Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 33 Heilverfahren
Stand: 25.01.2024
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 6114/10Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 22.03.2011 – 2 K 474/10
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 7149/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 2599/10Zitiert von 2
- VG Ansbach, 12.07.2024 – AN 16 K 23.1126, AN 16 K 23.1127, AN 16 K 23.1128
- VG Düsseldorf, 13.01.2014 – 23 K 4629/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.10.2025 – 1 A 264/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 02.10.2025 – 1 A 808/22
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33#abs-1 (1) Das Heilverfahren umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33#abs-2 (2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33#abs-3 (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33#abs-4 (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33#abs-5 (5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.