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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 17
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Teil I
2017 Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017
Tag Inhalt
17
G 5702
Nr. 2
Seite
5. 1. 2017 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
FNA: 2030-2-28, 2030-2-28-1, 2030-25, 2030-27-1, 2030-35, 2032-1, 2032-3, 51-1, 53-1, 53-4, 860-3, 1101-8, 12-12
GESTA: B075
5. 1. 2017 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
FNA: 319-87
GESTA: C122
in Strafsachen 31
30.12. 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin 37
FNA: 806-21-1-337
30.12. 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie,
Biologie und Lack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
FNA: 806-22-1-55
Gesetz
zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 5. Januar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Versorgungsrücklagegesetzes
Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai
2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Errichtung
Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3
des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versor-
gungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen
des Bundes errichtet.“
2. § 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Sondervermögen dient der Entlastung der in
§ 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungs-
aufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur
für diesen Zweck verwendet werden.“
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mit-
tel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung
der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und
Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuld-
verschreibungen und in Aktien angelegt. Der Anteil
an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens
nicht übersteigen. Änderungen der Marktpreise
können vorübergehend zu einem höheren Anteil
an Aktien führen.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Anlagerichtlinien und Anlageausschuss
(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bun-
desbank Anlagerichtlinien. Sofern bezüglich der
Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen

auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird,
sind die zuständigen Bundesministerien zu beteili-
gen.
(2) Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1
Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
insbesondere nähere Vorgaben zu den für Invest-
ments in Frage kommenden Anlageklassen und An-
lageformen. Sie sind maßgeblich für die Verwaltung
der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.
(3) Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageaus-
schuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien
bestimmen. Der Vorsitz im Anlageausschuss ob-
liegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung
des Bundesministeriums des Innern. Die von Ab-
satz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlage-
ausschuss als Mitglieder vertreten. Zudem können
durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder
bestimmt werden.
(4) Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und
die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. Er
kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mit-
tel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach
§ 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vor-
gesehenen Spielräume machen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis 3“
durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1
genannten Dienstherren als Versorgungszu-
schläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes
oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ver-
einnahmt werden, sind dem Sondervermögen
zuzuführen.
(5) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 ge-
nannten Dienstherren als Abfindungen nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag verein-
nahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzu-
führen. Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr,
der für einen Beamten bereits eine Abfindung
dem Sondervermögen zugeführt hatte, kann
denselben Betrag aus dem Sondervermögen
entnehmen, wenn er für denselben Beamten
eine Abfindung nach dem Versorgungslastentei-
lungs-Staatsvertrag gezahlt hat.
(6) Kapitalbeträge sind der Versorgungsrück-
lage zuzuführen, wenn sie an den Dienstherren
abgeführt werden, um eine nach den Bestim-
mungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder
des Soldatenversorgungsgesetzes durchzufüh-
rende Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt
nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14
Satz 1 unterfallen.“
6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Abs. 2 bis 3“ wird durch die Wörter
„Absatz 2 und 3“ ersetzt.
b) Die Angabe „2018“ wird durch die Angabe
„2032“ ersetzt.
7. Die §§ 7a bis 7c werden aufgehoben.
8. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ende“
das Wort „eines“ eingefügt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlage-
ausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug neh-
men, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats
auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genom-
menen Sondervermögen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „13“ durch die An-
gabe „14“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Bundesministeriums der Finanzen, des
Bundesministeriums für Arbeit und So-
ziales und des Bundesministeriums für
Gesundheit,“.
10. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Zur“ das Wort
„anteiligen“ eingefügt.
11. § 15 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und
5a entsprechend.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium des Innern regelt durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen das Nähere
über die Bestimmung der Zuweisungen, insbe-
sondere über deren Höhe. Die Höhe der Zuwei-
sungen wird durch die Rechtsverordnung nach
Satz 3 zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle
fünf Jahre überprüft.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Kapitalbeträge sind dem Versorgungs-
fonds zuzuführen, wenn sie an den Dienstherrn
abgeführt werden, um eine nach den Bestim-
mungen des Beamtenversorgungsgesetzes
durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden.
Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des
§ 14 Satz 1.“
13. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Verwendung des
Sondervermögens „Versorgungsfonds
des Bundes“; Verordnungsermächtigung
Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsaus-
gaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personen-
kreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versor-
gungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet
werden, werden den die Versorgungsausgaben an-
ordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 ge-
nannten Dienstherren aus dem Sondervermögen
„Versorgungsfonds des Bundes“ nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3 erstattet. Das Bundesministerium

des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen das Nähere über die Erstattung der Versor-
gungsausgaben, insbesondere über die Berech-
nung und die Höhe der Erstattung sowie über das
Erstattungsverfahren. Die Höhe der Erstattungs-
sätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2
erstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle
fünf Jahre überprüft.“
14. § 18 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Versorgungsfondszuweisungsverordnung
§ 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung
vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2011 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze
Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesmi-
nisterium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen unter Berücksichtigung
versicherungsmathematischer Berechnungen der De-
ckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen
Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts
überprüft und bei Bedarf angepasst.“
Artikel 3
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst:
„§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflich-
ten“.
b) Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
setzes zur Änderung des Versorgungs-
rücklagegesetzes und weiterer dienst-
rechtlicher Vorschriften“.
c) Die Angabe zu § 107d wird wie folgt gefasst:
„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungs-
einkommen“.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „soweit sie ruhege-
haltfähig ist“ durch die Wörter „sofern sie ruhe-
gehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist
insoweit nicht anzuwenden“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind einzu-
rechnen“ ein Semikolon und die Wörter „Satz 2
zweiter Halbsatz gilt entsprechend“ eingefügt.
3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die
Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
kann berücksichtigt werden, wenn
a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs
schriftlich oder elektronisch anerkannt
worden ist, dass dieser dienstlichen Inte-
ressen oder öffentlichen Belangen dient,
und
b) der Beamte für die Dauer der Beurlau-
bung einen Versorgungszuschlag zahlt,
sofern gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist; der Versorgungszuschlag be-
trägt 30 Prozent der ohne Beurlaubung
zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge, wobei Leistungsbezüge nach § 5
Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in vol-
ler Höhe zu berücksichtigen sind; das
Bundesministerium des Innern kann Aus-
nahmen zulassen,“.
4. In § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die
Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ ge-
strichen.
5. In § 10 Satz 1 und § 11 werden jeweils die Wörter
„nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“
gestrichen.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
endung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.
7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „, soweit sie nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,“
gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „, soweit sie nach
Vollendung des 17. Lebensjahres liegen,“ gestri-
chen.
8. Dem § 14 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der
Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den
§§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren
zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wur-
de.“
9. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-
men nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im
Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro
monatlich übersteigt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
endung des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.
10. In § 15 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 werden jeweils
nach dem Wort „kann“ die Wörter „auf Antrag“ ein-
gefügt.

11. In § 30 Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort
„Unfallentschädigung“ die Wörter „und einmalige
Entschädigung“ eingefügt.
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder in-
folge“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sein dem
Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind,
das mit ihm in einem Haushalt lebt,“ durch die
Wörter „sein eigenes dem Grunde nach kinder-
geldberechtigendes Kind“ ersetzt.
13. In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
infolge“ gestrichen.
14. In § 32 Satz 1 werden nach den Wörtern „die der
Beamte“ die Wörter „zur Dienstausübung oder
während der Dienstzeit benötigt und deshalb“ ein-
gefügt.
15. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ärzt-
liche“ die Wörter „und zahnärztliche“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
gefügt:
„4. die notwendige Haushaltshilfe und
5. die notwendigen Reisekosten.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „oder Heilanstaltspflege“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlichen“
die Wörter „Untersuchung und“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher
Arzt die Untersuchung oder Behandlung
nach Satz 1 durchführt.“
16. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wartung“
durch das Wort „Hilfe“ ersetzt.
17. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „wesentlich be-
schränkt“ durch die Wörter „um mindestens
25 Prozent gemindert“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Dieser wird in Höhe der Grundrente nach
§ 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30
Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bun-
desversorgungsgesetzes gewährt. Wird die
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der
Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der
Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades
der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zah-
len, der wenigstens sechs Monate Bestand
hat.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
18. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles
dienstunfähig geworden und deswegen in den
Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfall-
ruhegehalt.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „getretenen“ durch
das Wort „versetzten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sechsund-
sechzigzweidrittel“ durch die Angabe „66,67“ er-
setzt.
19. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
jeweils das Wort „getreten“ durch die Wörter „ver-
setzt wurde“ sowie die Wörter „des Eintritts“ durch
die Wörter „der Versetzung“ ersetzt.
20. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
tritt“ die Wörter „oder Versetzung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „sechsund-
sechzigzweidrittel“ durch die Angabe „66,67“ er-
setzt.
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zwanzig“
durch die Angabe „25“ ersetzt.
21. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „20“
durch die Angabe „25“ ersetzt.
22. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für den
Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren
Verwaltungsbehörde“ durch die Wörter „zustän-
digen Dienstunfallfürsorgestelle“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm
von Amts wegen oder durch die Meldung des
verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich
zu untersuchen und das Ergebnis der zuständi-
gen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen.“
23. Dem § 46 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus
dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich
dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe,
dass dieses Gesetz angewendet wird.“
24. § 49 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist
auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige
Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund
der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines
Beamten von einem anderen Dienstherrn in den
Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidun-
gen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens
der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidun-
gen zugrunde liegt.“
25. In § 50a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die
§§ 249 und 249a“ durch die Wörter „§ 249 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a“ er-
setzt.

26. § 50e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatz-
einkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen,
das im Durchschnitt des Kalenderjahres
525 Euro monatlich übersteigt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Erwerbseinkommen bezieht, das durch-
schnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages in-
nerhalb eines Kalenderjahres“ durch die Wörter
„ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1
und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalen-
derjahres 525 Euro monatlich“ ersetzt.
27. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld
anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
Angabe „525 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die
Zahl „4“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten
1. Aufwandsentschädigungen,
2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1
anerkannte Betriebsausgaben und Wer-
bungskosten nach dem Einkommensteu-
ergesetz,
3. Jubiläumszuwendungen,
4. ein Unfallausgleich nach § 35,
5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen
Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Ein-
kommensteuergesetzes,
6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art
und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne
des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bun-
desbeamtengesetzes entsprechen,
7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbe-
züge im Sinne der Bundesleistungsbesol-
dungsverordnung und des § 18 (Bund)
des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst und vergleichbare Leistungen aus
einer Beschäftigung im öffentlichen
Dienst sowie
8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bun-
desbesoldungsgesetzes, wenn ein Ver-
sorgungsberechtigter auf Grund seiner
Verwendung außerhalb des Geltungsbe-
reiches des Grundgesetzes ein Einkom-
men nach Absatz 8 bezieht.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Erwerbseinkommen wird in den Monaten
des Zusammentreffens mit Versorgungsbe-
zügen mit einem Zwölftel des im Kalender-
jahr erzielten Einkommens angerechnet. Er-
werbsersatzeinkommen werden im Zufluss-
monat angerechnet.“
28. In § 54 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Witwengeld“
durch die Wörter „Witwer- oder Witwengeld“ ersetzt
und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
„; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder
die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines ande-
ren Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige
Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze
um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder
den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen“
eingefügt.
29. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines
sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch
auf eine laufende Rente besteht, so ist der Be-
trag zugrunde zu legen, der sich bei einer Ver-
rentung der einmaligen Zahlung ergibt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
werden nach dem Wort „zuzüglich“ die Wörter
„ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung
des 17. Lebensjahres sowie“ eingefügt.
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Umrechnung von Renten ausländischer
Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
30. § 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen
ist,“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an
dem die Entscheidung des Familiengerichts er-
gangen ist,“ durch die Wörter „vom Tage nach
dem Ende der Ehezeit an,“ ersetzt.
31. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Waisengeld wird nach Vollendung des
18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die
Waise
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-
dung befindet,
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
vier Kalendermonaten befindet, die zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen
einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-
tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-
tes oder der Ableistung eines freiwilligen
Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,
oder
c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Einkommensteuergesetzes leistet;

2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
halten; Waisengeld wird auch über das 27. Le-
bensjahr hinaus gewährt, wenn
a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Le-
bensjahres eingetreten ist und
b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist
und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige
Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommen-
steuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32
Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuer-
gesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den
Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes
oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Alters-
grenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer
des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes
oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um
die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildiens-
tes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein
gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisen-
geld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkom-
mens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eige-
nes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache
des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4
Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt,
wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 ange-
rechnet.“
32. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter
„in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der
§§ 50a bis 50e“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach
Abschnitt V dieses Gesetzes beantragt oder er-
hält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsa-
chen anzugeben, die für die Leistung erheblich
sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
33. § 62a wird wie folgt gefasst:
„§ 62a
Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen
Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über
die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleis-
tungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung
der Sondervermögen nach dem Versorgungsrück-
lagegesetz sowie über Vorausberechnungen der
zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwarten-
den Versorgungsleistungen vorlegen.
(2) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1
und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienst-
vorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundes-
beamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesmi-
nisterium des Innern die für die Erstellung des Be-
richtes erforderlichen Daten
1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach
Hauptdiagnoseklassen und
2. zur Person und letzten Beschäftigung des Be-
troffenen, die zur statistischen Auswertung erfor-
derlich sind.
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, kön-
nen bei anderen als den in Satz 1 genannten Stel-
len, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen
Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu
Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erho-
ben werden.“
34. In § 68 Satz 2 werden die Kommata jeweils nach
dem Wort „Stelle“ sowie die Wörter „für Ehrenbe-
amte des Bundes“ gestrichen.
35. Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt:
„69k
Übergangs-
regelung aus Anlass
des Gesetzes zur Änderung
des Versorgungsrücklagegesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar
2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55
Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden
Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für
künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar
2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.“
36. Dem § 107b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfin-
dung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastentei-
lungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor
bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Ab-
satz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach
§ 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so
hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienst-
herrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des
§ 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig
nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu
erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten
entsprechend.“
37. § 107d wird wie folgt gefasst:
„107d
Befristete Ausnahme
für Verwendungseinkommen
§ 53 ist auf Ruhestandsbeamte, die ein Verwen-
dungseinkommen aus einer Beschäftigung beim
Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei
der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen be-

ziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwen-
den. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfä-
higkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst
nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelal-
tersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes-
beamtengesetzes erreicht haben.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor-
gungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Altersgeldgesetzes
§ 10 Absatz 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3386), das durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(6) § 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten
zu übermitteln sind, die für die Darstellung der Entwick-
lung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung
nach § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
erforderlich sind.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 14a wird wie folgt gefasst:
„§ 14a
Versorgungsrücklage
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der
demographischen Veränderungen und des Anstiegs
der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,
wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen
aus der Verminderung der Besoldungs- und Versor-
gungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür
werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen
der Besoldung und Versorgung vermindert.
(2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um
0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung
und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich ge-
staffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der
ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegen-
über den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhun-
gen werden der Versorgungsrücklage des Bundes
zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dür-
fen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben
verwendet werden.
(3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und
50 Prozent der Verminderung der Versorgungsaus-
gaben durch das Versorgungsänderungsgesetz
2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wer-
den der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in
2031, zugeführt.
(4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und
Anlage des Sondervermögens, wird durch ein be-
sonderes Gesetz geregelt.“
2. In § 28 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „bis“ durch
das Wort „und“ ersetzt.
3. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und
der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen
werden standardisierte Dienstortbewertungen im
Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde
gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen
des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig
abgegolten.“
4. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein
Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslands-
umzugskostenverordnung besteht.“
5. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Soldaten“
durch die Wörter „Beamte und Soldaten“ ersetzt.
6. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
7. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Nach-
prüfer von Luftfahrtgerät“ durch die Wörter
„Luftfahrttechnisches Prüfpersonal“ ersetzt.
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
cc) Absatz 3 wird Absatz 2.
b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgrup-
pe A 13“ wird in Fußnote 10 die Angabe „3 Pro-
zent“ durch die Angabe „6 Prozent“ ersetzt.
c) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes
des Bundes4“ wird gestrichen.
bb) Die Fußnote 4 wird aufgehoben.
d) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes
des Bundes3“ wird gestrichen.
bb) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.
cc) Die Angabe
„Vizepräsident7
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters
einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung –
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters
einer Bundespolizeidirektion8 –“

wird wie folgt gefasst:
„Vizepräsident7
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 5 eingestuften Leiters
einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung –
– als der ständiger Vertreter eines in Be-
soldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters
einer Bundespolizeidirektion1 –“.
dd) Fußnote 8 wird aufgehoben.
e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe
„Abteilungsdirektor
– als der ständige Vertreter des Direktors
des Zentrums für Informationsverarbei-
tung und Informationstechnik –
– als der ständige Vertreter eines Direk-
tionspräsidenten bei der Generalzoll-
direktion –
– als Leiter der Zentralabteilung des Bun-
desinstitutes für Berufsbildung –“
wird die Angabe
„– als der ständige Vertreter des Direktors des
Zentrums für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik –“
durch die Angabe
„– als der ständige Vertreter des Direktors des
Informationstechnikzentrums Bund –“
ersetzt.
bb) Die Angabe „Direktor der Bundesanstalt für
IT-Dienstleistungen“ wird gestrichen.
cc) Die Angabe
„Vizepräsident16
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften
Leiters einer Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung –“
wird wie folgt gefasst:
„Vizepräsident16
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften
Leiters einer Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung –
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 6 eingestuften Leiters
einer Bundespolizeidirektion3 –“.
dd) In Fußnote 17 wird die Angabe „B 5, B 6, B 7“
durch die Angabe „B 5, B 6“ ersetzt.
f) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ wird gestrichen.
bb) Nach der Angabe
„Vizepräsident5
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters
einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung –“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Vizepräsident beim Deutschen Patent- und
Markenamt“.
cc) Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes
für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-
hilfe6“ wird gestrichen.
dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
„3 Soweit nicht in der Besoldungsgrup-
pe B 6.“
ee) Fußnote 6 wird aufgehoben.
g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe
„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit
– als Geschäftsführer –2“
wird durch die Angabe
„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit
– als Geschäftsführer –7“
ersetzt.
bb) Die Angabe „Präsident einer Bundespolizei-
direktion4“ wird gestrichen.
cc) Fußnote 4 wird aufgehoben.
dd) In der Fußnote 6 wird die Angabe „B 3, B 6,
B 7“ durch die Angabe „B 3, B 6“ ersetzt.
ee) Folgende Fußnote 7 wird angefügt:
„7 Soweit nicht in den Besoldungsgrup-
pen B 6, B 7.“
h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben „Bundesdisziplinaranwalt“, „Prä-
sident des Bundesamtes für Bauwesen und
Raumordnung“ und „Präsident des Bundes-
amtes für Justiz“ werden gestrichen.
bb) Die Angabe
„Direktor des Zentrums für Informationsverar-
beitung und Informationstechnik“
wird durch die Angabe
„Direktor des Informationstechnikzentrums
Bund“
ersetzt.
cc) Die Angabe
„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit
– als Geschäftsführer –3“

wird durch die Angabe
„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit
– als Geschäftsführer –11“
ersetzt.
dd) Nach der Angabe
„Präsident des Bundesamtes für Güterver-
kehr“
werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Präsident des Bundesamtes für Strahlen-
schutz
Präsident des Bundesamtes für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“.
ee) Nach der Angabe
„Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Präsident einer Bundespolizeidirektion10“.
ff) Fußnote 9 wird durch folgende Fußnoten 9
bis 11 ersetzt:
„9 Soweit nicht in den Besoldungsgrup-
pen B 3, B 5.
10 Soweit nicht in der Besoldungsgrup-
pe B 4.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgrup-
pen B 5, B 7.“
i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe
„Ministerialdirigent
– im Bundesministerium der Verteidigung
als ständiger Vertreter des Leiters einer
großen oder bedeutenden Abteilung
oder als Leiter des Stabes Organisation
und Revision –“
wird die Angabe
„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit
– als Geschäftsführer –1“
eingefügt.
bb) Nach der Angabe
„Präsident des Bildungszentrums der Bun-
deswehr“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Präsident des Bundesamtes für Bauwesen
und Raumordnung“.
cc) Nach der Angabe
„Präsident des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Präsident des Bundesamtes für Justiz“.
dd) Die Angabe
„Präsident des Bundesamtes für Strahlen-
schutz“
wird gestrichen.
ee) Die Angabe
„Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit1“
wird gestrichen.
ff) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Für höchstens einen Geschäftsführer, des-
sen Funktion sich von denen der
Geschäftsführer in den Besoldungsgrup-
pen B 5, B 6 abhebt.“
Artikel 7
Änderung des
Bundesumzugskostengesetzes
Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen,
dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst
drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam
wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Woh-
nung. Voraussetzung ist, dass
1. der festgelegte Bereich
a) eine besondere Versetzungshäufigkeit auf-
weist oder
b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen
ist und
2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 han-
delt.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einverneh-
mens des Bundesministeriums der Finanzen insbe-
sondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwor-
tung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt
der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem
Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich
oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die
Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeit-
punkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch
gegeben sind.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Per-
sonalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der
Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen
Gründen notwendig ist.“
2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „450 Deutsche Mark“
durch die Angabe „230 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „320 Deutsche Mark“
durch die Angabe „164 Euro“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3
Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die
Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,“.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Tren-
nungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt
worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für
weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der
Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Ab-
satz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugs-
kostenvergütung erlischt bei Gewährung des
Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht er-
neut erteilt werden.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 8
Änderung des
Soldatengesetzes
In § 25 Absatz 5 Satz 1 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert
worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter
„; § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden.“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Wehrsoldgesetzes
Nach § 8g des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I
S. 1718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert wor-
den ist, wird folgender § 8h eingefügt:
„§ 8h
Zulage für Soldaten bei dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis
zum 31. Dezember 2018 eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die
Wehrdienst
1. nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem
siebten Dienstmonat
a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro,
b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro,
c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro,
d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro;
2. nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
leisten,
a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro,
b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro,
c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro,
d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.
(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 10
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zum Sechs-
ten Teil Unterabschnitt 16 durch folgende Angabe
ersetzt:
„16. Befristete Ausnahme für Verwen-
dungseinkommen § 104
17. Übergangsregelung aus Anlass des
Gesetzes zur Änderung des Versor-
gungsrücklagegesetzes und weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften § 105“.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An-
gabe „75“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „50“ durch die An-
gabe „25“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
dd) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
„Bildungszuschuss“ die Wörter „bis zu des-
sen Höhe“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt
nicht für Monate, in denen Verwendungseinkom-
men im Sinne des § 53 Absatz 6 bezogen wird“
eingefügt.
3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3
ist nicht anzuwenden“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „§ 22 Satz 3 und
§ 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden“
eingefügt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wird wie folgt
gefasst:
„1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beur-
laubung ohne Dienstbezüge kann be-
rücksichtigt werden, wenn
a) spätestens bei Beendigung des Ur-
laubs schriftlich oder elektronisch an-
erkannt worden ist, dass dieser
dienstlichen Interessen oder öffent-
lichen Belangen dient, und
b) der Soldat für die Dauer des Urlaubs
monatlich im Voraus einen Versor-
gungszuschlag in Höhe von 30 Pro-
zent der ohne die Beurlaubung zuste-
henden ruhegehaltfähigen Dienstbe-

züge zahlt; das Bundesministerium
der Verteidigung kann Ausnahmen zu-
lassen,“.
cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
mern 2 und 3.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in einem kommunalen Wahlbeamtenver-
hältnis auf Zeit.“
5. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Ab-
satz 2 gilt entsprechend.“
6. In § 22 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 sowie § 24 werden jeweils die Wörter „nach
Vollendung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.
7. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, soweit
sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt,“
gestrichen.
8. Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der
Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach
den §§ 20, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als
fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn
der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand ver-
setzt wurde.“
9. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-
men nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im
Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro
monatlich übersteigt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Voll-
endung des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„im Sinne des § 53 Absatz 5“ durch die Wörter
„(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)“ und die Wörter
„durchschnittlich im Monat einen Betrag von
450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Be-
trages innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres
525 Euro monatlich“ ersetzt.
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
infolge“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sein“
das Wort „eigenes“ eingefügt und nach dem
Wort „Kind“ das Komma und die Wörter „das
mit ihm in einem Haushalt lebt,“ gestrichen.
11. In § 36 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter
„auf Antrag“ eingefügt.
12. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Wehrpflichtgesetz“ die Wörter „oder nach § 58b
des Soldatengesetzes“ eingefügt.
13. In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„kann“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
14. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Be-
rufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zei-
ten nach den §§ 22 bis 24 und 66 als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt werden.“
15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisen-
geld anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
Angabe „525 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten
1. Aufwandsentschädigungen,
2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1
anerkannte Betriebsausgaben und Wer-
bungskosten nach dem Einkommensteu-
ergesetz,
3. Jubiläumszuwendungen,
4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beam-
tenversorgungsgesetzes,
5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen
Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Ein-
kommensteuergesetzes,
6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art
und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne
des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des
Soldatengesetzes entsprechen,
7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbe-
züge im Sinne der Bundesleistungsbesol-
dungsverordnung und des § 18 (Bund)
des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst und vergleichbare Leistungen aus
einer Beschäftigung im öffentlichen
Dienst sowie
8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bun-
desbesoldungsgesetzes, wenn ein Ver-
sorgungsberechtigter auf Grund seiner
Verwendung außerhalb des Geltungsbe-
reiches des Grundgesetzes ein Einkom-
men nach Absatz 6 bezieht.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Erwerbseinkommen wird in den Monaten
des Zusammentreffens mit Versorgungsbe-
zügen mit einem Zwölftel des im Kalender-
jahr erzielten Einkommens angerechnet. Er-
werbsersatzeinkommen werden im Zufluss-
monat angerechnet.“

16. Nach § 55 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die
ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen
Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Son-
derzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um
ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den
Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen.“
17. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines
sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch
auf eine laufende Rente besteht, so ist der Be-
trag zugrunde zu legen, der sich bei einer Ver-
rentung der einmaligen Zahlung ergibt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
den nach dem Wort „zuzüglich“ die Wörter „ru-
hegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des
17. Lebensjahres sowie“ eingefügt.
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Umrechnung von Renten ausländischer
Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
18. § 55d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen
ist,“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an
dem die Entscheidung des Familiengerichts er-
gangen ist,“ durch die Wörter „vom Tage nach
dem Ende der Ehezeit an,“ ersetzt.
19. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Waisengeld wird nach Vollendung des
18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die
Waise
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-
dung befindet,
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
vier Kalendermonaten befindet, die zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen
einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-
tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-
tes oder der Ableistung eines freiwilligen
Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,
oder
c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Einkommensteuergesetzes leistet;
2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
halten; Waisengeld wird auch über das 27. Le-
bensjahr hinaus gewährt, wenn
a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Le-
bensjahres eingetreten ist und
b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist
und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b und Nummer 2 erhöht sich die für den An-
spruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behin-
derung maßgebende Altersbegrenzung für eine
Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ge-
nannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5
Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes
genannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt
hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen
Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht.
Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um
den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegs-
dienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes
entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Sat-
zes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der
Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit
ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindest-
vollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und
§ 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab-
satz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollen-
dung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt,
wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie
das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen
Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als
Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit
von höchstens vier Kalendermonaten zwischen ei-
nem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung ei-
nes freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-
datengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.“
20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-
satz 3 Satz 5 und“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2,“ er-
setzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „in den
Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74“
gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach
§ 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der
obersten Dienstbehörde oder der von ihr be-
stimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die
für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.“
21. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 58b“ die Wörter „und dem Vierten Abschnitt“
eingefügt.
22. In den §§ 65, 66 und 68 werden jeweils die Wörter
„nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ gestri-
chen.
23. In § 70 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die
§§ 249 und 249a“ durch die Wörter „§ 249 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum

30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a“ er-
setzt.
24. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzein-
kommen nach § 53 Absatz 5 beziehen, das
im Durchschnitt des Kalenderjahres 525
Euro monatlich übersteigt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„im Sinne des § 53 Absatz 5“ durch die Wörter
„(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)“ und die Wörter
„durchschnittlich im Monat einen Betrag von
450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Be-
trages innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres
525 Euro monatlich“ ersetzt.
25. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b
des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehr-
dienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes
sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbe-
handlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechen-
der Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der
§§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungs-
gesetzes.“
26. Im Sechsten Teil wird Unterabschnitt 16 wie folgt
gefasst:
„16. Befristete Ausnahme
für Verwendungseinkommen
§ 104
§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Ver-
wendungseinkommen aus einer Beschäftigung
beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe
bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen
beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzu-
wenden. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wor-
den sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie
die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.“
27. Folgender 17. Unterabschnitt wird angefügt:
„17. Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 105
Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar
2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum
10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene
eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Ver-
sorgungsempfängers.“
Artikel 11
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ge-
bildet“ durch das Wort „finanziert“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
c) Nummer 3 wird Nummer 1 und nach dem Wort
„regelmäßigen“ werden die Wörter „sowie ergän-
zenden“ eingefügt.
d) Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe
„Abs. 2 bis 3“ wird durch die Wörter „Absatz 2
und 3“ ersetzt.
e) Nummer 5 wird Nummer 3.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die ergänzenden Zuweisungen werden dem
Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundes-
agentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. Sie können
sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unter-
finanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßi-
ger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorge-
nommen werden. Über Zeitpunkt und Höhe der er-
gänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundes-
agentur mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums
der Finanzen.“
3. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Abgeordnetengesetzes
§ 11 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Hinter dem Wort „Untersuchungsausschüsse“ wird
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
2. Hinter dem Wort „Enquete-Kommissionen“ werden
die Wörter „sowie des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
Kontrollgremiumgesetzes
In § 12a Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746)
geändert worden ist, werden die Wörter „einem Bun-
desbeamten der Besoldungsgruppe B 9“ durch die
Wörter „einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbe-
amten der Besoldungsgruppe B 9 bei einer obersten
Bundesbehörde“ ersetzt.

Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 36 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft. Bereits abgeschlossene Vereinba-
rungen zur Verteilung der Versorgungslasten bleiben
unberührt.
(3) Artikel 3 Nummer 25 und Artikel 10 Nummer 23
treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.
(4) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. De-
zember 2015 in Kraft.
(5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26
bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 so-
wie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a und c, Num-
mer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2016 in Kraft.
(6) Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b bis i und Arti-
kel 10 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017
in Kraft.
(7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in
Kraft.
(8) Artikel 6 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 17. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7db853d4e00a6f14….