Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 83 Einsicht in die Personalakten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 791/14Personalakte - Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines RechtsanwaltsZitiert von 1
- BAG, 16.11.2010 – 9 AZR 573/09Einsicht in Personalakte - beendetes ArbeitsverhältnisZitiert von 40
- LAG München, 12.06.2025 – 2 SLa 70/25Zitiert von 2
- LAG Köln, 28.08.2009 – 10 TaBV 30/09Zitiert von 2
- BAG, 16.04.2026 – 8 AZR 169/25Herausgabe der Kopie eines Compliance-Berichts
- ArbG Berlin, 01.07.2016 – 28 Ca 38/16
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2025 – 2 TaBV 4/25
- BAG, 17.10.2024 – 8 AZR 42/24Kirchliches Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung - Herausgabe eines Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats - materielle Personalakte - Rechtsweg zu den staatlichen ArbeitsgerichtenZitiert von 6
- BAG, 20.06.2024 – 8 AZR 91/22Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - Darlegung des Schadens - Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVOZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/83#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/83#abs-2 (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.