Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 60 Errichtung und Aufgabe
Stand: 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/60#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/60#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 60 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 – 26 Sa 667/13Zitiert von 1
- BAG, 13.06.2007 – 7 ABR 44/06Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 – 1 S 1240/16Zitiert von 5
- BAG, 13.08.2008 – 7 AZR 450/07Zitiert von 8
- BAG, 05.12.2007 – 7 ABR 65/06Zitiert von 9
- BVerwG, 03.11.2006 – 6 B 21.06Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 25.11.2019 – 16 TaBVGa 133/19Zitiert von 1
- ArbG Köln, 22.09.2017 – 1 BV 122/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 – 3 TaBV 326/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.