Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Stand: 20.09.2022
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Köln, 24.03.2021 – 18 BVGa 11/21Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 – 12 TaBVGa 1015/20Zitiert von 1
- LAG Hessen, 21.05.2021 – 16 TaBVGa 79/21
- ArbG Frankfurt am Main, 18.08.2020 – 26 BVGa 382/20
- ArbG Hamburg, 11.09.2023 – 8 BV 5/23Zitiert von 2
- LAG Hessen, 14.03.2022 – 16 TaBV 143/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 7 TaBV 2/23
- LAG Nürnberg, 26.01.2023 – 1 TaBV 22/22Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – 15 TaBVGa 401/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/129#abs-1 (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/129#abs-2 (2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/129#abs-3 (3) (weggefallen)