§ 5 Urkundensprache
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/5#abs-1 (1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/5#abs-2 (2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.