Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 – 4 S 142/18Zitiert von 14
- BVerwG, 28.10.2010 – 2 C 47/09Gleichbehandlung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft; HinterbliebenenversorgungZitiert von 16
- OVG NRW, 18.10.1993 – 12 A 269/92Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/26#abs-1 (1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/26#abs-2 (2) § 21 gilt entsprechend.