Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 79a Datenschutz
Stand: 18.06.2021
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 79a BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 20.11.2024 – 5 Ca 663/24
- BAG, 09.05.2023 – 1 ABR 14/22Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte MenschenZitiert von 15
- LAG Hessen, 10.03.2025 – 16 TaBV 109/24Zitiert von 1
- ArbG Heilbronn, 13.06.2025 – 7 BV 3/24
- ArbG Augsburg, 09.12.2022 – 1 MV 21/22
- LAG Düsseldorf, 28.09.2022 – 12 TaBV 10/22
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 09.01.2026 – 9 TaBV 22/25
- LAG Düsseldorf, 26.02.2025 – 12 Sa 817/23
- LAG Niedersachsen, 13.01.2025 – 7 SLa 67/24Betriebsratsvergütung - Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Hypothetische Karriereentwicklung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 79a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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