Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 21 Inhalt des Antrags
Stand: 10.06.2019
Der Antrag soll enthalten
1.
Angaben zur Person,
2.
Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,
3.
eine Darstellung der Verfolgung,
4.
Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,
5.
die Angabe von Beweismitteln,
6.
eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie
7.
Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.
Änderungsverlauf
-
28.11.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.