Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 68 Ehrenbeamte
Stand: 10.01.2020
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 68 BeamtVG →
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- VG Potsdam, 06.05.2015 – VG 2 K 1474/13
- BGH, 18.05.2011 – XII ZB 139/09Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer rheinland-pfälzischen GemeindeZitiert von 5
- OLG Koblenz, 20.07.2009 – 11 UF 641/08
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