§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/1#abs-2 (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend.