenden VergleichsZitiert von 1
- BGH, 01.02.2017 – XII ZB 71/16Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über den Verzicht auf ZugewinnausgleichsansprücheZitiert von 19
- BayObLG, 11.07.2023 – 203 VAs 141/23Zitiert von 1
- KG, 03.07.2023 – 1 W 2/23
- OLG Köln, 30.08.2022 – 2 Wx 173/22
- BVerfG, 04.05.1982 – 1 BvL 26/77, 1 BvL 66/78Genehmigung von im Zusammenhang mit der Scheidung getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Versorgungsausgleich durch das FamiliengerichtZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 28.02.2023 – 19 W 122/21 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2022 – 20 W 116/22
- VG Berlin, 02.03.2022 – 4 K 266.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585)
BGBl. 1998 I S. 2585
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.