Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 3 Regelung durch Gesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/3#abs-1 (1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/3#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/3#abs-3 (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Wird zitiert von 203 Entscheidungen zu § 3 BeamtVG →
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Nach Gewicht
- OVG Saarland, 17.08.2021 – 1 A 297/19Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2012 – 4 S 546/11Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2009 – 4 S 2158/07Zitiert von 3
- BVerwG, 07.04.2005 – 2 C 5.04
- OLG Stuttgart, 31.03.2004 – 4 U 216/03Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 – OVG 4 B 28.14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 27.10.2025 – 1 K 1824/24.KS
- OVG Thüringen, 30.09.2025 – 2 KO 444/17
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 – 4 S 1773/24
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