Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 3 Regelung durch Gesetz

Stand: 10.06.2019

Bund203 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/3#abs-1 (1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/3#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/3#abs-3 (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 2 § 4