Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 19 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Stand: 02.12.2019
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.