Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2012 – 4 S 546/11Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 19.01.2010 – 3 K 1723/08Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 26.02.2008 – 3 K 1096/07Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 – 11 L 1/23Zitiert von 3
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 C 13.24Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit eines Ruhestandsbeamten; Doppelmord im AuslandZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 – 2 B 11489/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
- BVerwG, 07.05.2025 – 2 B 38.24Aberkennung des Ruhestandsgehalts wegen einer Betrugsstraftat eines Beamten im aktiven DienstZitiert von 5
- OVG NRW, 29.04.2025 – 1 A 1215/22Zitiert von 3
26 Entscheidungen zu § 59 BeamtVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/59#abs-1 (1) Ein Ruhestandsbeamter,
1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahrenverurteilt worden ist,
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/59#abs-2 (2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.