Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 13 Aufgaben und Rechte des Betriebsrates
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 28.07.2020 – 1 ABR 6/19Entgeltlisten - Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspGZitiert von 3
- VG Halle, 15.07.2020 – 11 A 2/20
- LAG Düsseldorf, 23.10.2018 – 8 TaBV 42/18Zitiert von 2
- BAG, 29.09.2020 – 1 ABR 32/19Betriebsrat - dauerhafte Überlassung von BruttoentgeltlistenZitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 – 24 TaBV 481/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 – 5 TaBV 313/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 8 AZR 83/25 · Entgelttransparenz - AuskunftZitiert von 1
- VG Ansbach, 22.03.2024 – AN 8 P 21.01338Zitiert von 1
- BAG, 23.03.2021 – 1 ABR 7/20Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des EntgeltsZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 EntgTranspG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/13#abs-1 (1) Im Rahmen seiner Aufgabe nach § 80 Absatz 1 Nummer 2a des Betriebsverfassungsgesetzes fördert der Betriebsrat die Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb. Dabei nimmt der Betriebsrat insbesondere die Aufgaben nach § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 wahr. Betriebsverfassungsrechtliche, tarifrechtliche oder betrieblich geregelte Verfahren bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/13#abs-2 (2) Der Betriebsausschuss nach § 27 des Betriebsverfassungsgesetzes oder ein nach § 28 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes beauftragter Ausschuss hat für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 das Recht, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes einzusehen und auszuwerten. Er kann mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/13#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüsseln. Die Entgeltlisten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Die Entgeltlisten sind so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/13#abs-4 (4) Leitende Angestellte wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10, abweichend von den §§ 14 und 15, an den Arbeitgeber.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/13#abs-5 (5) Der Arbeitgeber erklärt schriftlich oder in Textform gegenüber dem Betriebsrat für dessen Beantwortung des Auskunftsverlangens, ob eine § 5 Absatz 5 entsprechende Anwendung der tariflichen Regelungen zum Entgelt erfolgt. Der Betriebsrat bestätigt gegenüber den Beschäftigten schriftlich oder in Textform die Abgabe dieser Erklärung. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/13#abs-6 (6) Gesetzliche und sonstige kollektiv-rechtlich geregelte Beteiligungsrechte des Betriebsrates bleiben von diesem Gesetz unberührt.