Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 127a Gerichtlicher Vergleich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 21 Sa 60/05Zitiert von 1
- BGH, 01.02.2017 – XII ZB 71/16Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über den Verzicht auf ZugewinnausgleichsansprücheZitiert von 18
- BAG, 23.11.2006 – 6 AZR 394/06Gerichtlicher Vergleich: Analoge Anwendung des § 127a BGB auf im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommene Vereinbarungen zur Wahrung der Schriftform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- BGH, 26.02.2014 – XII ZB 365/12Familiensache: Formwahrung bei Protokollierung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt im Verfahren über den Trennungsunterhalt
- OLG Brandenburg, 22.08.2013 – 3 UF 115/12Zitiert von 1
- BGH, 03.08.2011 – XII ZB 153/10Prozessvergleich: Ermessen des Gerichts bezüglich der Protokollierung eines über den Streitgegenstand hinausgehenden VergleichsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 AZR 297/24 · Befristung - gerichtlicher Vergleich
- OLG Karlsruhe, 30.12.2024 – 16 UF 144/24
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2024 – 20 W 213/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.