Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1802
BGBl. 2021 I S. 1802 · 34.896 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Mobilisierung von Bauland
(Baulandmobilisierungsgesetz)
Vom 14. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 176 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept
zur Stärkung der Innenentwicklung“.
b) Nach der Angabe zu § 201 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 201a Verordnungsermächtigung zur Bestim-
mung von Gebieten mit einem ange-
spannten Wohnungsmarkt“.
c) Nach der Angabe zu § 245c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des
Gesetzes zur Mobilisierung von Bau-
land“.
d) Nach der Angabe zu § 249 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 250 Bildung von Wohnungseigentum in Ge-
bieten mit angespannten Wohnungs-
märkten“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“
ein Semikolon und die Wörter „die Aufstellung
kann insbesondere bei der Ausweisung von
Flächen für den Wohnungsbau in Betracht
kommen“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 8 Buchstabe d werden die
Wörter „insbesondere des Mobilfunkaus-
baus,“ angefügt.
bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Be-
völkerung“ die Wörter „, auch im Hinblick
auf die Entwicklungen beim Betrieb von
Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität“
eingefügt.
cc) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. die ausreichende Versorgung mit Grün-
und Freiflächen.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden nach dem Wort
„Fahrzeugen,“ die Wörter „Flächen für Lade-
infrastruktur elektrisch betriebener Fahr-
zeuge,“ eingefügt.
bb) In Nummer 15 wird vor dem Wort „Dauer-
kleingärten“ das Wort „Naturerfahrungs-
räume,“ eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
gefügt:
„(2d) Für im Zusammenhang bebaute Orts-
teile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur
Wohnraumversorgung eine oder mehrere der
folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet
werden dürfen;
2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet
werden dürfen, bei denen einzelne oder alle
Wohnungen die baulichen Voraussetzungen
für eine Förderung mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung erfüllen, oder
3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet
werden dürfen, bei denen sich ein Vorhaben-
träger hinsichtlich einzelner oder aller Woh-
nungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt
der Verpflichtung geltenden Förderbedingun-
gen der sozialen Wohnraumförderung, insbe-
sondere die Miet- und Belegungsbindung,
einzuhalten und die Einhaltung dieser Ver-

pflichtung in geeigneter Weise sichergestellt
wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der fol-
genden Festsetzungen getroffen werden:
1. das Maß der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die überbaubaren und die
nicht überbaubaren Grundstücksflächen so-
wie die Stellung der baulichen Anlagen;
3. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße
der Tiefe der Abstandsflächen;
4. Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe
der Baugrundstücke;
5. Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe
der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des
sparsamen und schonenden Umgangs mit
Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2
können für Teile des räumlichen Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans getroffen werden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 kön-
nen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans oder für Geschosse,
Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen
unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren
zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach
diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des
31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden.
Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu
fassen.“
4. In § 9a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „des Innern,
für Bau und Heimat“ ersetzt.
5. In § 13a Absatz 4 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Ergänzung“ die Wörter „und Aufhebung“ einge-
fügt.
6. § 13b wird wie folgt gefasst:
„§ 13b
Einbeziehung
von Außenbereichsflächen
in das beschleunigte Verfahren
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt
§ 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer
Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2
von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die
die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen
begründet wird, die sich an im Zusammenhang be-
baute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Auf-
stellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann
nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förm-
lich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss
nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2024 zu fassen.“
7. In § 22 Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. in Gebieten, die nach den §§ 30, 33
oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohn-
gebäuden bebaut werden können, so-
weit die Grundstücke unbebaut sind,
wobei ein Grundstück auch dann als un-
bebaut gilt, wenn es lediglich mit einer
Einfriedung oder zu erkennbar vorläufi-
gen Zwecken bebaut ist,“
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34,
wenn
a) in diesen ein städtebaulicher Miss-
stand im Sinne des § 136 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3
vorliegt oder
b) die baulichen Anlagen einen Miss-
stand im Sinne des § 177 Absatz 2
aufweisen
und die Grundstücke dadurch erheb-
liche nachteilige Auswirkungen auf das
soziale oder städtebauliche Umfeld auf-
weisen, insbesondere durch ihren bau-
lichen Zustand oder ihre der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung widerspre-
chende Nutzung.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbeson-
dere die Deckung eines Wohnbedarfs in der
Gemeinde dienen.“
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. im Geltungsbereich eines Be-
bauungsplans an brachliegenden
Grundstücken oder für im Zusam-
menhang bebaute Ortsteile (§ 34)
an unbebauten oder brachliegen-
den Grundstücken durch Satzung
ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a) diese vorwiegend mit Wohnge-
bäuden bebaut werden können
und
b) es sich um ein nach § 201a be-
stimmtes Gebiet mit einem
angespannten Wohnungsmarkt
handelt.“
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut,
wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder
zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut

ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Num-
mer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungs-
dauer der Rechtsverordnung nach § 201a.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch
das Wort „drei“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in einer
dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deut-
lich“ gestrichen.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„einschließlich“ die Wörter „der Wohnbedürf-
nisse der Bevölkerung und“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In einem Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist,
kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzel-
fall von den Festsetzungen des Bebauungs-
plans zugunsten des Wohnungsbaus befreit
werden, wenn die Befreiung auch unter Würdi-
gung nachbarlicher Interessen mit den öffent-
lichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann
nur bis zum Ende der Geltungsdauer der
Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch ge-
macht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht
sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmi-
gung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen
Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der
Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für
die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt
§ 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“
12. Dem § 34 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des
Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in
mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen wer-
den, wenn die übrigen Voraussetzungen des
Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Be-
bauungsplans nicht erforderlich ist.“
13. § 35 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
Wörter „im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1“
durch ein Komma und die Wörter „das unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
mer 1 errichtet wurde,“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird das Wort „drei“ durch
das Wort „fünf“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Gebäude“ die Wörter „wurde oder“ einge-
fügt.
14. In § 136 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird das
Wort „Grünflächen,“ durch die Wörter „und die
Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Be-
rücksichtigung der Belange des Klimaschutzes
und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit“
ersetzt.
15. Dem § 175 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies ist unter anderem insbesondere dann der
Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes
Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt
handelt.“
16. § 176 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. sein Grundstück mit einer oder mehre-
ren Wohneinheiten zu bebauen, wenn
in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen
zugelassen sind und wenn es sich um
ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit
einem angespannten Wohnungsmarkt
handelt. Dabei kann die Gemeinde auch
ein den Festsetzungen des Bebauungs-
plans entsprechendes Maß der Nutzung
anordnen.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Num-
mer 3 erlassenen Baugebots wird durch
das Ende der Geltungsdauer der Rechts-
verordnung nach § 201a nicht berührt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot
abzusehen, wenn die Durchführung des Vor-
habens aus wirtschaftlichen Gründen einem
Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde
hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Bau-
gebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft
macht, dass ihm die Durchführung des
Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Ent-
scheidungsbefugnis über die Nutzung des
Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in
gerader Linie verwandte Person nicht zu-
zumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.“
c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„In diesem Fall kann die Gemeinde das Grund-
stück zugunsten einer kommunalen Wohnungs-
baugesellschaft übernehmen, wenn diese inner-
halb angemessener Frist in der Lage ist, das
Baugebot zu erfüllen und sich hierzu ver-
pflichtet.“
17. Nach § 176 wird folgender § 176a eingefügt:
„§ 176a
Städtebauliches
Entwicklungskonzept
zur Stärkung der Innenentwicklung
(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Ent-
wicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum
räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur
Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der
Stärkung der Innenentwicklung dienen.

(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept
nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen
Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet
ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebau-
ten oder brachliegenden Grundstücken dienen.
(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Ent-
wicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil
der Begründung eines Bebauungsplans machen.“
18. In § 196 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zum
Ende“ durch die Wörter „zu Beginn“ ersetzt.
19. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:
„§ 201a
Verordnungsermächtigung
zur Bestimmung von Gebieten
mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem an-
gespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die An-
wendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, § 31 Absatz 3, § 175 Absatz 2 Satz 2
und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Ein Gebiet
mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor,
wenn die ausreichende Versorgung der Bevölke-
rung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder
einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Be-
dingungen besonders gefährdet ist. Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im
bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haus-
halte den bundesweiten Durchschnitt deutlich
übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch
Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohn-
raum geschaffen wird, oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage be-
steht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätes-
tens mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft
treten. Sie muss begründet werden. Aus der Be-
gründung muss sich ergeben, auf Grund welcher
Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Die betrof-
fenen Gemeinden und die auf Landesebene be-
stehenden kommunalen Spitzenverbände sollen
vor dem Erlass der Rechtsverordnung beteiligt
werden.“
20. Nach § 245c wird folgender § 245d eingefügt:
„§ 245d
Überleitungsvorschrift
aus Anlass des Gesetzes
zur Mobilisierung von Bauland
(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach
§ 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwen-
dung.
(2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist
§ 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht
anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung
mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen-
den Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Bau-
nutzungsverordnung entsprechend.“
21. § 246 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für
Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233
Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.“
b) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren
kann bei Vorliegen der dort genannten Be-
freiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre
verlängert werden, längstens jedoch bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2027. Sofern die Frist
bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die
auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2027 zu befristende Fort-
setzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer
bestehenden baulichen Anlage entsprechend.“
c) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von
drei Jahren kann um weitere drei Jahre,
längstens jedoch bis zum Ablauf des
31. Dezember 2027 verlängert werden; für
die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des
§ 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern
die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für
die Entscheidung über die auf drei Jahre,
längstens jedoch bis zum Ablauf des
31. Dezember 2027 zu befristende erneute
Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen
Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegeh-
rende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4
Satz 1 entsprechend.“
bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ und
die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
„Satz 5“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
d) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a ein-
gefügt:
„(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur
Gebrauch gemacht werden, soweit dringend
benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde,
in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht
rechtzeitig bereitgestellt werden können.“
e) In Absatz 14 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
f) In den Absätzen 8 bis 13, 15 und 16 wird jeweils
die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die
Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.
g) In Absatz 17 werden die Angabe „31. Dezember
2019“ durch die Wörter „Ablauf des 31. Dezem-
ber 2024“ und die Angabe „8 bis 16“ durch die
Wörter „8 bis 13 sowie 15 und 16“ ersetzt.

22. § 246b wird wie folgt gefasst:
„§ 246b
Sonderregelungen
für Anlagen für gesundheitliche
Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie
(1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke
zur Versorgung von Personen, die sich mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder
möglicherweise infiziert haben oder die gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder auf dieses
getestet werden sollen, im Gebiet der Gemeinde, in
der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ent-
stehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereit-
gestellt werden können, kann bei der Zulassung
dieser Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember
2022 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen
Vorschriften in erforderlichem Umfang, erforder-
lichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung
abgewichen werden, dass Vorhabenträger der
Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde
oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger
Dritter ist. Zuständig ist die höhere Verwaltungs-
behörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese An-
hörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2
Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet
keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Ge-
meinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für
Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2
erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. § 246
Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend auch bei
zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen zu An-
lagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1.
Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt,
wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufge-
nommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der
nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder
§ 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauver-
pflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwen-
dung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforder-
lich, wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein
Landkreis oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorha-
benträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder
ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Drit-
ter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen
findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen
Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einverneh-
men abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als
erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ver-
weigert wird.
(3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbe-
reich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2022 entsprechend.
(4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich
nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,
sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im
bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der
Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.“
23. Nach § 249 wird folgender § 250 eingefügt:
„§ 250
Bildung von Wohnungseigentum
in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
(1) Sofern Gebiete mit angespannten Woh-
nungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4
vorliegen und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt
sind, bedarf bei Wohngebäuden, die bereits am
Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach
Satz 3 bestanden, die Begründung oder Teilung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach
§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Geneh-
migung. Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1
gilt nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht
mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Landes-
regierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die
spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025
außer Kraft treten muss. Sie muss begründet
werden. Aus der Begründung muss sich ergeben,
auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem
angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vor-
liegt. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann
eine von Satz 2 abweichende Anzahl an Wohnun-
gen bestimmt werden; diese Anzahl kann zwischen
drei und 15 liegen.
(2) Zuständig für die Genehmigung ist die von
der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Ab-
satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und
Wohnungseigentum oder Teileigentum zuguns-
ten von Miterben oder Vermächtnisnehmern be-
gründet werden soll,
2. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur
eigenen Nutzung an Familienangehörige des
Eigentümers veräußert werden soll,
3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur
eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel
der Mieter veräußert werden soll,
4. auch unter Berücksichtigung des Allgemein-
wohls ein Absehen von der Begründung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht
mehr zumutbar ist oder
5. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf
Übertragung von Wohnungseigentum oder Teil-
eigentum nicht erfüllt werden können, zu deren
Sicherung vor dem Wirksamwerden des Geneh-
migungsvorbehalts eine Vormerkung im Grund-
buch eingetragen ist.
In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass
auch die Veräußerung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum der Genehmigung entsprechend
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bedarf. Diese Genehmi-
gungspflicht ist in das Wohnungs- oder Teileigen-
tumsgrundbuch einzutragen; die Eintragung erfolgt
auf Ersuchen der nach Absatz 2 Satz 1 zustän-
digen Stelle. Die Genehmigungspflicht erlischt mit
Außerkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1
Satz 3.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 darf eine Ge-
nehmigung nur versagt werden, wenn dies für die

ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnraum erforderlich ist. Unter der Voraus-
setzung von Satz 1 kann die Genehmigung mit
einer Auflage erteilt werden.
(5) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbe-
reich einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3
liegt, darf das Grundbuchamt die Eintragungen in
das Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die
Genehmigung oder das Nichtbestehen der Ge-
nehmigungspflicht nachgewiesen ist. Mit der Ein-
tragung gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 be-
darf ferner
1. die Begründung der in den §§ 30 und 31
des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichne-
ten Rechte,
2. die Begründung von Bruchteilseigentum nach
§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grund-
stücken mit Wohngebäuden, wenn zugleich
nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs im Grundbuch als Belastung eingetragen
werden soll, dass Räume einem oder mehreren
Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung
zugewiesen sind und die Aufhebung der Ge-
meinschaft ausgeschlossen ist, sowie
3. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008
des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken
mit Wohngebäuden eine im Grundbuch als
Belastung einzutragende Regelung nach § 1010
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wo-
nach Räume einem oder mehreren Mit-
eigentümern zur ausschließlichen Benutzung
zugewiesen sind und die Aufhebung der Ge-
meinschaft ausgeschlossen ist.
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten sinn-
gemäß.
(7) Diese Vorschrift geht im räumlichen Anwen-
dungsbereich von Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 1 Satz 3 den Rechtsverordnungen nach § 172
Absatz 1 Satz 4 vor. Satz 1 findet keine Anwen-
dung, wenn nach Absatz 1 Satz 2 und 6 keine Ge-
nehmigungspflicht besteht.“
Artikel 2
Änderung der
Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3786) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 5a Dörfliche Wohngebiete“.
b) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Obergren-
zen“ durch das Wort „Orientierungswerte“ er-
setzt.
c) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Ge-
setzes zur Mobilisierung von Bauland“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
fügt:
„6. dörfliche Wohngebiete (MDW)“.
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die
Nummern 7 bis 12.
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Dörfliche Wohngebiete
(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen
sowie der Unterbringung von land- und forstwirt-
schaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesent-
lich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungs-
mischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher
Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen
Wohnungen und Wohngebäude,
3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit
entsprechenden Nutzgärten,
4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für
die Tierhaltung,
5. die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
7. sonstige Gewerbebetriebe,
8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und
Wohngebäude,
2. Gartenbaubetriebe,
3. Tankstellen.“
4. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2
Nummer 6,“ die Wörter „§ 5a Absatz 2 Num-
mer 7,“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2
Nummer 5,“ die Wörter „§ 5a Absatz 2 Num-
mer 6,“ eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11
sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versor-
gung mit Telekommunikationsdienstleistungen
dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
chend.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“
eingefügt.

6. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Orientierungswerte für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
nach § 16 be-
stehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl
nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für
Obergrenzen:
1 2
Grund-
Baugebiet flächenzahl
(GRZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2
in reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten 0,4
in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6
in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6
in urbanen Gebieten (MU) 0,8
in Kerngebieten (MK) 1,0
in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten 0,8
in Wochenendhausgebieten 0,2
3 4
Geschoss- Bau-
flächenzahl massenzahl
(GFZ) (BMZ)
0,4 –
1,2 –
1,6 –
1,2 –
3,0 –
3,0 –
2,4 10,0
0,2 –
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orien-
tierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.“
7. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt:
„§ 25e
Überleitungsvorschrift
aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Ab-
satz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz
öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum
23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht
das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut
berührt.“
Artikel 3
Änderung der
Planzeichenverordnung
Die Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember
der Gemeinde,
einzuleiten, bleibt un-
1990 (BGBl. 1991 I
S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.2.1. wird folgende Nummer 1.2.2. eingefügt:
„1.2.2. Dörfliche
Wohngebiete
(§ 5a BauNVO)
“.
2. Die bisherigen Nummern 1.2.2. bis 1.2.4. werden die Nummern 1.2.3.
bis 1.2.5.

Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1802. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7ab2c0c959375068….