Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 3 Reine Wohngebiete

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund834 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/3#abs-1 (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/3#abs-2 (2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/3#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/3#abs-4 (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

§ 2 § 4