Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 43 · BT-Drs. 19/13824 · S. 268
Zu Artikel 43 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Zu Artikel 43 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 35 Absatz 1) Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV. Hinsichtlich der Höhe des Unfallausgleichs erfolgte bislang eine Anlehnung an die Grundrente nach dem Bun- desversorgungsgesetz. Künftig wird die Höhe des Unfallausgleichs im Beamtenversorgungsgesetz verwaltungs- vereinfachend geregelt. Zudem wird der Unfallausgleich nun vergleichbar dem Recht der gesetzlichen Unfallver- sicherung ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent gezahlt. Zu Nummer 2 (§ 38 Absatz 2 Nummer 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 (§ 35 Absatz 1). Zu Nummer 3 (§ 38a Absatz 1 Nummer 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 (§ 35 Absatz 1). Zu Nummer 4 (§ 53 Absatz 6) Die Leistungen der Sozialen Entschädigung sind künftig explizit subsidiär zu erbringen, daher ist Satz 2 in § 53 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes entbehrlich. Zu Nummer 5 (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 (§ 35 Absatz 1).
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Herkunft
BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 913.914–915.017 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP