Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 4 Ablehnung der Beurkundung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen45 Entscheidungen

Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

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