Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 80 Allgemeine Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/80?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/80?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2017 I S. 2509
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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