Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 129 Öffentliche Beglaubigung
Stand: 29.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129#abs-1 (1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129#abs-2 (2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129#abs-3 (3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129#abs-4 (4) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 129 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2020 – V ZB 148/19Grundbuchsache: Nachweis der Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Grundstückseigentümers unter einer transmortalen Vorsorgevollmacht durch Beglaubigung seitens der BetreuungsbehördeZitiert von 3
- LG Hagen, 04.05.2018 – 3 T 81/18
- LG Bonn, 17.03.1983 – 5 T 35/83
- BGH, 31.01.2024 – VII ZB 57/21Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-WürttembergZitiert von 1
- LAG Hessen, 21.08.2025 – 3 Sa 1152/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.07.2023 – 3 Wx 91/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25Offenkundigkeit der Vertretungsmacht und Reichweite von Bietvollmachten im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 1
- BGH, 25.02.2026 – II ZB 13/24Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar
- BGH, 16.01.2026 – V ZR 107/25Ansprüche wegen Beeinträchtigungen eines Geh- und Fahrtrechts; Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 129 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 129 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.