Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 231
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.11.2006 – 7 D 118/05.NEZitiert von 9
- VG Sigmaringen, 08.07.2020 – 5 K 872/18Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 05.04.2000 – 1 K 2245/99
- OVG Schleswig, 05.06.2023 – 1 MB 3/23Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 10.05.2019 – 10 K 3418/17Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 10.04.2013 – 5 K 37/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 07.04.2026 – 1 K 2362/23
- BVerwG, 10.11.2025 – 4 BN 12.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Festsetzung zum Anteil von Dauerwohnungen bei Errichtung von Wohngebäuden in einem SondergebietZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 30.10.2025 – 1 ME 37/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/4a#abs-1 (1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/4a#abs-2 (2) Zulässig sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/4a#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/4a#abs-4 (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass