Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 14 Verfahren bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.06.2020 – 8 AZR 145/19Entgelttransparenzgesetz - AuskunftsanspruchZitiert von 15
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 – 24 TaBV 481/20
- BAG, 28.07.2020 – 1 ABR 6/19Entgeltlisten - Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspGZitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 23.10.2018 – 8 TaBV 42/18Zitiert von 2
- VG Halle, 15.07.2020 – 11 A 2/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 – 5 TaBV 313/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 10.08.2023 – 11 Ca 3436/22Zitiert von 1
- BAG, 23.03.2021 – 1 ABR 7/20Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des EntgeltsZitiert von 5
- BAG, 29.09.2020 – 1 ABR 32/19Betriebsrat - dauerhafte Überlassung von BruttoentgeltlistenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 EntgTranspG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/14#abs-1 (1) Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Betriebsrat. Die Vorgaben bestimmen sich nach § 13. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen in anonymisierter Form umfassend zu informieren. Abweichend von Satz 1 kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/14#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat. Die Übernahme kann jeweils längstens für die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrates erfolgen. Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, hat er den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/14#abs-3 (3) Besteht kein Betriebsrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber informiert die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 6 Absatz 1 Satz 2 über seine Antwort zu eingegangenen Auskunftsverlangen. Der Arbeitgeber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien können vereinbaren, dass die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien die Beantwortung von Auskunftsverlangen übernehmen. In diesem Fall informiert der Arbeitgeber diese umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/14#abs-4 (4) Soweit die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach Absatz 3 Satz 3 das Auskunftsverlangen beantworten, hat der Arbeitgeber diesen auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen. Diese unterliegen im Rahmen ihrer Aufgaben der Verschwiegenheitspflicht.