Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 60 Errichtung und Aufgabe

Stand: 18.06.2021

ArbeitsrechtBund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/60#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/60#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.

§ 59a § 61