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Artikel 2 · BT-Drs. 14/1805 · S. 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Nummer 1 regelt die Verlängerung der Antragsfristen für das berufliche Rehabilitierungsverfahren. Zu Buchstabe a Um den bisherigen Gleichlauf der Fristen in den Reha- bilitierungsgesetzen zu erhalten, bedarf es einer Verlän- gerung der Antragsfristen um zwei Jahre nicht nur im Strafrechtlichen, sondern auch im Beruflichen und im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie einer Verlängerung der Antragsfristen für die in diesen Gesetzen vorgesehenen Leistungen. Zu Buchstabe b Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sieht im 4. Ab- schnitt den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenver- sicherung vor. Grundsätzlich ist der dazu erforderliche Antrag auf berufliche Rehabilitierung gemäß § 20 Abs. 2 innerhalb bestimmter Fristen zu stellen. Betroffene Per- sonen, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, werden sich jedoch häufig – vor allem in jungen Jahren – der durch politische Verfolgung (§ 1 Abs. 1) bedingten Nachteile in der Rentenversicherung nicht bewusst sein und deshalb innerhalb der gesetzlichen Fristen keinen Antrag auf Rehabilitierung stellen. Das soll ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Durch den an § 20 Abs. 2 ange- fügten Satz 3 wird sichergestellt, dass dieser Personen- kreis Ansprüche auf Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nicht verliert. Den Antrag auf berufliche Rehabilitierung kann dann allerdings nur der Rentenversicherungsträger stellen. Die Frist – bis zum 31. Dezember 2006 – ist ausreichend, da bis zu diesem Zeitpunkt die Kontenklärung für im Bei- trittsgebiet zurückgelegte Versicherungszeiten abge- schlossen sein wird. Zu Nummer 2 Nummer 2 regelt die Verlängerung der Antragsfristen für die im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vorgese- henen Leistungen. Auf die Begründung zu Nummer 1, Buchstabe a wir
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.813 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1805, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.498–47.311 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 02ce6ec6bf4e8e9c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP