Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 6a Urbane Gebiete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 – 5 S 1864/19Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2024 – 3 K 543/21 OVGZitiert von 4
- VG Freiburg, 18.04.2023 – 3 K 1796/22
- BVerwG, 14.02.2025 – 4 BN 24/24 · Festsetzung urbanes GebietZitiert von 7
- BVerwG, 13.06.2023 – 4 BN 33/22Überplanung eines ehemaligen Hafengebiets als urbanes GebietZitiert von 18
- OVG Niedersachsen, 13.03.2025 – 1 KN 82/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.01.2026 – 7 D 175/23.NE
- OVG NRW, 09.01.2026 – 7 B 937/25
- BVerwG, 05.11.2025 – 4 B 2.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Vollzugsfähigkeit der Festsetzung eines urbanen Gebiets; Sich-Einfügen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs
77 Entscheidungen zu § 6a BauNVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/6a#abs-1 (1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/6a#abs-2 (2) Zulässig sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/6a#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/6a#abs-4 (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden