Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 62 Anzeigepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/62?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt V dieses Gesetzes beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Änderungsverlauf
-
01.07.2020 in Kraft
§ 62 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
-
05.01.2017 Ausfertigung
§ 62 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
-
15.03.2012 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
-
14.11.2011 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.