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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 17

BGBl. 2017 I S. 17 · 68.237 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17
                                                                                   Teil I
2017                              Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
   Tag                                                                               Inhalt

          17

G 5702
 Nr. 2
  Seite
 5. 1. 2017    Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher
               Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       17
                   FNA: 2030-2-28, 2030-2-28-1, 2030-25, 2030-27-1, 2030-35, 2032-1, 2032-3, 51-1, 53-1, 53-4, 860-3, 1101-8, 12-12
                   GESTA: B075

 5. 1. 2017    Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
                   FNA: 319-87
                   GESTA: C122

in Strafsachen                                                                    31
30.12. 2016    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin                                                           37
                   FNA: 806-21-1-337
30.12. 2016    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie,
               Biologie und Lack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          39
                   FNA: 806-22-1-55

                                                  Gesetz
                              zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
                                 und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
                                                                       Vom 5. Januar 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1

                     Änderung des
              Versorgungsrücklagegesetzes
   Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai
2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt gefasst:

                                      „§ 2
                                 Errichtung
      Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3
    des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versor-

    gungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen
    des Bundes errichtet.“

 2. § 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    „Das Sondervermögen dient der Entlastung der in
    § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungs-

    aufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur
    für diesen Zweck verwendet werden.“
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mit-
    tel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung
    der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und
    Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
    § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-
    sichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuld-
    verschreibungen und in Aktien angelegt. Der Anteil
    an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens
    nicht übersteigen. Änderungen der Marktpreise

    können vorübergehend zu einem höheren Anteil
    an Aktien führen.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                                            „§ 5a

               Anlagerichtlinien und Anlageausschuss

       (1) Das Bundesministerium des Innern erlässt im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-

    nanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bun-
    desbank Anlagerichtlinien. Sofern bezüglich der
    Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen
BGBl. 2017, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18
     auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird,
     sind die zuständigen Bundesministerien zu beteili-
     gen.
        (2) Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maß-
     gabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1
     Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
     insbesondere nähere Vorgaben zu den für Invest-
     ments in Frage kommenden Anlageklassen und An-
     lageformen. Sie sind maßgeblich für die Verwaltung
     der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.
        (3) Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageaus-
     schuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien
     bestimmen. Der Vorsitz im Anlageausschuss ob-
     liegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung
     des Bundesministeriums des Innern. Die von Ab-
     satz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlage-
     ausschuss als Mitglieder vertreten. Zudem können
     durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder
     bestimmt werden.
        (4) Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und
     die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. Er
     kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mit-
     tel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach
     § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-
     sichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vor-
     gesehenen Spielräume machen.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis 3“
        durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.

     b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

           „(4) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1
        genannten Dienstherren als Versorgungszu-
        schläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
        Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes
        oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
        stabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ver-
        einnahmt werden, sind dem Sondervermögen
        zuzuführen.

           (5) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 ge-

        nannten Dienstherren als Abfindungen nach dem
        Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag verein-
        nahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzu-
        führen. Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr,
        der für einen Beamten bereits eine Abfindung
        dem Sondervermögen zugeführt hatte, kann
        denselben Betrag aus dem Sondervermögen
        entnehmen, wenn er für denselben Beamten
        eine Abfindung nach dem Versorgungslastentei-
        lungs-Staatsvertrag gezahlt hat.

           (6) Kapitalbeträge sind der Versorgungsrück-
        lage zuzuführen, wenn sie an den Dienstherren
        abgeführt werden, um eine nach den Bestim-
        mungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder
        des Soldatenversorgungsgesetzes durchzufüh-
        rende Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt
        nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14
        Satz 1 unterfallen.“
6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe „Abs. 2 bis 3“ wird durch die Wörter
        „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
     b) Die Angabe „2018“ wird durch die Angabe
        „2032“ ersetzt.

 7. Die §§ 7a bis 7c werden aufgehoben.
 8. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ende“
    das Wort „eines“ eingefügt.
 9. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
        „(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlage-
      ausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug neh-
      men, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats
      auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genom-
      menen Sondervermögen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „13“ durch die An-
          gabe „14“ ersetzt.

      bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des
              Bundesministeriums der Finanzen, des
              Bundesministeriums für Arbeit und So-
              ziales und des Bundesministeriums für
              Gesundheit,“.
10. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Zur“ das Wort
    „anteiligen“ eingefügt.
11. § 15 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

   „Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und
   5a entsprechend.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

      „Das Bundesministerium des Innern regelt durch
      Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium der Finanzen das Nähere
      über die Bestimmung der Zuweisungen, insbe-
      sondere über deren Höhe. Die Höhe der Zuwei-
      sungen wird durch die Rechtsverordnung nach
      Satz 3 zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle
      fünf Jahre überprüft.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.“

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Kapitalbeträge sind dem Versorgungs-
      fonds zuzuführen, wenn sie an den Dienstherrn
      abgeführt werden, um eine nach den Bestim-
      mungen des Beamtenversorgungsgesetzes
      durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden.
      Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des
      § 14 Satz 1.“

13. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17

                   Verwendung des
          Sondervermögens „Versorgungsfonds
         des Bundes“; Verordnungsermächtigung
      Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsaus-
   gaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personen-
   kreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versor-
   gungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet
   werden, werden den die Versorgungsausgaben an-
   ordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 ge-
   nannten Dienstherren aus dem Sondervermögen
   „Versorgungsfonds des Bundes“ nach Maßgabe
   der Sätze 2 und 3 erstattet. Das Bundesministerium
BGBl. 2017, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19
   des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Ein-
   vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
   zen das Nähere über die Erstattung der Versor-
   gungsausgaben, insbesondere über die Berech-
   nung und die Höhe der Erstattung sowie über das
   Erstattungsverfahren. Die Höhe der Erstattungs-
   sätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2
   erstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle
   fünf Jahre überprüft.“

14. § 18 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                 Änderung der

     Versorgungsfondszuweisungsverordnung

   § 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung
vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2011 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 3
     Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze
   Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesmi-
nisterium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen unter Berücksichtigung
versicherungsmathematischer Berechnungen der De-
ckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen
Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts
überprüft und bei Bedarf angepasst.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes
   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst:

      „§ 62a Versorgungsbericht,      Mitteilungspflich-
             ten“.

   b) Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
             setzes zur Änderung des Versorgungs-
             rücklagegesetzes und weiterer dienst-
             rechtlicher Vorschriften“.
   c) Die Angabe zu § 107d wird wie folgt gefasst:
      „§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungs-
              einkommen“.
 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „soweit sie ruhege-
      haltfähig ist“ durch die Wörter „sofern sie ruhe-
      gehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist
      insoweit nicht anzuwenden“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind einzu-
      rechnen“ ein Semikolon und die Wörter „Satz 2
      zweiter Halbsatz gilt entsprechend“ eingefügt.

 3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die
          Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
          kann berücksichtigt werden, wenn

          a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs
             schriftlich oder elektronisch anerkannt
             worden ist, dass dieser dienstlichen Inte-
             ressen oder öffentlichen Belangen dient,
             und

          b) der Beamte für die Dauer der Beurlau-
             bung einen Versorgungszuschlag zahlt,
             sofern gesetzlich nichts anderes be-

             stimmt ist; der Versorgungszuschlag be-

             trägt 30 Prozent der ohne Beurlaubung
             zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbe-
             züge, wobei Leistungsbezüge nach § 5
             Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in vol-
             ler Höhe zu berücksichtigen sind; das
             Bundesministerium des Innern kann Aus-
             nahmen zulassen,“.
 4. In § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die
    Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ ge-
    strichen.
 5. In § 10 Satz 1 und § 11 werden jeweils die Wörter
    „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“
    gestrichen.

 6. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
      endung des siebzehnten Lebensjahres“ gestri-
      chen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
      endung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.
 7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „, soweit sie nach
      Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,“
      gestrichen.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „, soweit sie nach

      Vollendung des 17. Lebensjahres liegen,“ gestri-
      chen.

 8. Dem § 14 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:

   „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der
   Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den
   §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren
   zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des
   § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen
   Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wur-
   de.“
 9. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-
          men nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im
          Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro
          monatlich übersteigt.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
      endung des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.

10. In § 15 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 werden jeweils
    nach dem Wort „kann“ die Wörter „auf Antrag“ ein-
    gefügt.
BGBl. 2017, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20
11. In § 30 Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort
    „Unfallentschädigung“ die Wörter „und einmalige
    Entschädigung“ eingefügt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder in-
        folge“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sein dem
        Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind,
        das mit ihm in einem Haushalt lebt,“ durch die
        Wörter „sein eigenes dem Grunde nach kinder-
        geldberechtigendes Kind“ ersetzt.
13. In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
    infolge“ gestrichen.
14. In § 32 Satz 1 werden nach den Wörtern „die der
    Beamte“ die Wörter „zur Dienstausübung oder
    während der Dienstzeit benötigt und deshalb“ ein-
    gefügt.

15. § 33 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ärzt-
           liche“ die Wörter „und zahnärztliche“ einge-
           fügt.
       bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
           gefügt:
           „4. die notwendige Haushaltshilfe und
           5. die notwendigen Reisekosten.“

     b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-

        ter „oder Heilanstaltspflege“ gestrichen.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlichen“

           die Wörter „Untersuchung und“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
           bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher
           Arzt die Untersuchung oder Behandlung

           nach Satz 1 durchführt.“

16. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wartung“
    durch das Wort „Hilfe“ ersetzt.
17. § 35 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „wesentlich be-
           schränkt“ durch die Wörter „um mindestens
           25 Prozent gemindert“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:
           „Dieser wird in Höhe der Grundrente nach
           § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30
           Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bun-
           desversorgungsgesetzes gewährt. Wird die
           Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der
           Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der
           Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades
           der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zah-
           len, der wenigstens sechs Monate Bestand
           hat.“
     b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

18. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles
      dienstunfähig geworden und deswegen in den
      Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfall-
      ruhegehalt.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „getretenen“ durch
      das Wort „versetzten“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sechsund-
      sechzigzweidrittel“ durch die Angabe „66,67“ er-
      setzt.
19. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
    jeweils das Wort „getreten“ durch die Wörter „ver-
    setzt wurde“ sowie die Wörter „des Eintritts“ durch
    die Wörter „der Versetzung“ ersetzt.
20. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
      tritt“ die Wörter „oder Versetzung“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „sechsund-
      sechzigzweidrittel“ durch die Angabe „66,67“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zwanzig“
      durch die Angabe „25“ ersetzt.
21. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „20“
    durch die Angabe „25“ ersetzt.
22. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für den
      Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren
      Verwaltungsbehörde“ durch die Wörter „zustän-

      digen Dienstunfallfürsorgestelle“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm

      von Amts wegen oder durch die Meldung des

      verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich
      zu untersuchen und das Ergebnis der zuständi-
      gen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen.“
23. Dem § 46 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus

   dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen
   Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses
   Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe,
   dass dieses Gesetz angewendet wird.“

24. § 49 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist
   auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige
   Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund
   der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt
   werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines
   Beamten von einem anderen Dienstherrn in den
   Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidun-
   gen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens
   der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidun-
   gen zugrunde liegt.“
25. In § 50a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die
    §§ 249 und 249a“ durch die Wörter „§ 249 des
    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
    30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a“ er-
    setzt.
BGBl. 2017, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21
26. § 50e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatz-
          einkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen,
          das im Durchschnitt des Kalenderjahres
          525 Euro monatlich übersteigt.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
      „ein Erwerbseinkommen bezieht, das durch-
      schnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro
      zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages in-
      nerhalb eines Kalenderjahres“ durch die Wörter
      „ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1
      und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalen-
      derjahres 525 Euro monatlich“ ersetzt.

27. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld
      anzuwenden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro
          zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
          innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
          Angabe „525 Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die
      Zahl „4“ ersetzt.
   d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Nicht als Erwerbseinkommen gelten

          1. Aufwandsentschädigungen,

          2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1
             anerkannte Betriebsausgaben und Wer-
             bungskosten nach dem Einkommensteu-
             ergesetz,
          3. Jubiläumszuwendungen,
          4. ein Unfallausgleich nach § 35,

          5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
             Grundpflege oder hauswirtschaftlichen
             Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Ein-
             kommensteuergesetzes,
          6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art
             und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne
             des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bun-
             desbeamtengesetzes entsprechen,

          7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbe-
             züge im Sinne der Bundesleistungsbesol-
             dungsverordnung und des § 18 (Bund)
             des Tarifvertrags für den öffentlichen
             Dienst und vergleichbare Leistungen aus
             einer Beschäftigung im öffentlichen
             Dienst sowie

          8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bun-

             desbesoldungsgesetzes, wenn ein Ver-

             sorgungsberechtigter auf Grund seiner
             Verwendung außerhalb des Geltungsbe-
             reiches des Grundgesetzes ein Einkom-
             men nach Absatz 8 bezieht.“

      bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
          „Erwerbseinkommen wird in den Monaten
          des Zusammentreffens mit Versorgungsbe-
          zügen mit einem Zwölftel des im Kalender-
          jahr erzielten Einkommens angerechnet. Er-
          werbsersatzeinkommen werden im Zufluss-
          monat angerechnet.“

28. In § 54 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Witwengeld“
    durch die Wörter „Witwer- oder Witwengeld“ ersetzt
    und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
    „; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder
    die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines ande-
    ren Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige
    Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze
    um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder
    den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen“
    eingefügt.

29. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines
      sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch
      auf eine laufende Rente besteht, so ist der Be-
      trag zugrunde zu legen, der sich bei einer Ver-
      rentung der einmaligen Zahlung ergibt.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
      werden nach dem Wort „zuzüglich“ die Wörter
      „ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung
      des 17. Lebensjahres sowie“ eingefügt.
   c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
      „Für die Umrechnung von Renten ausländischer
      Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vier-
      ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“

30. § 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die
      Entscheidung des Familiengerichts ergangen
      ist,“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an
      dem die Entscheidung des Familiengerichts er-
      gangen ist,“ durch die Wörter „vom Tage nach
      dem Ende der Ehezeit an,“ ersetzt.

31. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Waisengeld wird nach Vollendung des
   18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die
   Waise
   1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

      a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-
         dung befindet,

      b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
         vier Kalendermonaten befindet, die zwischen
         zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen
         einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-
         tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-
         tes oder der Ableistung eines freiwilligen

         Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,

         oder

      c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32
         Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
         Einkommensteuergesetzes leistet;
BGBl. 2017, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22
     2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
        hinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
        halten; Waisengeld wird auch über das 27. Le-
        bensjahr hinaus gewährt, wenn
        a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Le-
           bensjahres eingetreten ist und
        b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
           Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
           ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
           dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist
           und sie auch nicht unterhält.

     In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
     und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige
     Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Ab-
     satz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommen-
     steuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32
     Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuer-
     gesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den
     Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes
     oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Alters-
     grenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer
     des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes
     oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um

     die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildiens-
     tes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
     Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein
     gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In
     den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisen-
     geld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkom-
     mens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eige-
     nes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache
     des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4
     Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt,
     wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des
     Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 ange-
     rechnet.“
32. § 62 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter
        „in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der
        §§ 50a bis 50e“ gestrichen.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

        fügt:

           „(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach
        Abschnitt V dieses Gesetzes beantragt oder er-
        hält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde
        oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsa-
        chen anzugeben, die für die Leistung erheblich
        sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

33. § 62a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 62a
          Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten

        (1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen
     Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über
     die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleis-
     tungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung
     der Sondervermögen nach dem Versorgungsrück-
     lagegesetz sowie über Vorausberechnungen der

     zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwarten-

     den Versorgungsleistungen vorlegen.

       (2) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1
     und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienst-

   vorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundes-
   beamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesmi-
   nisterium des Innern die für die Erstellung des Be-
   richtes erforderlichen Daten
   1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach
      Hauptdiagnoseklassen und

   2. zur Person und letzten Beschäftigung des Be-
      troffenen, die zur statistischen Auswertung erfor-
      derlich sind.

   Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, kön-
   nen bei anderen als den in Satz 1 genannten Stel-
   len, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen
   Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu
   Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erho-
   ben werden.“

34. In § 68 Satz 2 werden die Kommata jeweils nach
    dem Wort „Stelle“ sowie die Wörter „für Ehrenbe-
    amte des Bundes“ gestrichen.

35. Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt:

                           „69k

                       Übergangs-
                  regelung aus Anlass
              des Gesetzes zur Änderung
           des Versorgungsrücklagegesetzes
        und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

     Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar
   2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55
   Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden
   Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für
   künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar
   2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.“

36. Dem § 107b wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfin-
   dung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastentei-

   lungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor

   bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Ab-
   satz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach
   § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so
   hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienst-
   herrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des
   § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig
   nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu
   erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des

   Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten
   entsprechend.“

37. § 107d wird wie folgt gefasst:

                          „107d

                   Befristete Ausnahme
               für Verwendungseinkommen

     § 53 ist auf Ruhestandsbeamte, die ein Verwen-

   dungseinkommen aus einer Beschäftigung beim

   Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration
   und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei
   der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen be-
BGBl. 2017, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23
    ziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwen-
    den. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfä-
    higkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst
    nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelal-
    tersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes-
    beamtengesetzes erreicht haben.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
            Gesetzes zur Änderung des
    Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
  dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

  Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-

versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor-

gungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989

(BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-

zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                     Änderung des
                  Altersgeldgesetzes

  § 10 Absatz 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. Au-

gust 2013 (BGBl. I S. 3386), das durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(6) § 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten
zu übermitteln sind, die für die Darstellung der Entwick-
lung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung
nach § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
erforderlich sind.“

                       Artikel 6
                   Änderung des
             Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. No-

vember 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 14a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 14a
                   Versorgungsrücklage
      (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der
   demographischen Veränderungen und des Anstiegs
   der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,

   wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen

   aus der Verminderung der Besoldungs- und Versor-
   gungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür
   werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen
   der Besoldung und Versorgung vermindert.
      (2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um
   0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung
   und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich ge-
   staffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der
   ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegen-
   über den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhun-
   gen werden der Versorgungsrücklage des Bundes
   zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dür-
   fen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben
   verwendet werden.

    (3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und
  50 Prozent der Verminderung der Versorgungsaus-
  gaben durch das Versorgungsänderungsgesetz
  2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wer-
  den der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in
  2031, zugeführt.
    (4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und
  Anlage des Sondervermögens, wird durch ein be-
  sonderes Gesetz geregelt.“
2. In § 28 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „bis“ durch
   das Wort „und“ ersetzt.

3. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

  „Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und

  der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen

  werden standardisierte Dienstortbewertungen im

  Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde

  gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen

  des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig
  abgegolten.“

4. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein
  Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslands-

  umzugskostenverordnung besteht.“

5. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Soldaten“
   durch die Wörter „Beamte und Soldaten“ ersetzt.
6. § 83 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7. Anlage I wird wie folgt geändert:
  a) Die Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt ge-
     ändert:
     aa) In der Überschrift werden die Wörter „Nach-
         prüfer von Luftfahrtgerät“ durch die Wörter
         „Luftfahrttechnisches Prüfpersonal“ ersetzt.
     bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
     cc) Absatz 3 wird Absatz 2.

  b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgrup-

     pe A 13“ wird in Fußnote 10 die Angabe „3 Pro-

     zent“ durch die Angabe „6 Prozent“ ersetzt.

  c) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
     wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes
         des Bundes4“ wird gestrichen.
     bb) Die Fußnote 4 wird aufgehoben.

  d) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“

     wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes
         des Bundes3“ wird gestrichen.
     bb) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.
     cc) Die Angabe
         „Vizepräsident7

            – als der ständige Vertreter eines in Besol-
              dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters
              einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
              richtung –
            – als der ständige Vertreter eines in Besol-
              dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters
              einer Bundespolizeidirektion8 –“
BGBl. 2017, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24
           wird wie folgt gefasst:
           „Vizepräsident7
              – als der ständige Vertreter eines in Besol-
                dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters
                einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
                richtung –
              – als der ständiger Vertreter eines in Be-
                soldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters

                einer Bundespolizeidirektion1 –“.

       dd) Fußnote 8 wird aufgehoben.
     e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
        wird wie folgt geändert:
       aa) In der Angabe
           „Abteilungsdirektor

              – als der ständige Vertreter des Direktors
                des Zentrums für Informationsverarbei-
                tung und Informationstechnik –
              – als der ständige Vertreter eines Direk-
                tionspräsidenten bei der Generalzoll-
                direktion –

              – als Leiter der Zentralabteilung des Bun-
                desinstitutes für Berufsbildung –“

           wird die Angabe

           „– als der ständige Vertreter des Direktors des
              Zentrums für Informationsverarbeitung und
              Informationstechnik –“

           durch die Angabe

           „– als der ständige Vertreter des Direktors des
              Informationstechnikzentrums Bund –“
           ersetzt.

       bb) Die Angabe „Direktor der Bundesanstalt für
           IT-Dienstleistungen“ wird gestrichen.
       cc) Die Angabe

           „Vizepräsident16

              – als der ständige Vertreter eines in Besol-
                dungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften
                Leiters einer Dienststelle oder sonstigen
                Einrichtung –“
           wird wie folgt gefasst:
           „Vizepräsident16

              – als der ständige Vertreter eines in Besol-
                dungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften
                Leiters einer Dienststelle oder sonstigen
                Einrichtung –
              – als der ständige Vertreter eines in Besol-
                dungsgruppe B 6 eingestuften Leiters
                einer Bundespolizeidirektion3 –“.

       dd) In Fußnote 17 wird die Angabe „B 5, B 6, B 7“
           durch die Angabe „B 5, B 6“ ersetzt.

     f) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“

        wird wie folgt geändert:

       aa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für

           Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
           heit“ wird gestrichen.

  bb) Nach der Angabe
      „Vizepräsident5
         – als der ständige Vertreter eines in Besol-
           dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters
           einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
           richtung –“
      wird folgende Angabe eingefügt:

      „Vizepräsident beim Deutschen Patent- und

      Markenamt“.
  cc) Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes
      für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-
      hilfe6“ wird gestrichen.
  dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
      „3 Soweit nicht in der Besoldungsgrup-
         pe B 6.“

  ee) Fußnote 6 wird aufgehoben.
g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
   wird wie folgt geändert:
  aa) Die Angabe

      „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
      agentur für Arbeit

         – als Geschäftsführer –2“

      wird durch die Angabe

      „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
      agentur für Arbeit

         – als Geschäftsführer –7“

      ersetzt.
  bb) Die Angabe „Präsident einer Bundespolizei-
      direktion4“ wird gestrichen.

  cc) Fußnote 4 wird aufgehoben.
  dd) In der Fußnote 6 wird die Angabe „B 3, B 6,
      B 7“ durch die Angabe „B 3, B 6“ ersetzt.

  ee) Folgende Fußnote 7 wird angefügt:

      „7 Soweit nicht in den Besoldungsgrup-
      pen B 6, B 7.“
h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
   wird wie folgt geändert:
  aa) Die Angaben „Bundesdisziplinaranwalt“, „Prä-
      sident des Bundesamtes für Bauwesen und
      Raumordnung“ und „Präsident des Bundes-
      amtes für Justiz“ werden gestrichen.

  bb) Die Angabe
      „Direktor des Zentrums für Informationsverar-
      beitung und Informationstechnik“
      wird durch die Angabe

      „Direktor des Informationstechnikzentrums
      Bund“

      ersetzt.

  cc) Die Angabe

      „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-

      agentur für Arbeit

         – als Geschäftsführer –3“
BGBl. 2017, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25
      wird durch die Angabe
      „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
      agentur für Arbeit
           – als Geschäftsführer –11“
      ersetzt.
  dd) Nach der Angabe
      „Präsident des Bundesamtes für Güterver-
      kehr“

      werden die folgenden Angaben eingefügt:

      „Präsident des Bundesamtes für Strahlen-
      schutz
      Präsident des Bundesamtes für Verbraucher-
      schutz und Lebensmittelsicherheit“.
  ee) Nach der Angabe
      „Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes“
      wird folgende Angabe eingefügt:

      „Präsident einer Bundespolizeidirektion10“.

  ff) Fußnote 9 wird durch folgende Fußnoten 9
      bis 11 ersetzt:

      „9 Soweit nicht in den Besoldungsgrup-
         pen B 3, B 5.
      10   Soweit nicht in der Besoldungsgrup-
           pe B 4.
      11   Soweit nicht in den Besoldungsgrup-
           pen B 5, B 7.“
i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“

   wird wie folgt geändert:

  aa) Nach der Angabe

      „Ministerialdirigent
           – im Bundesministerium der Verteidigung
             als ständiger Vertreter des Leiters einer
             großen oder bedeutenden Abteilung
             oder als Leiter des Stabes Organisation
             und Revision –“
      wird die Angabe

      „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-

      agentur für Arbeit

           – als Geschäftsführer –1“
      eingefügt.
  bb) Nach der Angabe

      „Präsident des Bildungszentrums der Bun-

      deswehr“

      wird folgende Angabe eingefügt:

      „Präsident des Bundesamtes für Bauwesen

      und Raumordnung“.

  cc) Nach der Angabe

      „Präsident des Bundesamtes für Familie und
      zivilgesellschaftliche Aufgaben“

      wird folgende Angabe eingefügt:

      „Präsident des Bundesamtes für Justiz“.

  dd) Die Angabe
      „Präsident des Bundesamtes für Strahlen-
      schutz“
      wird gestrichen.

     ee) Die Angabe
         „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung
         einer Regionaldirektion der Bundesagentur
         für Arbeit1“
         wird gestrichen.
     ff) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
         „1 Für höchstens einen Geschäftsführer, des-
            sen Funktion sich von denen der
            Geschäftsführer in den Besoldungsgrup-

            pen B 5, B 6 abhebt.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
           Bundesumzugskostengesetzes
  Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

     „(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen,
  dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst
  drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam
  wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Woh-
  nung. Voraussetzung ist, dass
  1. der festgelegte Bereich
     a) eine besondere Versetzungshäufigkeit auf-
        weist oder

     b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen

        ist und

  2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 han-
     delt.
  Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einverneh-
  mens des Bundesministeriums der Finanzen insbe-
  sondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwor-
  tung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt
  der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem
  Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich
  oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die

  Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeit-

  punkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die
  Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch
  gegeben sind.
    (4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Per-
  sonalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der

  Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen

  Gründen notwendig ist.“

2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „450 Deutsche Mark“

     durch die Angabe „230 Euro“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „320 Deutsche Mark“
     durch die Angabe „164 Euro“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
         gefügt:
         „2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3
             Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die
             Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,“.
BGBl. 2017, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26
       bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
           Nummern 3 und 4.
     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

          „(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Tren-

       nungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt

       worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für

       weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der

       Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Ab-
       satz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugs-
       kostenvergütung erlischt bei Gewährung des
       Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht er-
       neut erteilt werden.“

     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

                        Artikel 8

                    Änderung des
                   Soldatengesetzes

   In § 25 Absatz 5 Satz 1 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert
worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter
„; § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden.“ ersetzt.

                        Artikel 9

                    Änderung des
                   Wehrsoldgesetzes
  Nach § 8g des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I
S. 1718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert wor-
den ist, wird folgender § 8h eingefügt:

                          „§ 8h

              Zulage für Soldaten bei dem

         Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

   (1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis
zum 31. Dezember 2018 eine Zulage.
  (2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die
Wehrdienst

1. nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem
   siebten Dienstmonat

     a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5           85 Euro,
     b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7          110 Euro,

     c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10         125 Euro,
     d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13        140 Euro;

2. nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes

   leisten,

     a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5           68 Euro,

     b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7           88 Euro,

     c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10         100 Euro,

     d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13        112 Euro.

  (3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.“

                      Artikel 10
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I

S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Ge-

setzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zum Sechs-
    ten Teil Unterabschnitt 16 durch folgende Angabe
    ersetzt:
    „16. Befristete Ausnahme für Verwen-
          dungseinkommen                       § 104

   17.   Übergangsregelung aus Anlass des
         Gesetzes zur Änderung des Versor-
         gungsrücklagegesetzes und weiterer
         dienstrechtlicher Vorschriften          § 105“.

 2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An-
          gabe „75“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „50“ durch die An-
          gabe „25“ ersetzt.
      cc) Satz 4 wird aufgehoben.

      dd) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
          „Bildungszuschuss“ die Wörter „bis zu des-
          sen Höhe“ eingefügt.
   b) In Absatz 6 Satz 2 werden vor dem Punkt am
      Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt
      nicht für Monate, in denen Verwendungseinkom-
      men im Sinne des § 53 Absatz 6 bezogen wird“
      eingefügt.
 3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein
      Semikolon und die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3

      ist nicht anzuwenden“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
      Semikolon und die Wörter „§ 22 Satz 3 und
      § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden“
      eingefügt.
 4. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

      bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wird wie folgt
          gefasst:
          „1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
              oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beur-
              laubung ohne Dienstbezüge kann be-
              rücksichtigt werden, wenn
              a) spätestens bei Beendigung des Ur-

                 laubs schriftlich oder elektronisch an-

                 erkannt worden ist, dass dieser
                 dienstlichen Interessen oder öffent-
                 lichen Belangen dient, und

              b) der Soldat für die Dauer des Urlaubs
                 monatlich im Voraus einen Versor-
                 gungszuschlag in Höhe von 30 Pro-

                 zent der ohne die Beurlaubung zuste-
                 henden ruhegehaltfähigen Dienstbe-
BGBl. 2017, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27
                 züge zahlt; das Bundesministerium
                 der Verteidigung kann Ausnahmen zu-
                 lassen,“.
      cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
          mern 2 und 3.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. in einem kommunalen Wahlbeamtenver-
              hältnis auf Zeit.“

 5. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Ab-

   satz 2 gilt entsprechend.“

 6. In § 22 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
    Satz 1 sowie § 24 werden jeweils die Wörter „nach
    Vollendung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.
 7. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, soweit
    sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt,“
    gestrichen.

 8. Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:
   „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der
   Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach
   den §§ 20, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als
   fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn
   der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
   Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand ver-
   setzt wurde.“

 9. § 26a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-
          men nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im
          Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro
          monatlich übersteigt.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
      endung des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
      „im Sinne des § 53 Absatz 5“ durch die Wörter
      „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)“ und die Wörter
      „durchschnittlich im Monat einen Betrag von
      450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Be-
      trages innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
      Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres
      525 Euro monatlich“ ersetzt.
10. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder

      infolge“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sein“
      das Wort „eigenes“ eingefügt und nach dem
      Wort „Kind“ das Komma und die Wörter „das

      mit ihm in einem Haushalt lebt,“ gestrichen.

11. In § 36 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter
    „auf Antrag“ eingefügt.
12. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Wehrpflichtgesetz“ die Wörter „oder nach § 58b
    des Soldatengesetzes“ eingefügt.

13. In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „kann“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
14. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Be-
   rufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zei-
   ten nach den §§ 22 bis 24 und 66 als ruhegehalt-
   fähig berücksichtigt werden.“

15. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
          Angabe „Satz 4“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisen-

          geld anzuwenden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro
          zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
          innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
          Angabe „525 Euro“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Nicht als Erwerbseinkommen gelten
          1. Aufwandsentschädigungen,
          2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1
             anerkannte Betriebsausgaben und Wer-
             bungskosten nach dem Einkommensteu-
             ergesetz,

          3. Jubiläumszuwendungen,

          4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beam-
             tenversorgungsgesetzes,

          5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
             Grundpflege oder hauswirtschaftlichen
             Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Ein-
             kommensteuergesetzes,

          6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art
             und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne
             des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des
             Soldatengesetzes entsprechen,
          7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbe-
             züge im Sinne der Bundesleistungsbesol-
             dungsverordnung und des § 18 (Bund)
             des Tarifvertrags für den öffentlichen
             Dienst und vergleichbare Leistungen aus
             einer Beschäftigung im öffentlichen
             Dienst sowie
          8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bun-
             desbesoldungsgesetzes, wenn ein Ver-

             sorgungsberechtigter auf Grund seiner

             Verwendung außerhalb des Geltungsbe-
             reiches des Grundgesetzes ein Einkom-
             men nach Absatz 6 bezieht.“

      bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

          „Erwerbseinkommen wird in den Monaten
          des Zusammentreffens mit Versorgungsbe-
          zügen mit einem Zwölftel des im Kalender-
          jahr erzielten Einkommens angerechnet. Er-
          werbsersatzeinkommen werden im Zufluss-
          monat angerechnet.“
BGBl. 2017, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28
16. Nach § 55 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
     „Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die
     ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen
     Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Son-
     derzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um
     ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den
     Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen.“

17. § 55a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines
        sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch
        auf eine laufende Rente besteht, so ist der Be-
        trag zugrunde zu legen, der sich bei einer Ver-
        rentung der einmaligen Zahlung ergibt.“

     b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
        den nach dem Wort „zuzüglich“ die Wörter „ru-
        hegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des
        17. Lebensjahres sowie“ eingefügt.
     c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
        „Für die Umrechnung von Renten ausländischer
        Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vier-
        ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“

18. § 55d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die
        Entscheidung des Familiengerichts ergangen
        ist,“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“ ersetzt.
     b) In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an
        dem die Entscheidung des Familiengerichts er-
        gangen ist,“ durch die Wörter „vom Tage nach
        dem Ende der Ehezeit an,“ ersetzt.

19. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Waisengeld wird nach Vollendung des

     18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die
     Waise
     1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
        a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-
           dung befindet,

        b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
           vier Kalendermonaten befindet, die zwischen
           zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen
           einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-
           tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-
           tes oder der Ableistung eines freiwilligen
           Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,
           oder

        c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32

           Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des

           Einkommensteuergesetzes leistet;

     2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
        hinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
        halten; Waisengeld wird auch über das 27. Le-
        bensjahr hinaus gewährt, wenn

        a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Le-
           bensjahres eingetreten ist und

        b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr

           Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
           ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
           dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist
           und sie auch nicht unterhält.

   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
   und b und Nummer 2 erhöht sich die für den An-
   spruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behin-
   derung maßgebende Altersbegrenzung für eine
   Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Num-
   mer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ge-
   nannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5
   Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes
   genannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt
   hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen
   Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht.
   Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um
   den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen
   Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegs-
   dienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes
   entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommen-
   steuergesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Sat-
   zes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der
   Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit
   ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindest-
   vollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und
   § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
   § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
   übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld
   zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab-
   satz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollen-
   dung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt,
   wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie
   das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen
   Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als
   Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit
   von höchstens vier Kalendermonaten zwischen ei-
   nem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung ei-
   nes freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-
   datengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten
   entsprechend.“

20. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-
          satz 3 Satz 5 und“ durch die Wörter „§ 11
          Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2,“ er-
          setzt.

      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „in den
          Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74“
          gestrichen.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach
      § 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der

      obersten Dienstbehörde oder der von ihr be-

      stimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die

      für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2
      gilt entsprechend.“

21. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
    „§ 58b“ die Wörter „und dem Vierten Abschnitt“
    eingefügt.

22. In den §§ 65, 66 und 68 werden jeweils die Wörter
    „nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ gestri-

    chen.

23. In § 70 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die
    §§ 249 und 249a“ durch die Wörter „§ 249 des
    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
BGBl. 2017, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29
   30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a“ er-
   setzt.
24. § 74 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-

      fasst:

      „5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzein-
          kommen nach § 53 Absatz 5 beziehen, das
          im Durchschnitt des Kalenderjahres 525
          Euro monatlich übersteigt.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
      „im Sinne des § 53 Absatz 5“ durch die Wörter

      „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)“ und die Wörter
      „durchschnittlich im Monat einen Betrag von
      450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Be-
      trages innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
      Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres
      525 Euro monatlich“ ersetzt.
25. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b
   des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehr-
   dienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes
   sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
   erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei
   Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbe-
   handlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechen-
   der Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der
   §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungs-
   gesetzes.“
26. Im Sechsten Teil wird Unterabschnitt 16 wie folgt
    gefasst:

                 „16. Befristete Ausnahme

               für Verwendungseinkommen

                          § 104
      § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Ver-
   wendungseinkommen aus einer Beschäftigung
   beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migra-

   tion und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe

   bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen

   beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzu-

   wenden. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen

   Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wor-
   den sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie
   die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des
   Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.“
27. Folgender 17. Unterabschnitt wird angefügt:

    „17. Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
     zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
        und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

                          § 105

      Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar
   2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum
   10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
   Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene
   eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Ver-
   sorgungsempfängers.“

                      Artikel 11
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-

beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März

1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ge-
     bildet“ durch das Wort „finanziert“ ersetzt.

  b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

  c) Nummer 3 wird Nummer 1 und nach dem Wort
     „regelmäßigen“ werden die Wörter „sowie ergän-
     zenden“ eingefügt.
  d) Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe
     „Abs. 2 bis 3“ wird durch die Wörter „Absatz 2
     und 3“ ersetzt.
  e) Nummer 5 wird Nummer 3.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die ergänzenden Zuweisungen werden dem
  Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundes-
  agentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. Sie können
  sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unter-
  finanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßi-
  ger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorge-
  nommen werden. Über Zeitpunkt und Höhe der er-
  gänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundes-
  agentur mit Zustimmung des Bundesministeriums
  für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums
  der Finanzen.“

3. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die

   Angabe „Nummer 1“ ersetzt.

                      Artikel 12
                  Änderung des
               Abgeordnetengesetzes

   § 11 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996

(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-

zes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Hinter dem Wort „Untersuchungsausschüsse“ wird
   das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
2. Hinter dem Wort „Enquete-Kommissionen“ werden
   die Wörter „sowie des Parlamentarischen Kontroll-
   gremiums“ eingefügt.

                      Artikel 13

                   Änderung des
              Kontrollgremiumgesetzes

  In § 12a Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746)
geändert worden ist, werden die Wörter „einem Bun-
desbeamten der Besoldungsgruppe B 9“ durch die
Wörter „einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbe-
amten der Besoldungsgruppe B 9 bei einer obersten
Bundesbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30
                      Artikel 14
                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 3 Nummer 36 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft. Bereits abgeschlossene Vereinba-
rungen zur Verteilung der Versorgungslasten bleiben
unberührt.
   (3) Artikel 3 Nummer 25 und Artikel 10 Nummer 23

treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

  (4) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. De-
zember 2015 in Kraft.

   (5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26
bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 so-
wie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a und c, Num-
mer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2016 in Kraft.

   (6) Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b bis i und Arti-
kel 10 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017
in Kraft.

  (7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in

Kraft.

  (8) Artikel 6 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 5. Januar 2017
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 17. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7db853d4e00a6f14….