Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 68 Ehrenbeamte
Stand: 10.01.2020
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 68 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.05.2011 – XII ZB 139/09Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer rheinland-pfälzischen GemeindeZitiert von 5
- OLG Koblenz, 20.07.2009 – 11 UF 641/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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