Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 13a Ferienwohnungen
Stand: 23.06.2021
Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 13a BauNVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2024 – 14 S 1655/23Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 20.02.2023 – 1 LA 135/20Zitiert von 11
- VG Schwerin, 16.08.2018 – 2 A 3543/17 SNZitiert von 6
- VG Braunschweig, 18.12.2025 – 2 A 40/23
- OVG Schleswig, 16.09.2020 – 1 MB 12/20Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnung im Mischgebiet; offensichtliche Genehmigungsfähigkeit trotz Veränderungssperre Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Schwerin, 16.01.2020 – 2 A 1308/18 SNZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2026 – OVG 10 S 33/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2025 – 2 L 96/25.ZZitiert von 2
- VG München, 15.09.2025 – M 1 S 25.4554
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 13a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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