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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1802

BGBl. 2021 I S. 1802 · 34.896 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
                                                Gesetz
                                    zur Mobilisierung von Bauland
                                    (Baulandmobilisierungsgesetz)
                                               Vom 14. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Änderung des

                   Baugesetzbuchs

   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 176 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept
               zur Stärkung der Innenentwicklung“.

   b) Nach der Angabe zu § 201 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 201a Verordnungsermächtigung zur Bestim-
               mung von Gebieten mit einem ange-
               spannten Wohnungsmarkt“.

   c) Nach der Angabe zu § 245c wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des

               Gesetzes zur Mobilisierung von Bau-

               land“.

   d) Nach der Angabe zu § 249 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 250    Bildung von Wohnungseigentum in Ge-
                 bieten mit angespannten Wohnungs-
                 märkten“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“

      ein Semikolon und die Wörter „die Aufstellung
      kann insbesondere bei der Ausweisung von
      Flächen für den Wohnungsbau in Betracht
      kommen“ eingefügt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Nummer 8 Buchstabe d werden die
           Wörter „insbesondere des Mobilfunkaus-
           baus,“ angefügt.

      bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Be-
          völkerung“ die Wörter „, auch im Hinblick
          auf die Entwicklungen beim Betrieb von
          Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität“

          eingefügt.

      cc) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      dd) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
          „14. die ausreichende Versorgung mit Grün-
               und Freiflächen.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 11 werden nach dem Wort
          „Fahrzeugen,“ die Wörter „Flächen für Lade-
          infrastruktur elektrisch betriebener Fahr-
          zeuge,“ eingefügt.

      bb) In Nummer 15 wird vor dem Wort „Dauer-
          kleingärten“ das Wort „Naturerfahrungs-
          räume,“ eingefügt.

   b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Abs.“
      durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
      gefügt:

         „(2d) Für im Zusammenhang bebaute Orts-

      teile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur

      Wohnraumversorgung eine oder mehrere der
      folgenden Festsetzungen getroffen werden:

      1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet
         werden dürfen;
      2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet
         werden dürfen, bei denen einzelne oder alle
         Wohnungen die baulichen Voraussetzungen
         für eine Förderung mit Mitteln der sozialen

         Wohnraumförderung erfüllen, oder

      3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet
         werden dürfen, bei denen sich ein Vorhaben-
         träger hinsichtlich einzelner oder aller Woh-
         nungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt

         der Verpflichtung geltenden Förderbedingun-
         gen der sozialen Wohnraumförderung, insbe-
         sondere die Miet- und Belegungsbindung,
         einzuhalten und die Einhaltung dieser Ver-
BGBl. 2021, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
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        pflichtung in geeigneter Weise sichergestellt
        wird.
     Ergänzend können eine oder mehrere der fol-
     genden Festsetzungen getroffen werden:

     1. das Maß der baulichen Nutzung;

     2. die Bauweise, die überbaubaren und die
        nicht überbaubaren Grundstücksflächen so-
        wie die Stellung der baulichen Anlagen;

     3. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße
        der Tiefe der Abstandsflächen;

     4. Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe
        der Baugrundstücke;
     5. Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe
        der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des
        sparsamen und schonenden Umgangs mit
        Grund und Boden.

     Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2

     können für Teile des räumlichen Geltungsbe-
     reichs des Bebauungsplans getroffen werden.
     Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 kön-
     nen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs
     des Bebauungsplans oder für Geschosse,
     Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen
     unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren
     zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach
     diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des
     31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden.
     Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist
     bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu
     fassen.“
4. In § 9a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
   die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und
   Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „des Innern,
   für Bau und Heimat“ ersetzt.
5. In § 13a Absatz 4 wird das Wort „und“ durch
   ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
   „Ergänzung“ die Wörter „und Aufhebung“ einge-

   fügt.

6. § 13b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 13b

                     Einbeziehung
               von Außenbereichsflächen
            in das beschleunigte Verfahren

     Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt

  § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer
  Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2
  von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die
  die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen
  begründet wird, die sich an im Zusammenhang be-
  baute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Auf-
  stellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann
  nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förm-
  lich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss
  nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. De-
  zember 2024 zu fassen.“

7. In § 22 Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
   durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. in Gebieten, die nach den §§ 30, 33
              oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohn-

              gebäuden bebaut werden können, so-
              weit die Grundstücke unbebaut sind,
              wobei ein Grundstück auch dann als un-
              bebaut gilt, wenn es lediglich mit einer
              Einfriedung oder zu erkennbar vorläufi-
              gen Zwecken bebaut ist,“

      bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
          „8. in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34,
              wenn
             a) in diesen ein städtebaulicher Miss-
                stand im Sinne des § 136 Absatz 2
                Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3

                vorliegt oder

             b) die baulichen Anlagen einen Miss-
                stand im Sinne des § 177 Absatz 2
                aufweisen
             und die Grundstücke dadurch erheb-
             liche nachteilige Auswirkungen auf das
             soziale oder städtebauliche Umfeld auf-
             weisen, insbesondere durch ihren bau-
             lichen Zustand oder ihre der öffentlichen
             Sicherheit und Ordnung widerspre-
             chende Nutzung.“
   b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbeson-
      dere die Deckung eines Wohnbedarfs in der
      Gemeinde dienen.“
9. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende

               durch ein Semikolon ersetzt.
          bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
               „3. im Geltungsbereich eines Be-
                   bauungsplans an brachliegenden
                   Grundstücken oder für im Zusam-
                   menhang bebaute Ortsteile (§ 34)
                   an unbebauten oder brachliegen-
                   den Grundstücken durch Satzung

                   ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn

                   a) diese vorwiegend mit Wohnge-
                      bäuden bebaut werden können
                      und
                   b) es sich um ein nach § 201a be-
                      stimmtes Gebiet mit einem
                      angespannten Wohnungsmarkt
                      handelt.“
      bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut,
          wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder
          zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut
BGBl. 2021, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
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          ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Num-
          mer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungs-

          dauer der Rechtsverordnung nach § 201a.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
      durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
10. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch
      das Wort „drei“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in einer
      dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deut-
      lich“ gestrichen.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
      „einschließlich“ die Wörter „der Wohnbedürf-
      nisse der Bevölkerung und“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) In einem Gebiet mit einem angespannten
       Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist,
       kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzel-
       fall von den Festsetzungen des Bebauungs-
       plans zugunsten des Wohnungsbaus befreit
       werden, wenn die Befreiung auch unter Würdi-
       gung nachbarlicher Interessen mit den öffent-
       lichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann
       nur bis zum Ende der Geltungsdauer der
       Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch ge-
       macht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht
       sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmi-
       gung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen
       Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der
       Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für
       die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt
       § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“
12. Dem § 34 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
   und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des
   Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in
   mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen wer-
   den, wenn die übrigen Voraussetzungen des
   Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Be-
   bauungsplans nicht erforderlich ist.“
13. § 35 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
           Wörter „im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1“
           durch ein Komma und die Wörter „das unter
           den Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
           mer 1 errichtet wurde,“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe f wird das Wort „drei“ durch
           das Wort „fünf“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem
      Wort „Gebäude“ die Wörter „wurde oder“ einge-
      fügt.

14. In § 136 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird das
    Wort „Grünflächen,“ durch die Wörter „und die
    Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Be-
    rücksichtigung der Belange des Klimaschutzes
    und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit“
    ersetzt.

15. Dem § 175 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies ist unter anderem insbesondere dann der

   Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes
   Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt
   handelt.“
16. § 176 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. sein Grundstück mit einer oder mehre-
              ren Wohneinheiten zu bebauen, wenn
              in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen
              zugelassen sind und wenn es sich um
              ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit
              einem angespannten Wohnungsmarkt
              handelt. Dabei kann die Gemeinde auch
              ein den Festsetzungen des Bebauungs-
              plans entsprechendes Maß der Nutzung
              anordnen.“

      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Num-
          mer 3 erlassenen Baugebots wird durch
          das Ende der Geltungsdauer der Rechts-
          verordnung nach § 201a nicht berührt.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot
      abzusehen, wenn die Durchführung des Vor-
      habens aus wirtschaftlichen Gründen einem
      Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde
      hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Bau-
      gebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle
      des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft
      macht, dass ihm die Durchführung des
      Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Ent-
      scheidungsbefugnis über die Nutzung des
      Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in
      gerader Linie verwandte Person nicht zu-
      zumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.“
   c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „In diesem Fall kann die Gemeinde das Grund-
      stück zugunsten einer kommunalen Wohnungs-
      baugesellschaft übernehmen, wenn diese inner-
      halb angemessener Frist in der Lage ist, das
      Baugebot zu erfüllen und sich hierzu ver-
      pflichtet.“

17. Nach § 176 wird folgender § 176a eingefügt:

                         „§ 176a
                    Städtebauliches
                  Entwicklungskonzept
           zur Stärkung der Innenentwicklung

     (1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Ent-
   wicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum
   räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur
   Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der
   Stärkung der Innenentwicklung dienen.
BGBl. 2021, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept
   nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen
   Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet

   ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebau-
   ten oder brachliegenden Grundstücken dienen.
     (3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Ent-
   wicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil
   der Begründung eines Bebauungsplans machen.“
18. In § 196 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zum
    Ende“ durch die Wörter „zu Beginn“ ersetzt.
19. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:
                        „§ 201a

                Verordnungsermächtigung

              zur Bestimmung von Gebieten

        mit einem angespannten Wohnungsmarkt

      Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem an-
   gespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen.
   Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die An-
   wendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 3, § 31 Absatz 3, § 175 Absatz 2 Satz 2

   und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Ein Gebiet
   mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor,
   wenn die ausreichende Versorgung der Bevölke-
   rung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder

   einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Be-

   dingungen besonders gefährdet ist. Dies kann

   insbesondere dann der Fall sein, wenn

   1. die Mieten deutlich stärker steigen als im
      bundesweiten Durchschnitt,
   2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haus-
      halte den bundesweiten Durchschnitt deutlich
      übersteigt,

   3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch
      Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohn-
      raum geschaffen wird, oder
   4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage be-
      steht.

   Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätes-
   tens mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft
   treten. Sie muss begründet werden. Aus der Be-
   gründung muss sich ergeben, auf Grund welcher

   Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten

   Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Die betrof-
   fenen Gemeinden und die auf Landesebene be-
   stehenden kommunalen Spitzenverbände sollen
   vor dem Erlass der Rechtsverordnung beteiligt

   werden.“

20. Nach § 245c wird folgender § 245d eingefügt:
                        „§ 245d

                 Überleitungsvorschrift
               aus Anlass des Gesetzes
             zur Mobilisierung von Bauland
     (1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach
   § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwen-
   dung.
     (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist
   § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht
   anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung
   mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen-

    den Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Bau-
    nutzungsverordnung entsprechend.“

21. § 246 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für
       Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des
       Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233
       Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.“
    b) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden
       Sätze eingefügt:
       „Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren
       kann bei Vorliegen der dort genannten Be-

       freiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre

       verlängert werden, längstens jedoch bis zum

       Ablauf des 31. Dezember 2027. Sofern die Frist
       bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die
       auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf
       des 31. Dezember 2027 zu befristende Fort-
       setzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer
       bestehenden baulichen Anlage entsprechend.“

    c) Absatz 13 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

           „Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von

           drei Jahren kann um weitere drei Jahre,

           längstens jedoch bis zum Ablauf des

           31. Dezember 2027 verlängert werden; für
           die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des
           § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern
           die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für
           die Entscheidung über die auf drei Jahre,
           längstens jedoch bis zum Ablauf des
           31. Dezember 2027 zu befristende erneute
           Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen
           Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegeh-
           rende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4
           Satz 1 entsprechend.“

       bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
           „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ und
           die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
           „Satz 5“ ersetzt.

       cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe

           „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

    d) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a ein-
       gefügt:

          „(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur

       Gebrauch gemacht werden, soweit dringend
       benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde,
       in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht
       rechtzeitig bereitgestellt werden können.“

    e) In Absatz 14 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
       durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
    f) In den Absätzen 8 bis 13, 15 und 16 wird jeweils
       die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die
       Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.
    g) In Absatz 17 werden die Angabe „31. Dezember
       2019“ durch die Wörter „Ablauf des 31. Dezem-
       ber 2024“ und die Angabe „8 bis 16“ durch die
       Wörter „8 bis 13 sowie 15 und 16“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806
22. § 246b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 246b

                   Sonderregelungen
            für Anlagen für gesundheitliche
        Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie

      (1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke

   zur Versorgung von Personen, die sich mit dem

   Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder

   möglicherweise infiziert haben oder die gegen das

   Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder auf dieses

   getestet werden sollen, im Gebiet der Gemeinde, in

   der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder

   Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ent-

   stehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereit-

   gestellt werden können, kann bei der Zulassung

   dieser Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember

   2022 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs

   oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen

   Vorschriften in erforderlichem Umfang, erforder-

   lichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung

   abgewichen werden, dass Vorhabenträger der

   Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde

   oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger

   Dritter ist. Zuständig ist die höhere Verwaltungs-

   behörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese An-

   hörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2
   Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet
   keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Ge-
   meinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für
   Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2
   erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. § 246

   Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend auch bei

   zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen zu An-

   lagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1.

   Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt,
   wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufge-
   nommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der
   nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder
   § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauver-
   pflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwen-
   dung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforder-
   lich, wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein

   Landkreis oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorha-

   benträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder

   ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Drit-

   ter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen
   findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
   auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

      (2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen
   Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis
   zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einverneh-
   men abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als
   erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ver-
   weigert wird.

      (3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbe-
   reich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnatur-
   schutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezem-
   ber 2022 entsprechend.
      (4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich
   nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,
   sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im
   bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der
   Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.“

23. Nach § 249 wird folgender § 250 eingefügt:
                         „§ 250

            Bildung von Wohnungseigentum
    in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
      (1) Sofern Gebiete mit angespannten Woh-
   nungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4

   vorliegen und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt

   sind, bedarf bei Wohngebäuden, die bereits am

   Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach

   Satz 3 bestanden, die Begründung oder Teilung

   von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach

   § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Geneh-

   migung. Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1

   gilt nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht

   mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Landes-

   regierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach

   Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die

   spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025

   außer Kraft treten muss. Sie muss begründet

   werden. Aus der Begründung muss sich ergeben,

   auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem

   angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vor-

   liegt. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann

   eine von Satz 2 abweichende Anzahl an Wohnun-

   gen bestimmt werden; diese Anzahl kann zwischen

   drei und 15 liegen.

     (2) Zuständig für die Genehmigung ist die von
   der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Ab-
   satz 3 gilt entsprechend.
      (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

   1. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und

      Wohnungseigentum oder Teileigentum zuguns-

      ten von Miterben oder Vermächtnisnehmern be-

      gründet werden soll,

   2. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur
      eigenen Nutzung an Familienangehörige des
      Eigentümers veräußert werden soll,
   3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur
      eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel
      der Mieter veräußert werden soll,

   4. auch unter Berücksichtigung des Allgemein-

      wohls ein Absehen von der Begründung von

      Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht

      mehr zumutbar ist oder

   5. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf
      Übertragung von Wohnungseigentum oder Teil-
      eigentum nicht erfüllt werden können, zu deren
      Sicherung vor dem Wirksamwerden des Geneh-
      migungsvorbehalts eine Vormerkung im Grund-
      buch eingetragen ist.

   In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass
   auch die Veräußerung von Wohnungseigentum
   oder Teileigentum der Genehmigung entsprechend
   Satz 1 Nummer 1 bis 3 bedarf. Diese Genehmi-
   gungspflicht ist in das Wohnungs- oder Teileigen-
   tumsgrundbuch einzutragen; die Eintragung erfolgt
   auf Ersuchen der nach Absatz 2 Satz 1 zustän-
   digen Stelle. Die Genehmigungspflicht erlischt mit
   Außerkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1
   Satz 3.
     (4) Unbeschadet des Absatzes 3 darf eine Ge-
   nehmigung nur versagt werden, wenn dies für die
BGBl. 2021, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807
   ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
   Mietwohnraum erforderlich ist. Unter der Voraus-

   setzung von Satz 1 kann die Genehmigung mit

   einer Auflage erteilt werden.

      (5) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbe-
   reich einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3
   liegt, darf das Grundbuchamt die Eintragungen in
   das Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die
   Genehmigung oder das Nichtbestehen der Ge-
   nehmigungspflicht nachgewiesen ist. Mit der Ein-
   tragung gilt die Genehmigung als erteilt.
     (6) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 be-
   darf ferner
   1. die Begründung der in den §§ 30 und 31
      des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichne-
      ten Rechte,
   2. die Begründung von Bruchteilseigentum nach
      § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grund-

      stücken mit Wohngebäuden, wenn zugleich
      nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs im Grundbuch als Belastung eingetragen
      werden soll, dass Räume einem oder mehreren
      Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung
      zugewiesen sind und die Aufhebung der Ge-
      meinschaft ausgeschlossen ist, sowie

   3. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken
      mit Wohngebäuden eine im Grundbuch als
      Belastung einzutragende Regelung nach § 1010
      Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wo-
      nach Räume einem oder mehreren Mit-
      eigentümern zur ausschließlichen Benutzung
      zugewiesen sind und die Aufhebung der Ge-
      meinschaft ausgeschlossen ist.
   Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten sinn-
   gemäß.
     (7) Diese Vorschrift geht im räumlichen Anwen-
   dungsbereich von Rechtsverordnungen nach Ab-
   satz 1 Satz 3 den Rechtsverordnungen nach § 172
   Absatz 1 Satz 4 vor. Satz 1 findet keine Anwen-
   dung, wenn nach Absatz 1 Satz 2 und 6 keine Ge-
   nehmigungspflicht besteht.“

                       Artikel 2
                  Änderung der
              Baunutzungsverordnung

   Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3786) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 5a    Dörfliche Wohngebiete“.

  b) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Obergren-
     zen“ durch das Wort „Orientierungswerte“ er-
     setzt.
  c) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Ge-
            setzes zur Mobilisierung von Bauland“.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-

      fügt:

      „6. dörfliche Wohngebiete (MDW)“.

   b) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die
      Nummern 7 bis 12.
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                           „§ 5a
                 Dörfliche Wohngebiete
      (1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen
   sowie der Unterbringung von land- und forstwirt-
   schaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesent-
   lich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungs-
   mischung muss nicht gleichgewichtig sein.
     (2) Zulässig sind

   1. Wohngebäude,

   2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher
      Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen
      Wohnungen und Wohngebäude,
   3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit
      entsprechenden Nutzgärten,

   4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für
      die Tierhaltung,

   5. die der Versorgung des Gebiets dienenden
      Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
   6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

   7. sonstige Gewerbebetriebe,
   8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für
      kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
      und sportliche Zwecke.
     (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
   1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher
      Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und
      Wohngebäude,

   2. Gartenbaubetriebe,
   3. Tankstellen.“
4. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2
      Nummer 6,“ die Wörter „§ 5a Absatz 2 Num-
      mer 7,“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2
      Nummer 5,“ die Wörter „§ 5a Absatz 2 Num-
      mer 6,“ eingefügt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11
      sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versor-
      gung mit Telekommunikationsdienstleistungen
      dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
      chend.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“
      eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808
         6. § 17 wird wie folgt gefasst:
                                                 „§ 17
                              Orientierungswerte für die Bestimmung
                                des Maßes der baulichen Nutzung
               Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

nach § 16 be-
            stehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl
            nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für
            Obergrenzen:
                               1                          2
                                                         Grund-
                           Baugebiet                  flächenzahl
                                                         (GRZ)

             in Kleinsiedlungsgebieten (WS)               0,2

             in reinen Wohngebieten (WR)
                allgemeinen Wohngebieten (WA)
                Ferienhausgebieten                        0,4

             in besonderen Wohngebieten (WB)              0,6

             in Dorfgebieten (MD)
                Mischgebieten (MI)
                dörflichen Wohngebieten (MDW)             0,6

             in urbanen Gebieten (MU)                     0,8

             in Kerngebieten (MK)                         1,0

             in Gewerbegebieten (GE)
                Industriegebieten (GI)
                sonstigen Sondergebieten                  0,8

             in Wochenendhausgebieten                     0,2

    3             4
Geschoss-        Bau-
flächenzahl   massenzahl
   (GFZ)        (BMZ)

   0,4            –

   1,2            –

   1,6            –

   1,2            –

   3,0            –

   3,0            –

   2,4          10,0

   0,2            –
            In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orien-
            tierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.“
         7. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt:
                                                „§ 25e
                                     Überleitungsvorschrift
                     aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
               Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Ab-
            satz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz
            öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum
            23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht
            das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut
            berührt.“

                                              Artikel 3
                                            Änderung der
                                       Planzeichenverordnung
            Die Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember
der Gemeinde,
einzuleiten, bleibt un-

1990 (BGBl. 1991 I
         S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I
         S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
         1. Nach Nummer 1.2.1. wird folgende Nummer 1.2.2. eingefügt:

            „1.2.2. Dörfliche
                    Wohngebiete
                    (§ 5a BauNVO)

“.
         2. Die bisherigen Nummern 1.2.2. bis 1.2.4. werden die Nummern 1.2.3.
            bis 1.2.5.
BGBl. 2021, Seite 1809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1809

                                    Artikel 4
                                  Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
  blatt zu verkünden.


     Berlin, den 14. Juni 2021

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Der Bundesminister
                    des Innern, für Bau und Heimat
                            Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1802. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7ab2c0c959375068….