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Artikel 6 · BT-Drs. 20/2573 · S. 27

Zu Artikel 6 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Die Daten über die aufgestellten Betten, die die Krankenhäuser gemäß § 21 Absatz 3b KHEntgG an das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) melden, sollen zwecks Qualitätssicherung und Qualitäts-
management der von den Krankenhäusern im Rahmen der Krankenhauskapazitätssurveillance gemeldeten Anga-
ben nachgenutzt werden. Dazu soll dem RKI ermöglicht werden, die an das InEK gemeldeten Daten zur Zahl der
aufgestellten Betten mit den über DEMIS an das RKI gemeldeten Daten zum Zweck einer Plausibilitätsprüfung
zu vergleichen. Zu diesem Zweck wird die Datenstelle nach § 21 KHEntG verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen
nach jeder Übermittlung durch die Krankenhäuser eine standortbezogene Aufstellung zur Anzahl der aufgestellten
Betten an das RKI übermitteln.

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Herkunft

BT-Drs. 20/2573, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.646–87.480 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 146ba8b8c85042f8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP