Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Stand: 20.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/129#abs-1 (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/129#abs-2 (2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/129#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 129 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Köln, 24.03.2021 – 18 BVGa 11/21Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 – 12 TaBVGa 1015/20Zitiert von 1
- LAG Hessen, 21.05.2021 – 16 TaBVGa 79/21
- ArbG Frankfurt am Main, 18.08.2020 – 26 BVGa 382/20
- ArbG Hamburg, 11.09.2023 – 8 BV 5/23Zitiert von 2
- LAG Hessen, 14.03.2022 – 16 TaBV 143/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Nürnberg, 26.01.2023 – 1 TaBV 22/22Zitiert von 2
- LAG Köln, 24.06.2022 – 9 TaBV 52/21Zitiert von 5
- LAG Köln, 14.01.2022 – 9 TaBV 34/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 129 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 129 aufgehoben durch Artikel 6 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 129 aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.