Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund234 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-1 (1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-2 (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-3 (3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-4 (4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-5 (5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

§ 9 § 11