Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 20 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden. In den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2010 I S. 1744
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21.08.2007 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I 2118)
BGBl. 2007 I S. 2118
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2834)
BGBl. 2003 I S. 2834
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3986)
BGBl. 2001 I S. 3986
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17.12.1999 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I 2662)
BGBl. 1999 I S. 2662
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