Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.

§ 1 § 3