Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2585
BGBl. 1998 I S. 2585 · 82.195 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Vom 31. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie
folgt geändert:
01. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Amtssiegel“ die
Wörter „und tragen die Amtsbezeichnung Notarin
oder Notar“ eingefügt.
1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Eingang
ihrer Bewerbung“ durch die Wörter „Ablauf der
Bewerbungsfrist“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 soll in der Regel
als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der
Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen war und
2. seit mindestens drei Jahren ohne Unter-
brechung in dem in Aussicht genommenen
Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt
tätig ist.“
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „sowie einer
vorübergehenden Amtsniederlegung“ gestrichen
und vor den Wörtern „zu treffen“ die Wörter
„sowie bei einer erneuten Bestellung über die
Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung
nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit“ ein-
gefügt.
3. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, der Punkt
wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgender
Halbsatz wird angefügt:
„dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach
einer vorübergehenden Amtsniederlegung ge-
mäß § 48c.“
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Aus-
schreibung gesetzten oder von der Landesjustiz-
verwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist
einzureichen.
(3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden
verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei
Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stel-
len. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags
sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist
innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
(4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern
nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu
berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungs-
frist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann
für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abwei-
chenden Zeitpunkt bestimmen.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ermit-
teln“ ein Semikolon und die Wörter „§ 6b Abs. 2
bis 4 gilt entsprechend“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Amts-
pflichten“ die Wörter „und sonstige Pflichten“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 7 Nr. 3 wird der Halbsatz „nachdem er
die Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu
bewerben, erhalten hat,“ ersetzt durch die Wörter
„nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdien-
stes“.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf aus-
üben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwalts-
notar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts,
Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidig-
ten Buchprüfers ausüben.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
c) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze
angefügt:
„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt
des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen
in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit
gefährden kann. Vor der Entscheidung über die
Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
oder befristet werden.“
d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort „Kon-
kursverwalter“ ein Komma und das Wort
„Schiedsrichter“ eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte
Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz be-
stellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung
verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäfts-
räume haben. Die Landesregierungen oder die von
ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um
den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege
insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürf-
nisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. daß eine Verbindung zur gemeinsamen Berufs-
ausübung oder eine gemeinsame Nutzung der
Geschäftsräume nach Satz 1 nur mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde, die mit Auflagen ver-
bunden oder befristet werden kann, und nach
Anhörung der Notarkammer zulässig ist;
2. die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufs-
ausübung oder die gemeinsame Nutzung der
Geschäftsräume, insbesondere zur Höchstzahl
der beteiligten Berufsangehörigen sowie die
Anforderungen an die Begründung, Führung,
Fortführung und Beendigung der Verbindung zur
gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung
gemeinsamer Geschäftsräume.
(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit
anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer,
Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmäch-
tigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprü-
fern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden
oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.
(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufs-
ausübung oder die gemeinsame Nutzung der
Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch
die persönliche und eigenverantwortliche Amts-
führung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Notars nicht beeinträchtigt wird.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als
Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als
hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein
bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als
Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf
unter Beachtung der Belange einer geordneten
Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer
mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für
die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf
Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es
der Zustimmung des Notars nicht.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in
der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner
Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Auf-
sichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Woh-
nung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Inter-
esse der Rechtspflege geboten ist.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
„(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während
der üblichen Geschäftsstunden offen halten.
(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht wer-
den, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten;
ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er
hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Ab-
haltung auswärtiger Sprechtage.“
8. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden das Wort „rechtfertigen“
durch das Wort „gebieten“ und die Angabe
„(§§ 20 bis 22a)“ durch die Angabe „(§§ 20
bis 22)“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amts-
bereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder
nach deren Bestimmung der Notarkammer, der
er angehört, unverzüglich und unter Angabe der
Gründe mitzuteilen.“
9. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „genehmigt“ das
Wort „hat“ angefügt.
10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten
Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäf-
ten zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins
Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften
des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat
hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden
Pflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter
Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen
Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kolle-
giale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat
hierbei die für einen deutschen Notar geltenden
Pflichten zu beachten.“
10a. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an
die Stelle der Wörter „eines Notars“ die Wörter „einer
Notarin“.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sondern“ die
Wörter „unabhängiger und“ eingefügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
„(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten
innerhalb und außerhalb seines Amtes der Ach-
tung und des Vertrauens, die dem Notaramt ent-
gegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat
jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein
eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auf-
erlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den
Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm
durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätig-
keiten verboten, Darlehen sowie Grundstücks-
geschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Ver-
mittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen
oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung
eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewähr-
leistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen,
daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen
nicht mit derartigen Geschäften befassen.“

c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 angefügt:
„(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unver-
einbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist
ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesell-
schaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c
Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, sowie an
einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine
oder zusammen mit den Personen, mit denen er
sich nach § 9 verbunden oder mit denen er
gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder
unmittelbar einen beherrschenden Einfluß aus-
übt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amts-
tätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.“
12. § 15 wird wie folgt gefaßt:
„§ 15
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht
ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer
Beurkundung in einer anderen als der deutschen
Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Über Beschwerden wegen Verweigerung der
Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars ent-
scheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in des-
sen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit.“
13. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „nach den §§ 20
bis 22a“ gestrichen.
14. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die
gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebühren-
befreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung
von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vor-
sehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßi-
gung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche
Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmen-
de Rücksicht geboten sind und die Notarkammer
allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. In den
Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Länder-
notarkasse treten diese an die Stelle der Notarkam-
mern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen
im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie
jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzu-
lässig.“
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was
ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt gewor-
den ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offen-
kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt,
wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen;
ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung
von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner
Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung ertei-
len.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
16. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur
streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Num-
mer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflicht-
versicherer deshalb die Regulierung ab, hat er
gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer,
der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt,
geltenden Mindestversicherungssumme zu lei-
sten. Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den
Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch
des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die
Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67
Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberech-
tigten auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversiche-
rer kann von den Personen, für deren Verpflich-
tungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein
Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen ver-
langen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfhunderttau-
send“ ersetzt durch die Wörter „eine Million“.
17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ausstellung
sonstiger Bescheinigungen über“ durch das Wort
„Beurkundung“ und das Wort „wahrgenommene“
durch das Wort „wahrgenommener“ ersetzt.
18. § 21 wird wie folgt gefaßt:
„§ 21
(1) Die Notare sind zuständig,
1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberech-
tigung sowie
2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den
Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesell-
schaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung
oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszu-
stellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im
Handelsregister oder in einem ähnlichen Register
ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweis-
kraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstel-
len, wenn er sich zuvor über die Eintragung
Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in
das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hier-
von beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme
in das Register oder den Tag der Ausstellung der
Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.“
19. § 22a wird aufgehoben.

20. In § 23 werden am Ende ein Semikolon und die Wör-
ter „§§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes blei-
ben unberührt“ eingefügt.
21. § 25 wird aufgehoben.
22. Nach § 24 werden folgende Überschrift und folgende
§§ 25 bis 32 eingefügt:
„4. Abschnitt
Sonstige Pflichten des Notars
§ 25
(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum
Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des
Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur
beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsaus-
übung nicht gefährdet wird.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung
der Belange einer geordneten Rechtspflege durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mit-
arbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahn-
prüfung für das Amt des Bezirksnotars oder
Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf,
wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der
Notarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
§ 26
Der Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen
mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur
Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Ein-
stellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förm-
lich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen
in § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen.
Besteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis
zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von
ihnen die Verpflichtung vornimmt.
§ 27
(1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemein-
samen Berufsausübung oder zur gemeinsamen
Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Auf-
sichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen.
Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche
Tätigkeiten und Tätigkeitsort der beteiligten Berufs-
angehörigen. § 9 bleibt unberührt.
(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichts-
behörde und der Notarkammer die Vereinbarung
über die gemeinsame Berufsausübung oder die
gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzu-
legen.
§ 28
Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die
Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung
der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkun-
dungsgesetzes und der Kostenordnung sicherzu-
stellen.
§ 29
(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, ins-
besondere eine dem öffentlichen Amt widerspre-
chende Werbung zu unterlassen.
(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten
nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine
Tätigkeit als Notar erstrecken.
(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit
nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbun-
den oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume
hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf
Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur
angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus
versandt werden und auch nur auf demjenigen
Amts- oder Namensschild führen, das an seinem
Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In
überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der
Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den
Amtssitz hinzuzufügen.
§ 30
(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruf-
lichen Nachwuchses und von Referendaren nach
besten Kräften mitzuwirken.
(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Aus-
zubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu ver-
mitteln.
§ 31
Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten,
Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern
seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechen-
den Weise zu verhalten.
§ 32
Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das
Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt
der Landesjustizverwaltung und das Verkündungs-
blatt der Bundesnotarkammer zu halten. Sind meh-
rere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung ver-
bunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je
eines Stücks.“
23. In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem
Jahr nicht überschreiten.“
24. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Wegfall“ das
Wort „bestandskräftigen“ eingefügt.
b) Nummer 4 wird gestrichen; die bisherigen Num-
mern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
c) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und die folgende neue
Nummer 7 angefügt:
„7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b,
48c).“

25. Nach § 48a werden folgende §§ 48b und 48c ange-
fügt:
„§ 48b
(1) Wer als Notarin oder als Notar
1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflege-
bedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend
niederlegen.
(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1
darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung
nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.
§ 48c
(1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Geneh-
migung der vorübergehenden Amtsniederlegung
nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem
Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wol-
len, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt.
§ 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amts-
sitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach
Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre aus-
geschlossen; § 48b bleibt unberührt. Die Dauer
mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf
drei Jahre nicht überschreiten.“
26. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder
eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige
Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8
Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erfor-
derliche Genehmigung im Zeitpunkt der Ent-
schließung der Landesjustizverwaltung über
die Amtsenthebung nicht vorliegen;“.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
gefügt:
„5. wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere
berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entge-
gen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder
Abs. 2 mit anderen Personen zur gemein-
samen Berufsausübung verbunden oder mit
ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;“.
c) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Num-
mern 6 bis 8.
d) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die
Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durch-
führung von Verwahrungsgeschäften die Inter-
essen der Rechtsuchenden gefährden;“.
d1) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt:
„9. wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungs-
verbote gemäß § 3 Abs. 1 des Beurkun-
dungsgesetzes verstößt;“.
d2) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.
e) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 6 und 7“
durch die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“ ersetzt.
f) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Nr. 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 7“ ersetzt.
27. § 51 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein
Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk ver-
legt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie
die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amts-
gericht in Verwahrung zu geben.“
28. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 6“
ersetzt durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 7“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis
5 und 7“ ersetzt durch die Angabe „§ 50 Abs. 1
Nr. 1 bis 6 und 8“.
29. An § 53 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.“
30. § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „verhängt“ ersetzt
durch das Wort „angeordnet“.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 150“
die Wörter „oder ein Vertretungsverbot für das
Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4“
eingefügt.
c) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 an-
gefügt:
„3. wenn gegen einen Notar, der zugleich
Rechtsanwalt ist, die Rücknahme oder der
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft nach § 16 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist,
vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung
an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.“
31. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist
über ein Jahr hinaus verlängert werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c vorüber-
gehend niedergelegt, wird ein Verwalter für die
Dauer der Amtsniederlegung, längstens für ein
Jahr, bestellt.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
32. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
desjustizverwaltung“ die Wörter „nach Anhörung der
Notarkammer“ eingefügt.

33. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im voraus“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“ die
Wörter „allgemein oder“ eingefügt.
33a. § 60 wird wie folgt gefaßt:
„§ 60
(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der
Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltun-
gen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für
die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen ver-
wendet werden.
(2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Ver-
sorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 ein-
gerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Ver-
sorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende
Überschüsse der Notarkammer zu.“
34. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf
den Betrag der Mindestversicherungssummen
von nach Absatz 2 abzuschließenden Versiche-
rungen beschränkt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Nr. 3“
ersetzt durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 Nr. 3“.
34a. In § 64a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von
Bedeutung sein können“ durch die Wörter „aus der
Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind“
und das Wort „Belange“ durch das Wort „Interes-
sen“ ersetzt.
34b. In § 66 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort „Landes-
justizverwaltung“ die Wörter „und sind in einem von
ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen“ einzufügen.
35. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien
die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer
Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif-
ten und auf deren Grundlage erlassenen Verord-
nungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien
können nähere Regelungen enthalten:
1. zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unpar-
teilichkeit des Notars,
2. für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Ver-
halten,
3. zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,
4. zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen
Amtsausübung,
5. über die Begründung, Führung, Fortführung
und Beendigung der Verbindung zur gemein-
samen Berufsausübung oder sonstiger
zulässiger beruflicher Zusammenarbeit so-
wie zur Nutzung gemeinsamer Geschäfts-
räume,
6. über die Art der nach § 28 zu treffenden Vor-
kehrungen,
7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten,
insbesondere über Bekanntgaben einer
Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im
Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen
sowie Bürodrucksachen, Führung weiterer
Berufsbezeichnungen, Führung von Titeln,
Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und
Führung seines Namens in Verzeichnissen,
8. für die Beschäftigung und Ausbildung der
Mitarbeiter,
9. über die bei der Vornahme von Beurkundun-
gen außerhalb des Amtsbereichs und der
Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
10. über den erforderlichen Umfang der Fortbil-
dung,
11. über die besonderen Berufspflichten im Ver-
hältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten,
Behörden, Rechtsanwälten und anderen
Beratern seiner Auftraggeber.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
c) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für diese Versicherungsverträge gilt, daß
die Versicherungssumme für jeden ver-
sicherten Notar und für jeden Versicherungs-
fall mindestens fünfhunderttausend Deut-
sche Mark für Schäden aus wissentlichen
Pflichtverletzungen und mindestens eine Mil-
lion Deutsche Mark für Schäden aus sonsti-
gen Pflichtverletzungen betragen muß;“.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 19a Abs. 4“
ersetzt durch die Angabe „§ 19a Abs. 6“.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 2 Nr. 3“
ersetzt durch die Angabe „nach Absatz 3 Nr. 3“.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Notarkammer kann weitere dem Zweck
ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahr-
nehmen.“
36. In § 69a Abs. 1 und § 74 Abs. 1 wird jeweils die An-
gabe „§ 67 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 67 Abs. 4“.
36a. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:
„§ 69b
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,
wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt.
Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie
selbständig führen.
(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-
gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder
der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abtei-
lungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-
stand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder
fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und
bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.

Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren
Abteilungen angehören. Die Anordnungen können
im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies
wegen Überlastung der Abteilung oder infolge
Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner
Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermäch-
tigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kam-
mer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vor-
stand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die
Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.“
37. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Nummern 1 und 2 werden einge-
fügt:
„1. die Satzung der Kammer nach § 66 Abs. 1
Satz 2 zu beschließen;
2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu be-
schließen;“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-
mern 3 bis 5.
38. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. durch Beschluß der Vertreterversammlung
Empfehlungen für die von den Notarkam-
mern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richt-
linien auszusprechen.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem
Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben
wahrnehmen. Sie kann insbesondere Maßnah-
men ergreifen, die der wissenschaftlichen Bera-
tung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der
Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbil-
dung des beruflichen Nachwuchses und der
Hilfskräfte der Notare dienen.“
38a. § 80 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Vier Mitglieder des Präsidiums müssen zur haupt-
beruflichen Amtsausübung bestellte Notare sein,
drei Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. Ein Stell-
vertreter muß ein zur hauptberuflichen Amtsaus-
übung bestellter Notar, ein Stellvertreter Anwalts-
notar sein.“
39. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 Nr. 4“ ersetzt
durch die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 4“.
40. § 93 wird wie folgt gefaßt:
„§ 93
(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmä-
ßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung
der Notare und des Dienstes der Notarassessoren.
Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind
ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neube-
stellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der
ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.
(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungs-
mäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars.
Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung
der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewah-
rung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die
ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige
Verwahrung von Wertgegenständen, auf die recht-
zeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das
Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall
ist eine größere Anzahl von Urkunden und Neben-
akten durchzusehen und dabei auch die Kosten-
berechnung zu prüfen.
(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prü-
fung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestim-
mungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichts-
behörde kann nach Anhörung der Notarkammer
Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht
und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur
Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnun-
gen über Gebührenabgaben einschließlich deren
Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und der-
gleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung
herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht
diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die
Kostenberechnung bereits von einem Beauftragten
der Notarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht
erforderlich.
(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehör-
den oder den von diesen mit der Prüfung Beauftrag-
ten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in
seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Ein-
sicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den
Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene
Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die
notwendigen Aufschlüsse zu geben. Personen, mit
denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsaus-
übung verbunden oder mit denen er gemeinsame
Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet,
den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und
Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der
Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist.“
41. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „fünfzigtau-
send“ und „fünftausend“ ersetzt durch die Wörter
„einhunderttausend“ und „zehntausend“.
42. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend“ und
„eintausend“ ersetzt durch die Wörter „zwanzig-
tausend“ und „zweitausend“.
43. § 110a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „tilgen“ ein
Komma und die Wörter „auch wenn sie neben-
einander verhängt wurden“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Disziplinar-
maßnahme“ die Wörter „oder eine anwaltsge-
richtliche Maßnahme“ eingefügt.

44. § 111 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, können
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
auch dann angefochten werden, wenn es nicht aus-
drücklich bestimmt ist.“
45. § 112 Satz 2 wird gestrichen.
46. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnittsbezeichnung „I.“ wird gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern.
Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbe-
reich umfaßt den Freistaat Bayern und den Bezirk
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-
brücken. Sie führt ein Dienstsiegel.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Hin-
terbliebenen“ die Wörter „nach Maßgabe der
Satzung“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die Besoldung der in einem Dienstver-
hältnis zur Notarkasse stehenden Hilfs-
kräfte nach Maßgabe der Satzung, ferner
die Versorgung der Notariatsbeamten im
Alter und die Versorgung ihrer Hinterblie-
benen;“.
cc) Nummer 4 wird gestrichen. Die bisherigen
Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis
8. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
„§ 67 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt durch die Angabe
„§ 67 Abs. 3 Nr. 3“. In der neuen Nummer 5
werden vor dem Semikolon die Wörter
„einschließlich der Durchführung von Prüfun-
gen“ eingefügt. In der neuen Nummer 8 wird
das Wort „Notariatsverweser“ durch das
Wort „Notariatsverwalter“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
„(4) Aufgaben der Notarkammern können durch
die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse
übertragen werden.“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden durch die
folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt:
„(5) Die Organe der Notarkasse sind der Präsi-
dent und der Verwaltungsrat. Sie wird durch den
Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich ver-
treten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung
wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof
nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen
Haushaltsordnung geprüft.
(6) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben
und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach
einer Satzung. Änderungen der Satzung be-
schließt der Verwaltungsrat. Sie bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichts-
behörde.
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 7 gegen
die Notarkasse begründeten Ansprüche der
Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariats-
beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Ver-
sorgungsansprüche der Notarassessoren und
ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge
geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften ent-
sprechend anzuwenden.
(8) Die Notarkasse hat von den Notaren Abga-
ben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Die Abgabensatzung
beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 3
gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann
das Bayerische Staatsministerium der Justiz die
Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben rich-
tet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars.
Abgaben können insbesondere gestaffelt nach
der Summe der durch den Notar zu erhebenden
Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abga-
ben können auf Grund einer vom Präsidenten
ausgestellten, mit der Bescheinigung der Voll-
streckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung
nach den Vorschriften über die Vollstreckung der
Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einge-
zogen werden. Die Notarkasse kann die Erfüllung
der Abgabepflicht einschließlich der zugrunde-
liegenden Kostenberechnungen durch den Notar
nachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung
Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden,
Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die
erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.
(9) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur
Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienst-
verhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte
zu beschäftigen. Neue Notariatsbeamte werden
nicht mehr ernannt.“
f) Abschnitt II. wird aufgehoben.
47. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:
„§ 113a
(1) Die Ländernotarkasse in Leipzig ist eine rechts-
fähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Tätig-
keitsgebiet umfaßt die Bezirke der Notarkammern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienst-
siegel.
(2) Die Ländernotarkasse untersteht der Aufsicht
des Ministeriums der Justiz im Sitzland. Dieses übt
die Aufsicht nach näherer Vereinbarung mit den
beteiligten Justizverwaltungen aus.
(3) Die Aufgaben der Ländernotarkasse sind die
Durchführung folgender Maßnahmen für Notare, die
zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind:
1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkom-
mens;
2. die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsan-
gehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie
die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maß-
gabe der Satzung;
3. die einheitliche Durchführung der Versicherungen
der Notare nach § 19a und der Notarkammern
nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;

4. die Förderung der wissenschaftlichen und prakti-
schen Fortbildung der Notare und Notarasses-
soren sowie der fachlichen Ausbildung des Per-
sonals der Notare einschließlich der Durch-
führung von Prüfungen;
5. die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im
Gebiet der Ländernotarkasse gebildeten Notar-
kammern;
6. die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren
anstelle der Notarkammern sowie der Versorgung
der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und
die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maß-
gabe der Satzung;
7. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem
Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstel-
len anstelle der Notarkammern.
(4) Die Ländernotarkasse kann nach Maßgabe der
Satzung fachkundige Hilfskräfte in ein Dienstverhält-
nis übernehmen; die Aus- und Fortbildung der in
einem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse ste-
henden und von ihr zu übernehmenden Hilfskräfte
und ihre Besoldung sind in einer Satzung zu regeln.
Die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten
Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung
zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Länder-
notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen.
(5) Die Organe der Ländernotarkasse sind der Prä-
sident und der Verwaltungsrat. Die Ländernotar-
kasse wird durch den Präsidenten gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Ihre Haushalts- und Wirt-
schaftsführung wird vom Rechnungshof des Sitz-
landes nach Maßgabe der für diesen geltenden Vor-
schriften geprüft.
(6) Im übrigen bestimmen sich Aufgaben und
Rechtsverhältnisse der Ländernotarkasse nach einer
Satzung. Die Satzung und künftige Satzungsände-
rungen beschließt der Verwaltungsrat; sie werden mit
der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 sowie Ab-
satz 4 gegen die Ländernotarkasse begründeten
Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der
Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sowie
der Hilfskräfte und ihrer Hinterbliebenen sind die für
Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(8) Die Ländernotarkasse hat von den Notaren
Abgaben entsprechend einer Abgabensatzung zu
erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der
Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Im
Falle der Weigerung kann das Ministerium der Justiz
des Sitzlandes die Abgaben festsetzen. Die Höhe der
Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des
Notars; Abgaben können insbesondere gestaffelt
nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden
Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben
können auf Grund einer vom Präsidenten der Länder-
notarkasse ausgestellten, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung
nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit
gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezo-
gen werden. Die Ländernotarkasse kann die Erfüllung
der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegen-
den Kostenberechnung durch den Notar nachprüfen;
die Notare haben dem mit der Prüfung Beauftragten
Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse und
Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienst-
lichen Aufschlüsse zu geben.
(9) Aufgaben der Notarkammern können durch die
Landesjustizverwaltungen der Ländernotarkasse
übertragen werden.“
48. Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt:
„§ 113b
Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche
der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Be-
reich Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung
bestellt sind, können:
1. Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung
von Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen
treffen;
2. Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die
Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben;
Bemessungsgrundlage können insbesondere
einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen
und die Summe der durch den Notar erhobenen
Kosten sein;
3. außerordentliche Beiträge von einem Notar er-
heben, der eine Verbindung zur gemeinsamen
Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht
fortsetzt.“
49. Dem § 116 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages
zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern
und Niedersachsen über die Umgliederung der
Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und ande-
rer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet
werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.“
50. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
„§ 117a
(1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks
Frankfurt am Main können abweichend von § 65
Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.
(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notar-
kammern, deren Sitz sich abweichend von § 65
Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts be-
findet, bleiben bestehen.“
51. § 119 wird aufgehoben.
52. In § 19a Abs. 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 108
Abs. 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Der
Bundesminister“, „des Bundesministers“, „Bundes-
minister“ durch die Worte „Das Bundesministerium“,
„des Bundesministeriums“ und „Bundesministerium“
ersetzt.
53. In § 56 Abs. 1 bis 4, § 57 Abs. 1 und 2, § 58
Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 bis 3,
§§ 62, 63, 64 Abs. 1 bis 4 werden jeweils die Wörter
„Notariatsverweser“, „Notariatsverwesers“ und

„Notariatsverweserschaften“ durch die Wörter
„Notariatsverwalter“, „Notariatsverwalters“ und
„Notariatsverwaltungen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundun-
gen und Verwahrungen durch den Notar.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
„4. Angelegenheiten einer Person, mit der
sich der Notar zur gemeinsamen Berufs-
ausübung verbunden oder mit der er
gemeinsame Geschäftsräume hat,
5. Angelegenheiten einer Person, deren
gesetzlicher Vertreter der Notar oder eine
Person im Sinne der Nummer 4 ist,“.
bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
mern 6 bis 9 angefügt:
„6. Angelegenheiten einer Person, deren ver-
tretungsberechtigtem Organ der Notar
oder eine Person im Sinne der Nummer 4
angehört,
7. Angelegenheiten einer Person, für die der
Notar außerhalb seiner Amtstätigkeit oder
eine Person im Sinne der Nummer 4
außerhalb ihrer Amtstätigkeit in derselben
Angelegenheit bereits tätig war oder ist,
es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auf-
trag aller Personen ausgeübt, die an der
Beurkundung beteiligt sein sollen,
8. Angelegenheiten einer Person, die den
Notar in derselben Angelegenheit bevoll-
mächtigt hat oder zu der der Notar oder
eine Person im Sinne der Nummer 4 in
einem ständigen Dienst- oder ähnlichen
ständigen Geschäftsverhältnis steht, oder
9. Angelegenheiten einer Gesellschaft, an
der der Notar mit mehr als fünf vom Hun-
dert der Stimmrechte oder mit einem
anteiligen Betrag des Haftkapitals von
mehr als fünftausend Deutsche Mark
beteiligt ist.“
cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Der Notar hat vor der Beurkundung nach
einer Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu
fragen und in der Urkunde die Antwort zu ver-
merken.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 wird wie folgt
gefaßt:
„2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines
Kreises, deren Organ der Notar angehört,
3. Angelegenheiten einer als Körperschaft des
öffentlichen Rechts anerkannten Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft oder
einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts
anerkannten Teilorganisation einer solchen
Gemeinschaft, deren Organ der Notar an-
gehört.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1
Nr. 6 nicht anwendbar.“
2a. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Werden Bilanzen, Inventare, Nachlaßver-
zeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse
über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in
ein Schriftstück aufgenommen, auf das in der Nie-
derschrift verwiesen und das dieser beigefügt
wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden,
wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten.
Das gleiche gilt für Erklärungen, die bei der Bestel-
lung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld,
Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts
an Luftfahrzeugen aufgenommen werden und
nicht im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbau-
register oder im Register für Pfandrechte an Luft-
fahrzeugen selbst angegeben zu werden brau-
chen. Eine Erklärung, sich der sofortigen Zwangs-
vollstreckung zu unterwerfen, muß in die Nieder-
schrift selbst aufgenommen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt ein Semi-
kolon und der Halbsatz „besteht das Schriftstück
aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen
unterzeichnet werden“ eingefügt.
2b. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so
gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den
Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist.“
3. Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die
besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so
bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.
Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar die Urkunde
an das Nachlaßgericht abzuliefern, in dessen Verwah-
rung sie verbleibt.“
4. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Änderungen in den Urkunden
(1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige
Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften
oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von
dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der
Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2,
den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen
Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht
unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift
hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.

(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar
auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen
von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk
richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß
nach den Unterschriften oder auf einem besonderen,
mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen
und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen.
Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Nieder-
schrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Be-
richtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere
Niederschrift aufzunehmen.“
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
„(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt,
wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwah-
rung des Notars.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
6. Nach § 54 werden folgende Abschnittsüberschrift und
die folgenden §§ 54a bis 54e eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Verwahrung
§ 54a
Antrag auf Verwahrung
(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder
zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.
(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur ent-
gegennehmen, wenn
1. hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der
am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen
besteht,
2. ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit
einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hin-
sichtlich der Masse und ihrer Erträge der An-
weisende, der Empfangsberechtigte sowie die
zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Ver-
wahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen
bestimmt sind,
3. er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungs-
anweisung angenommen hat.
(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur an-
nehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürf-
nissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung
und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwah-
rung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Ver-
wahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.
(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Ände-
rung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schrift-
form.
(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar
die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermer-
ken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegen-
stand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst
oder sein amtlich bestellter Vertreter aufgenommen
hat.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für
Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang
mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegen-
den Geschäfts von Personen erteilt werden, die an
diesem nicht beteiligt sind.
§ 54b
Durchführung der Verwahrung
(1) Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich
einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notarander-
konto) zuzuführen. Der Notar ist zu einer bestimmten
Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anwei-
sung der Beteiligten verpflichtet. Fremdgelder sowie
deren Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf
einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten
geführt werden.
(2) Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland
zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder
der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. Die
Anderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amts-
bereich des Notars oder den unmittelbar angrenzen-
den Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandes-
gerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern in der An-
weisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgese-
hen wird oder eine andere Handhabung sachlich
geboten ist. Für jede Verwahrungsmasse muß ein
gesondertes Anderkonto geführt werden, Sammel-
anderkonten sind nicht zulässig.
(3) Über das Notaranderkonto darf nur der Notar
persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder
der Notariatsverwalter verfügen. Satz 1 gilt für den mit
der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2
betrauten Notar entsprechend, soweit ihm die Verfü-
gungsbefugnis über Anderkonten übertragen worden
ist. Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
stimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch
durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen
Notar erfolgen dürfen. Verfügungen sollen nur erfol-
gen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberech-
tigten oder einem von diesem schriftlich benannten
Dritten zuzuführen. Sie sind grundsätzlich im bargeld-
losen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht
besondere berechtigte Interessen der Beteiligten die
Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder Verrech-
nungsscheck gebieten. Die Gründe für eine Bar- oder
Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken.
Die Bar- oder Scheckauszahlung ist durch den
berechtigten Empfänger oder einen von ihm schrift-
lich Beauftragten nach Feststellung der Person zu
quittieren. Verfügungen zugunsten von Privat- oder
Geschäftskonten des Notars sind lediglich zur Bezah-
lung von Kostenforderungen aus dem zugrundelie-
genden Amtsgeschäft unter Angabe des Verwen-
dungszwecks und nur dann zulässig, wenn hierfür
eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem
Kostenschuldner zugegangen ist und Auszahlungs-
reife des verwahrten Betrages zugunsten des Kosten-
schuldners gegeben ist.
(4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere
Anderkonten durchgeführt werden, wenn dies sach-
lich geboten ist und in der Anweisung ausdrücklich
bestimmt ist.
(5) Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder ver-
rechnet werden, soweit sich aus den Anweisungen
nichts anderes ergibt. Der Gegenwert ist nach den
Absätzen 2 und 3 zu behandeln.

§ 54c
Widerruf
(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat
der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten
gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt.
(2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren
Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hin-
aus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden
erfolgt.
(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch
alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß
das mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsver-
hältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln
sei, soll sich der Notar jeder Verfügung über das Ver-
wahrungsgut enthalten. Der Notar soll alle an dem
Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne
des § 54a hiervon unterrichten. Der Widerruf wird
jedoch unbeachtlich, wenn
1. eine spätere übereinstimmende Anweisung vor-
liegt oder
2. der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem
Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem
Notar nachweist, daß ein gerichtliches Verfahren
zur Herbeiführung einer übereinstimmenden An-
weisung rechtshängig ist, oder
3. dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechts-
hängigkeit der nach Nummer 2 eingeleiteten Ver-
fahren entfallen ist.
(4) Die Verwahrungsanweisung kann von den
Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende
Regelungen enthalten.
(5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt
unberührt.
§ 54d
Absehen von Auszahlung
Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und
alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Perso-
nen im Sinne des § 54a hiervon zu unterrichten, wenn
1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an
der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke
mitwirken würde, oder
2. einem Auftraggeber im Sinne des § 54a durch die
Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwieder-
bringlicher Schaden erkennbar droht.
§ 54e
Verwahrung von
Wertpapieren und Kostbarkeiten
(1) Die §§ 54a, 54c und 54d gelten entsprechend für
die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.
(2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kost-
barkeiten auch einer Bank im Sinne des § 54b Abs. 2
in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von
ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der
Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.“
7. Der bisherige Fünfte Abschnitt „Schlußvorschriften“
wird neuer Sechster Abschnitt.
Artikel 3
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt
geändert:
1. In § 147 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Gebühr
von 25 Deutsche Mark“ durch die Wörter „die Mindest-
gebühr (§ 33)“ ersetzt.
2. § 150 wird wie folgt gefaßt:
„§ 150
Bescheinigung
Der Notar erhält für die Erteilung einer Bescheini-
gung nach
1. § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine
Gebühr von 25 Deutsche Mark und
2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesnotarordnung eine
Gebühr von 50 Deutsche Mark.“
Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2e des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030),
wird wie folgt geändert:
01. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 29
Abs. 1“ die Angabe „ , § 29a Abs. 2“ eingefügt.
1. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Notariats-
verweser“ durch das Wort „Notariatsverwalter“
ersetzt.
2. In § 205 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „tilgen“
ein Komma und die Wörter „auch wenn sie nebenein-
ander verhängt wurden“ eingefügt.
3. § 215 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden
Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich abwei-
chend von § 60 Abs. 2 nicht am Sitz des Ober-
landesgerichts befindet, bleiben bestehen.“
Artikel 5
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie
folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden dem § 1 die folgenden Absätze 4
und 5 angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt
von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel,
die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich
hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder
Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des
Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf,
sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweis-
mitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von
Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer
Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht
hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist
auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezoge-
ne Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der
Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus
der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind,
der für die Entscheidung zuständigen Behörde über-
mitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen
des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des
Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.“
2. In Artikel 1 wird nach § 1 folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
(1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder
seine Erlaubnis widerrufen, so kann der für die Ertei-
lung der Erlaubnis zuständige Präsident des Land-
oder Amtsgerichts einen Abwickler für die Praxis
bestellen.
(2) Der Abwickler muß Rechtsanwalt sein oder eine
Erlaubnis für denselben Sachbereich haben, wie der
Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln
hat. Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab
und führt die laufenden Aufträge fort. Er gilt für die
schwebenden Angelegenheiten als von der Partei
bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrneh-
mung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem
wichtigen Grunde abgelehnt werden. Sie kann widerru-
fen werden. Der Abwickler wird in eigener Verantwor-
tung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf
Kosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er
abwickelt, oder dessen Erben.
(4) Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist
berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur
Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen,
herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
(5) An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er
nicht gebunden. Dieser darf die Tätigkeit des Abwick-
lers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine
angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstän-
de es erfordern. Können sich die Beteiligten über die
Vergütung nicht einigen, so entscheidet der Präsident
des Gerichts, der den Abwickler bestellt hat.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im
Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht
verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der
Erlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung
geltend zu machen.“
3. Artikel 1 § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und ver-
eidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuer-
bevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie
beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbei-
tung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben
des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerbera-
ters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelba-
rem Zusammenhang steht und diese Aufgaben
ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erle-
digt werden können;“.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozeßordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeß-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird nach § 24 folgender
§ 25 angefügt:
„§ 25
Der in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der
Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommene Erlaubnis-
inhaber steht im Sinne der § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133
Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 170
Abs. 2, § 183 Abs. 2, §§ 198, 212a, 317 Abs. 4 Satz 2,
§ 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung einem
Rechtsanwalt gleich.“
Artikel 7
Änderung der Zivilprozeßordnung
In § 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeß-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998
(BGBl. I S. 2489) geändert worden ist, werden die Wörter
„Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer“ jeweils durch
das Wort „Rechtsanwälte“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
In § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 12. September 1990
(BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird das Wort
„Rechtsanwälte“ ersetzt durch die Wörter „Mitglieder
einer Rechtsanwaltskammer“.
Artikel 9
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 203 Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,
1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
„(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt
stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre
berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die

bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in
Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach
dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichte-
ten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbe-
nen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.“
Artikel 10
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1998
(BGBl. I S. 1802), wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 wird das Semikolon am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder
einer Rechtsanwaltskammer gleich;“.
2. In § 138c Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
gefaßt:
„Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mit-
glied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine
Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach
Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der
zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Der
Verteidiger kann sich im Verfahren äußern.“
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
zur Neuordnung des Berufsrechts der
Rechtsanwälte und der Patentanwälte
In Artikel 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung
des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentan-
wälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) werden
nach dem Wort „Thüringen“ die Wörter „sowie in dem in
Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Län-
dern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über
die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt
Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
genannten Gebiet (Nds. GVBl. 1993 S. 124)“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte
Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Berufs-
rechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar
1991 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht für Notare im Tätigkeitsbereich der Notar-
kasse.“
Artikel 12a
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:
1. In § 44b Abs. 1 werden nach dem Wort „(Sozietäten)“
die Wörter „sowie in Partnerschaftsgesellschaften, die
nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprü-
fungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft aner-
kannt sind,“ eingefügt.
2. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:
„§ 139a
Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a
Für die Mindestversicherungsumme nach § 54 Abs. 1
Satz 2 sowie die vertragliche Begrenzung von Ersatz-
ansprüchen nach § 54a ist § 323 Abs. 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) vom 1. Januar 1999
an anzuwenden.“
Artikel 13
Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
(01) Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige-
ner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die
nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt;
2. die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über
die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom
9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152), die nach An-
lage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;
3. die Verordnung über die Dienstordnung der Notare
(DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332),
die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I
Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;
4. die Verordnung über die Amtsbezirke der Notare in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
5. die Verordnung über die Ruhestands- und Hinter-
bliebenenversorgung der Notare in Hessen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung.
(1) Abweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesnotarord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes in den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem in Arti-
kel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die
Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neu-
haus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genann-
ten Gebiet (Nds. GVBl. 1993 S. 124) in Kraft.
(2) Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren
in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 bestellte Notare gelten
als nach der Bundesnotarordnung bestellt. Noch nicht
abgeschlossene Bestellungsverfahren werden nach den
Bestimmungen der Bundesnotarordnung und diesen
Übergangsbestimmungen fortgesetzt. Das Gesetz zur
Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellun-
gen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli
1992 (BGBl. I S. 1386) bleibt unberührt.

(3) Die Notarkammern bestehen nach den Bestimmun-
gen der Bundesnotarordnung fort. Die Vorstände bleiben
für die verbleibende Dauer ihrer Wahlperiode im Amt.
(4) Die Disziplinargerichte für Notare bestehen fort. Die
bestellten Vorsitzenden und richterlichen Beisitzer sowie
die aus den Reihen der Notare ernannten Beisitzer üben
ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen
worden sind, weiter aus.
(5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Disziplinar-
gerichte, der Aufsichtsbehörden, der Landesjustizverwal-
tungen und der Notarkammern wird durch die Aufhebung
der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener
Praxis nicht berührt.
(6) Disziplinarverfahren, Ermahnungsverfahren und Ver-
fahren zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen
werden nach den Bestimmungen der Bundesnotarord-
nung fortgesetzt. Gegen eine bereits ausgesprochene
Ermahnung der Notarkammer ist die Gegenvorstellung
statthaft, über die die Aufsichtsbehörden entscheiden.
Verwaltungsentscheidungen nach der Verordnung über
die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis können nach
den Bestimmungen über die Anfechtung von Verwal-
tungsakten nach der Bundesnotarordnung angefochten
werden.
(7) Abweichend von § 5 der Bundesnotarordnung kann
in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auch ein deut-
scher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der
ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität
oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Repu-
blik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen
zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung
absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der
Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als
Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn
Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kennt-
nisse nachweist. Wer nach den vorstehenden Regelungen
oder nach Absatz 2 zum Notar bestellt worden ist, kann
auch in den übrigen Ländern zum Notar bestellt werden;
§ 5 der Bundesnotarordnung gilt insoweit nicht.
(8) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen oder die von ihnen bestimmten Stellen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmun-
gen zu treffen über
1. die Übernahme der am 8. September 1998 in einem
Anstellungsverhältnis zu einer Notarkammer stehen-
den Notaranwärter in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis unter Verzicht auf eine Ausschreibung
gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesnotarordnung,
2. die Ersetzung des Anwärterdienstes nach § 7 der Bun-
desnotarordnung durch die im Anstellungsverhältnis
abgeleistete Anwärtertätigkeit oder deren Anrechnung
auf diesen.
(9) Abweichend von § 47 Nr. 1 der Bundesnotarordnung
können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
bestellte Notare, die am 8. September 1998 das
58. Lebensjahr vollendet haben, für weitere zwölf Jahre
im Amt bleiben.
(10) Am 8. September 1998 bereits bestehende Ver-
bindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur
gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume sind binnen
eines Jahres der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer
anzuzeigen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde die Verbin-
dung genehmigt hat.
(11) Die Notare haben der Landesjustizverwaltung und
der Notarkammer die Erhöhung der Mindestversiche-
rungssumme durch Vorlage einer Bescheinigung des Ver-
sicherers innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
von Artikel 1 Nr. 16 nachzuweisen.
Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1 Nr. 16, Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa und Artikel 13 Abs. 01 Nr. 3 treten am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalen-
dermonats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2585. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cd5be2bb24872581….