Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 79 Geheimhaltungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 20.05.2015 – 3 TaBV 35/14Zitiert von 5
- LAG Hessen, 21.02.2024 – 18 Sa 360/23
- LAG Köln, 21.01.2008 – 14 TaBV 44/07
- LAG Hessen, 20.03.2017 – 16 TaBV 12/17Zitiert von 4
- LAG Hessen, 11.12.2017 – 16 TaBV 95/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 – 3 TaBV 29/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 40 K 11589/25Zitiert von 1
- ArbG Siegburg, 12.03.2025 – 4 Ca 1326/24Zitiert von 1
- LAG Hessen, 08.11.2024 – 10 SLa 391/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/79#abs-1 (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/79#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.