Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 129 Öffentliche Beglaubigung
Stand: 29.12.2025
Wird zitiert von 100
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2020 – V ZB 148/19Grundbuchsache: Nachweis der Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Grundstückseigentümers unter einer transmortalen Vorsorgevollmacht durch Beglaubigung seitens der BetreuungsbehördeZitiert von 2
- LG Hagen, 04.05.2018 – 3 T 81/18
- LG Bonn, 17.03.1983 – 5 T 35/83
- BGH, 31.01.2024 – VII ZB 57/21Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-WürttembergZitiert von 1
- LAG Hessen, 21.08.2025 – 3 Sa 1152/23
- OLG Düsseldorf, 17.07.2023 – 3 Wx 91/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25
- BGH, 25.02.2026 – II ZB 13/24Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar
- BGH, 16.01.2026 – V ZR 107/25Ansprüche wegen Beeinträchtigungen eines Geh- und Fahrtrechts; Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit
100 Entscheidungen zu § 129 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129#abs-1 (1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129#abs-2 (2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129#abs-3 (3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/129#abs-4 (4) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.