Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 5 Urkundensprache

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/5#abs-1 (1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/5#abs-2 (2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

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