§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585)
BGBl. 1998 I S. 2585
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.