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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2219
BGBl. 2011 I S. 2219 · 18.717 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Übertragung ehebezogener Regelungen
im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
Vom 14. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
§ 80 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Für Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der
Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der
kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes
Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach
dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähi-
gen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt.“
Artikel 2
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
die Angabe „§ 1a Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Lebenspartnerschaft
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-
sprechend:
1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das
frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Be-
stehen oder das frühere Bestehen einer Lebens-
partnerschaft,
2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder
die Heirat beziehen, für die Begründung einer
Lebenspartnerschaft,
3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder
Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung
einer Lebenspartnerschaft,
4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten bezie-
hen, für den Lebenspartner,
5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehe-
gatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den
früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen
Lebenspartnerschaft und
6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer
oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für
den hinterbliebenen Lebenspartner.“
3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „überlebende“
durch das Wort „hinterbliebene“ ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wiederverheiratung“
durch das Wort „Heirat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sich die
Witwe wiederverheiratet“ durch die Wörter „die
Witwe heiratet“ ersetzt.
5. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„sich verheiratet“ durch das Wort „heiratet“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich wieder
verheiratet“ durch das Wort „geheiratet“ ersetzt.
6. In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort
„Verheiratung“ durch das Wort „Heirat“ und die Wör-
ter „Auflösung der neuen Ehe“ durch die Wörter
„Auflösung dieser Ehe“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesdisziplinargesetzes
In § 80 Absatz 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargeset-
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch
Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach
dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zum 1. Ab-
schnitt die Angabe „17a“ durch die Angabe „17b“
ersetzt.
2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
„§ 17b
Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das
Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe be-
ziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder
das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die
Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den
Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den
Lebenspartner.“
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören
auch die Beamten, Richter und Soldaten der
Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren
Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3
bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
chend.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten,
deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden
ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners
in ihren Haushalt aufgenommen haben.“
4. § 53 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Ehepartner“ durch
das Wort „Ehegatten“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Spiegelstriche die Buch-
staben a bis c.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:
„2a. Kinder des Lebenspartners des Beamten,
Richters oder Soldaten, die der Beamte,
Richter oder Soldat in seinen Haushalt auf-
genommen hat und
a) die sich nicht nur vorübergehend im Aus-
land aufhalten,
b) die sich nicht nur vorübergehend im In-
land aufhalten, wenn dort kein Haushalt
eines Elternteils besteht, der für das Kind
bis zum Erreichen der Volljährigkeit sor-
geberechtigt ist oder war, oder
c) die sich in der Übergangszeit zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
wenn und soweit sich der Beginn des
nächsten Ausbildungsabschnitts durch
die Auslandsverwendung des Beamten,
Richters oder Soldaten verzögert hat,
höchstens jedoch für ein Jahr;
§ 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes gilt entsprechend; diese Kinder
sind auch beim Familienzuschlag zu berück-
sichtigen,“.
5. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den
die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestim-
mung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzu-
schusses; § 6 ist nicht anzuwenden.“
6. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a
Übergangsregelung aus Anlass
der Übertragung ehebezogener Regelungen im
öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebens-
partnerschaften gelten für die Zeit vom 1. Januar
2009 bis zum 30. Juni 2010 folgende Übergangs-
regelungen:
1. Für den Auslandszuschlag gelten § 55 und die
Anlagen VIa bis VIh sowie die Rechtsverordnung
nach § 55 Absatz 5 Satz 4 in der bis zum 30. Juni
2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit
sie sich auf das Bestehen oder das frühere Be-
stehen einer Ehe oder auf den Ehegatten bezie-
hen.
2. Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56
in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung
haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die
während dieses Zeitraums Kinder ihres Lebens-
partners in ihren Haushalt aufgenommen hatten;
§ 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergeset-
zes gilt entsprechend.
3. Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum
30. Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich
auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßga-
ben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem
Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner
bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält
jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschus-
ses; § 6 ist nicht anzuwenden.
(2) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebens-
partnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis
zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3, soweit er sich
auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben
entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebens-
partner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen.
Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebens-
partner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht
anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Fürsorge für Familienangehörige“.
b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie
folgt gefasst:
„Unterstützung der Familienangehörigen § 19
Mitwirkung der Ehegatten
an dienstlichen Aufgaben § 20“.
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„Unfälle und Erkrankungen von
Familienangehörigen § 22“.
d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„Berufsausübung der Ehegatten § 24“.
2. In § 15 Absatz 1 wird das Wort „Familie“ durch das
Wort „Familienangehörigen“ ersetzt.
3. In § 18 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angehöri-
gen“ durch das Wort „Familienangehörigen“ er-
setzt.
4. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Fürsorge für Familienangehörige“.

5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Unterstützung der Familienangehörigen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Begleitung des ins Ausland entsandten
Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten
und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe
und Familie gefördert.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Familienangehörige im Sinne dieses Ge-
setzes sind:
1. der Ehegatte des Beamten,
2. die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld
nach dem X. Abschnitt des Einkommensteu-
ergesetzes zusteht oder ohne Berücksich-
tigung des § 64 oder des § 65 des Einkom-
mensteuergesetzes zustünde,
3. der Lebenspartner des Beamten,
4. die Kinder des Lebenspartners des Beamten,
die der Beamte in seinen Haushalt aufgenom-
men hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes gilt entsprechend.“
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die
sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen,
gelten entsprechend für das Bestehen einer
Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses
Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen,
gelten entsprechend für den Lebenspartner.“
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Mitwirkung der
Ehegatten an dienstlichen Aufgaben“.
b) Im Wortlaut wird das Wort „Ehepartner“ durch
das Wort „Ehegatten“ ersetzt.
7. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Auswärtigen Dienstes“ die Wörter „und ihrer
Ehegatten“ eingefügt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Angehörigen“
durch das Wort „Familienangehörigen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Ehepartner“ durch
das Wort „Ehegatte“ ersetzt.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Berufsausübung der Ehegatten“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Ehepartner“ durch
das Wort „Ehegatte“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Ehepartners“ durch
das Wort „Ehegatten“ ersetzt.
10. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Ehepartner“ durch
das Wort „Ehegatten“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Wehrdisziplinarordnung
In § 110 Absatz 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt
durch Artikel 86 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebens-
partnerschaft“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Zwei-
ten Teil Abschnitt III die Angabe zu Nummer 4 wie
folgt gefasst:
„4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinter-
bliebene Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner § 44a“.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten
entsprechend:
1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das
frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Be-
stehen oder das frühere Bestehen einer Lebens-
partnerschaft,
2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder
die Heirat beziehen, für die Begründung einer
Lebenspartnerschaft,
3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder
Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung
einer Lebenspartnerschaft,
4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten bezie-
hen, für die Lebenspartnerin oder den Lebens-
partner,
5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehe-
gatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den
früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen
Lebenspartnerschaft und
6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer
oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehe-
gatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebens-
partner.“
3. Die Überschrift vor § 44a wird wie folgt gefasst:
„4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinter-
bliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“.
4. Dem § 44a werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerin-
nen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners
tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.“
5. In § 55c Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach
dem Wort „Ehezeit“ die Wörter „oder der Lebens-
partnerschaftszeit“ eingefügt.

6. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„sich verheiratet“ durch das Wort „heiratet“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich eine
Witwe wieder verheiratet“ durch die Wörter „eine
Witwe geheiratet“ ersetzt.
7. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort
„Verheiratung“ durch das Wort „Heirat“ und die Wör-
ter „Auflösung der neuen Ehe“ durch die Wörter
„Auflösung dieser Ehe“ ersetzt.
8. In § 81e Absatz 2 wird das Wort „Ehepartner“ durch
das Wort „Ehegatte“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Entwicklungshelfer-Gesetzes
Dem § 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf
das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe
beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder
frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vor-
schriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten
entsprechend für den Lebenspartner.“
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes über die Nichtanpassung
von Amtsgehalt und Ortszuschlag
der Mitglieder der Bundesregierung
und der Parlamentarischen Staatssekretäre
In § 1a Satz 2 des Gesetzes über die Nichtanpas-
sung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder
der Bundesregierung und der Parlamentarischen
Staatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390),
das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 19. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist,
wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis
zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe
fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder
frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen
oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für
den Lebenspartner entsprechend gelten.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2010 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 5 und 6 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Dirk Niebel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2219. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f3ae784ead3a4f6c….