Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 127a Gerichtlicher Vergleich

Stand: 10.06.2019

Bund79 Entscheidungen

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

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