Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- ArbG Hamburg, 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2019 – 2 Sa 84/18
- BAG, 01.07.2003 – 1 ABR 20/02Betriebliche Mitbestimmung: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der zeitlichen Lage bezahlter Kurzpausen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LAG Düsseldorf, 12.01.2015 – 9 TaBV 51/14Zitiert von 1
- LAG Köln, 01.12.2010 – 9 TaBV 56/10
- BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 19/24Personelle Maßnahme - innerbetriebliche Stellenausschreibung
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 10.02.2025 – 16 TaBV 30/24Zitiert von 2
- LAG Schleswig-Holstein, 07.08.2024 – 6 TaBV 20/23Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 – 6 Sa 151/23
49 Entscheidungen zu § 90 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/90#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/90#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.