Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 47 Übergangsgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.05.2003 – 6 A 180/02Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.06.2005 – 6 A 699/03
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 – OVG 4 B 30.10Zitiert von 1
- OVG Saarland, 10.03.2017 – 1 A 111/16Zitiert von 2
- VG Minden, 30.08.2000 – 4 K 2866/99
- FG Baden-Württemberg, 11.03.2004 – 8 K 100/01
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.01.2016 – 2 B 83/15Darlegungsanforderungen an Grundsatzrüge; Verhältnisse der Festsetzung sowie Wegfall der Geschäftsgrundlage eines öffentlichen VertragesZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 15.10.2015 – 4 S 1706/14Zitiert von 1
- BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet; Subsidiarität des staatlichen Rechtswegs; soziale Fürsorgepflicht für bisherige BediensteteZitiert von 28
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/47#abs-1 (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/47#abs-2 (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/47#abs-3 (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/47#abs-4 (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/47#abs-5 (5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.