Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 79a Datenschutz
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 20.11.2024 – 5 Ca 663/24
- BAG, 09.05.2023 – 1 ABR 14/22Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte MenschenZitiert von 15
- LAG Hessen, 10.03.2025 – 16 TaBV 109/24Zitiert von 1
- ArbG Heilbronn, 13.06.2025 – 7 BV 3/24
- ArbG Augsburg, 09.12.2022 – 1 MV 21/22
- BAG, 01.06.2022 – 7 ABR 41/20Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - EntsendungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 09.01.2026 – 9 TaBV 22/25
- LAG Düsseldorf, 26.02.2025 – 12 Sa 817/23
- LAG Niedersachsen, 13.01.2025 – 7 SLa 67/24Betriebsratsvergütung - Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Hypothetische Karriereentwicklung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.