Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 234
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2012 – 8 S 233/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.02.2001 – 10A D 3/01.NE
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2012 – 3 L 3/08Zitiert von 13
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2012 – 3 L 12/08Zitiert von 5
- BVerwG, 11.07.2013 – 4 CN 7/12Anforderungen und Grenzen der Wohnnutzung in einem Sondergebiet für Erholungszwecke; zu den baunutzungsrechtlichen Bestimmungen der GeschossflächeZitiert von 59
- BVerwG, 11.07.2013 – 4 CN 8/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.06.2026 – 2 D 272/24.NEZitiert von 1
- BGH, 27.03.2026 – V ZR 169/24Differenzschaden bei arglistiger Täuschung über die Nutzbarkeit eines Grundstücks
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2026 – 2 L 50/25.ZZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-1 (1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-2 (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-3 (3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-4 (4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/10#abs-5 (5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.