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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1057

BGBl. 2017 I S. 1057 · 36.798 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057
                                   Gesetz
                   zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU
 im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt*
                                                             Vom 4. Mai 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                        Änderung des
                       Baugesetzbuchs
  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Okto-

ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
       eingefügt:
        „§ 6a       Zusammenfassende Erklärung zum Flä-
                    chennutzungsplan; Einstellen in das
                    Internet“.

    b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
       eingefügt:

        „§ 10a      Zusammenfassende Erklärung zum Be-
                    bauungsplan; Einstellen in das Internet“.

    c) Nach § 13a wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 13b      Einbeziehung von Außenbereichsflächen
                    in das beschleunigte Verfahren“.

    d) Die Angabe zu § 245c wird wie folgt gefasst:
        „§ 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des
                Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
                2014/52/EU im Städtebaurecht und zur
                Stärkung des neuen Zusammenlebens
                in der Stadt“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „sozial-
       gerechte Bodennutzung“ die Wörter „unter Be-
       rücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevöl-
       kerung“ eingefügt.
    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern

            „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ ein

            Komma und die Wörter „insbesondere auch

            von Familien mit mehreren Kindern“ einge-

            fügt.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des

  Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Än-
  derung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprü-
  fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124
  vom 25.4.2014, S. 1).

     bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
              „Pflanzen“ ein Komma und das Wort
              „Fläche“ eingefügt.
         bbb) In Buchstabe i werden die Wörter
              „Buchstaben a, c und d“ durch die
              Wörter „Buchstaben a bis d“ ersetzt.

         ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:

              „j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des
                  Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

                  die Auswirkungen, die aufgrund der
                  Anfälligkeit der nach dem Bebau-
                  ungsplan zulässigen Vorhaben für
                  schwere Unfälle oder Katastrophen
                  zu erwarten sind, auf die Belange
                  nach den Buchstaben a bis d und i,“.

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „eines Monats“ ein Komma und die Wörter „bei
   einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer
   von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines

   wichtigen Grundes für die Dauer einer angemesse-
   nen längeren Frist“ eingefügt.
4. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „eines Monats“ ein Komma und die Wörter „bei
   einem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von
   30 Tagen,“ eingefügt.
5. § 4a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntma-
  chung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3
  Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind
  zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein
  zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu
  machen. Die Stellungnahmen der Behörden und
  sonstigen Träger öffentlicher Belange können
  durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen
  Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internet-
  adresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung
  und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet ein-

  gesehen werden können, eingeholt werden; die

  Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden. In

  den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der

  Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher

  Belange auf Verlangen den Entwurf des Bauleit-

  plans und der Begründung in Papierform zu über-
  mitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“

6. In § 4c Satz 1 werden nach dem Wort „ergreifen“
   ein Semikolon und die Wörter „Gegenstand der
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  Überwachung ist auch die Durchführung von Dar-
  stellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3
  Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3
  Satz 4“ eingefügt.
7. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „zu-
     sammenfassende Erklärung“ die Wörter „nach
     § 6a Absatz 1“ eingefügt.
8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                           „§ 6a
             Zusammenfassende Erklärung zum
       Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet
     (1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist
  eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über

  die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die
  Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbetei-
  ligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt
  wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan
  nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
  kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
  gewählt wurde.
    (2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der
  Begründung und der zusammenfassenden Erklä-
  rung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt
  und über ein zentrales Internetportal des Landes
  zugänglich gemacht werden.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe b wird das Semikolon
                durch ein Komma ersetzt.
           bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
                 „c) bei der Errichtung, Änderung oder
                     Nutzungsänderung von nach Art,
                     Maß oder Nutzungsintensität zu
                     bestimmenden Gebäuden oder
                     sonstigen baulichen Anlagen in
                     der Nachbarschaft von Betriebsbe-

                     reichen nach § 3 Absatz 5a des

                     Bundes-Immissionsschutzgesetzes

                     bestimmte bauliche und sonstige

                     technische Maßnahmen, die der

                     Vermeidung oder Minderung der

                     Folgen von Störfällen dienen, ge-

                     troffen werden müssen;“.
       bb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern
           „technischen Vorkehrungen“ ein Komma
           und die Wörter „einschließlich von Maßnah-

           men zum Schutz vor schädlichen Umwelt-

           einwirkungen durch Geräusche, wobei die
           Vorgaben des Immissionsschutzrechts un-
           berührt bleiben“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
     fügt:
          „(2c) Für im Zusammenhang bebaute Orts-
       teile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in
       der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach
       § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzge-
       setzes kann zur Vermeidung oder Verringerung

      der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzun-
      gen, Arten von Nutzungen oder für nach Art,
      Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende
      Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in
      einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass
      diese zulässig, nicht zulässig oder nur aus-
      nahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen
      können für Teile des räumlichen Geltungs-
      bereichs des Bebauungsplans unterschiedlich
      getroffen werden.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“
      durch die Angabe „§ 10a Absatz 1“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                          „§ 10a

          Zusammenfassende Erklärung zum
        Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
      (1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist
   eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über
   die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die
   Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbetei-
   ligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wur-
   den, und über die Gründe, aus denen der Plan nach
   Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommen-
   den anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
   wurde.
     (2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der
   Begründung und der zusammenfassenden Erklä-
   rung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt
   und über ein zentrales Internetportal des Landes
   zugänglich gemacht werden.“
12. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
    ter „des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölke-
    rung“ durch die Wörter „der Erwerb angemessenen
    Wohnraums durch einkommensschwächere und
    weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölke-
    rung“ ersetzt.
13. Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten

   nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohn-

   nutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde

   nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhaben-

   bezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbe-

   sondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu

   Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.“

14. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein

          Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
          „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
              dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
              meidung oder Begrenzung der Auswir-
              kungen von schweren Unfällen nach
              § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions-
              schutzgesetzes zu beachten sind.“
BGBl. 2017, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 5
      Satz 3 und § 10 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 6a
      Absatz 1 und § 10a Absatz 1“ ersetzt.
15. § 13a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

   „Das beschleunigte Verfahren ist auch ausge-
   schlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein-
   trächtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buch-
   stabe b genannten Schutzgüter oder dafür beste-
   hen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung
   oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
   Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions-

   schutzgesetzes zu beachten sind.“

16. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
                          „§ 13b

             Einbeziehung von Außenbereichs-
          flächen in das beschleunigte Verfahren
      Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entspre-
   chend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche
   im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger
   als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässig-
   keit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet
   wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Orts-
   teile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung ei-
   nes Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum
   31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der

   Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum
   31. Dezember 2021 zu fassen.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Gemeinden, die oder deren Teile über-
          wiegend durch den Fremdenverkehr geprägt
          sind, können in einem Bebauungsplan oder
          durch eine sonstige Satzung bestimmen,
          dass zur Sicherung der Zweckbestimmung
          von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio-
          nen Folgendes der Genehmigung unterliegt:
          1. die Begründung oder Teilung von Woh-
             nungseigentum oder Teileigentum nach
             § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,

          2. die Begründung der in den §§ 30 und 31
             des Wohnungseigentumsgesetzes be-
             zeichneten Rechte,
          3. die Begründung von Bruchteilseigentum
             nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetz-
             buchs an Grundstücken mit Wohngebäu-
             den oder Beherbergungsbetrieben, wenn
             zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bür-
             gerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als
             Belastung eingetragen werden soll, dass
             Räume einem oder mehreren Miteigen-

             tümern zur ausschließlichen Benutzung

             zugewiesen sind und die Aufhebung der

             Gemeinschaft ausgeschlossen ist,

          4. bei bestehendem Bruchteilseigentum
             nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetz-
             buchs an Grundstücken mit Wohngebäu-
             den oder Beherbergungsbetrieben eine im
             Grundbuch als Belastung einzutragende
             Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bür-
             gerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume

             einem oder mehreren Miteigentümern zur
             ausschließlichen Benutzung zugewiesen
             sind und die Aufhebung der Gemein-
             schaft ausgeschlossen ist,

          5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäu-
             den oder Beherbergungsbetrieben als
             Nebenwohnung, wenn die Räume insge-
             samt an mehr als der Hälfte der Tage
             eines Jahres unbewohnt sind.“
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      cc) Im neuen Satz 2 werden nach den Wörtern

          „Teilung der Rechte“ ein Komma und die
          Wörter „durch die Regelung nach § 1010
          des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch
          die Nutzung als Nebenwohnung“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „Die Gemeinde
          teilt dem Grundbuchamt“ durch die Wörter
          „Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem
          Grundbuchamt“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „kann“ die
          Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
          Nummer 1 und 2“ eingefügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Teilung
          der Rechte“ ein Komma und die Wörter
          „durch die Regelung nach § 1010 des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die
          Nutzung als Nebenwohnung“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Genehmigung
          ist zu erteilen“ durch die Wörter „Genehmi-
          gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
          ist zu erteilen“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die von
      Absatz 1 erfassten Eintragungen“ durch die
      Wörter „die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
      erfassten Eintragungen“ ersetzt.
18. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben
          dient:
          a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsän-
             derung oder Erneuerung eines zulässiger-
             weise errichteten Gewerbe- oder Hand-
             werksbetriebs,
          b) der Erweiterung, Änderung oder Erneue-
             rung eines zulässigerweise errichteten,
             Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder

          c) der Nutzungsänderung einer zulässiger-

             weise errichteten baulichen Anlage zu

             Wohnzwecken, einschließlich einer erfor-

             derlichen Änderung oder Erneuerung,“.

   b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-
          gung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buch-
          stabe b genannten Schutzgüter oder dafür
          bestehen, dass bei der Planung Pflichten
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          zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus-
          wirkungen von schweren Unfällen nach
          § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
          gesetzes zu beachten sind.“
19. § 35 Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt ge-

    fasst:

   „3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
       der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b ge-
       nannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass
       bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
       Begrenzung der Auswirkungen von schweren
       Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immis-
       sionsschutzgesetzes zu beachten sind.“
20. In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 werden die
    Wörter „sieben Jahre. Die“ durch die Wörter „fünf
    Jahre; die“ ersetzt.

21. Dem § 173 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6
   hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen
   über die Erteilung einer Genehmigung zu informie-
   ren.“
22. § 213 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
       oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten
       Raum als Nebenwohnung nutzt.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
      folgt gefasst:
          „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
       len des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
       fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
       Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-
       send Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Num-
       mer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend

       Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-

       buße bis zu tausend Euro geahndet werden.“

23. § 214 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:

       „2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
           Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4
           Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und
           Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1
           Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit
           § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach
           § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1
           sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden
           sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
          a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne
             Personen, Behörden oder sonstige Träger
             öffentlicher Belange nicht beteiligt wor-
             den sind, die entsprechenden Belange
             jedoch unerheblich waren oder in der Ent-
             scheidung berücksichtigt worden sind,

          b) einzelne Angaben dazu, welche Arten

             umweltbezogener Informationen verfüg-
             bar sind, gefehlt haben,
          c) der Hinweis nach § 3 Absatz 2 Satz 2
             Halbsatz 2 auf § 47 Absatz 2a der Verwal-

             tungsgerichtsordnung, auch in Verbin-
             dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, § 13a
             Absatz 2 Nummer 1 und § 13b Satz 1,
             gefehlt hat,

          d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

             nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die
             Dauer einer angemessenen längeren Frist
             ausgelegt worden ist und die Begründung
             für die Annahme des Nichtvorliegens ei-
             nes wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,

          e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1
             der Inhalt der Bekanntmachung und die
             auszulegenden Unterlagen zwar in das In-
             ternet eingestellt, aber nicht über das
             zentrale Internetportal des Landes zu-
             gänglich sind,

          f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2
             die Angabe darüber, dass von einer Um-
             weltprüfung abgesehen wird, unterlassen
             wurde oder
          g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4
             oder des § 13, auch in Verbindung mit
             § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b,
             die Voraussetzungen für die Durchführung
             der Beteiligung nach diesen Vorschriften
             verkannt worden sind;“.

   b) In Absatz 2a werden nach den Wörtern „im be-
      schleunigten Verfahren nach § 13a“ ein Komma
      und die Wörter „auch in Verbindung mit § 13b,“
      eingefügt.

24. § 245c wird wie folgt gefasst:

                         „§ 245c

                  Überleitungsvorschrift

      aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der

    Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur
   Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt

      (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 kön-
   nen Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor
   dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann
   nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechts-
   vorschriften abgeschlossen werden, wenn die früh-
   zeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen
   Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1
   vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233
   Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

      (2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Rege-
   lungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
   finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach
   § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor
   dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebau-
   ungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach
   § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine An-
   wendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung

   vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.

     (3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach
   § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwen-
   dung.“
BGBl. 2017, Seite 1061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1061

25. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                     „Anlage 1
                                                                         (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)
   Der Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 und § 2a Satz 2 Nummer 2 hat folgende Bestandteile:
   1. Eine Einleitung mit folgenden Angaben:
      a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung
         der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und
         Boden der geplanten Vorhaben;
      b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
         die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der
         Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;
   2. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach
      § 2 Absatz 4 Satz 1 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:
      a) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario),
         einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und
         eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
         Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der
         Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt wer-
         den kann;
      b) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; hierzu sind,
         soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebs-
         phase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu
         beschreiben, unter anderem infolge
         aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abriss-
             arbeiten,
         bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und bio-
             logische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berück-
             sichtigen ist,
         cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und
             Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
         dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
         ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch
             Unfälle oder Katastrophen),
         ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichti-
             gung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit
             spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,
         gg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treib-
             hausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klima-
             wandels,
         hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe;
         die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären,
         kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorü-
         bergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Be-
         schreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Lan-
         des- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen;
      c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umwelt-
         auswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie
         gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit
         erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen
         werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;
      d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Gel-
         tungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für
         die getroffene Wahl;
      e) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j;
         zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorge-
         schriebener Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur
         Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die
         Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen
         für derartige Krisenfälle erfassen;

BGBl. 2017, Seite 1062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1062
   3. zusätzliche Angaben:
        a) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umwelt-
           prüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
           sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
        b) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
           Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,
Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
        c) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage,
        d) eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen
           herangezogen wurden.“

                           Artikel 2
                    Änderung der
                Baunutzungsverordnung

   Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe

     eingefügt:

       „§ 6a   Urbane Gebiete“.

  b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 13a Ferienwohnungen“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 6 wird folgende neue Num-
           mer 7 eingefügt:

           „7. urbane Gebiete (MU)“.
       bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die
           Nummern 8 bis 11.

  b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13“
     durch die Wörter „§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a“
     ersetzt.
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                              „§ 6a

                      Urbane Gebiete
     (1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie
  der Unterbringung von Gewerbebetrieben und so-
  zialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die
  die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nut-
  zungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

       (2) Zulässig sind
  1. Wohngebäude,

  2. Geschäfts- und Bürogebäude,

  3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-
     schaften sowie Betriebe des Beherbergungsge-
     werbes,
  4. sonstige Gewerbebetriebe,

  5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,
     kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
     Zwecke.
       (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

   1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer
      Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in
      Kerngebieten allgemein zulässig sind,

   2. Tankstellen.
     (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete
   kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

   1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohn-
      nutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig
      ist,

   2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten

      Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,

   3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zu-
      lässigen Geschossfläche oder eine im Bebau-
      ungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche
      für Wohnungen zu verwenden ist, oder

   4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zu-
      lässigen Geschossfläche oder eine im Bebau-
      ungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche
      für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.“

4. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Fremdenbeherbergung“ ein Komma und die Wörter
   „auch mit einer Mischung von Fremdenbeherber-
   gung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauer-
   wohnen andererseits“ eingefügt.

5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                         „§ 13a
                     Ferienwohnungen

      Räume oder Gebäude, die einem ständig wech-
   selnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorüberge-
   hend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden
   und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit
   geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), ge-
   hören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den
   nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3
   Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den
   Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3,
   § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 4,
   § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Num-

   mer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach
   Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer
   baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der
   in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu
   den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach
   § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2,
   § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3,
   § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2
   oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungs-
   gewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.“
BGBl. 2017, Seite 1063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1063
 6. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16
    dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine
Baumassenzahl
    nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht über-
    schritten werden:
                       1                           2
                                                Grund-
                   Baugebiet                 flächenzahl
                                                (GRZ)
     in Kleinsiedlungsgebieten (WS)               0,2
     in reinen Wohngebieten (WR)
        allgem. Wohngebieten (WA)
        Ferienhausgebieten                        0,4
     in besonderen Wohngebieten (WB)              0,6
     in Dorfgebieten (MD)
        Mischgebieten (MI)                        0,6
     in urbanen Gebieten (MU)                     0,8
     in Kerngebieten (MK)                         1,0
     in Gewerbegebieten (GE)
        Industriegebieten (GI)
        sonstigen Sondergebieten                  0,8
     in Wochenendhausgebieten                     0,2

                                      Artikel 3
                                   Änderung der
                               Planzeichenverordnung

    3             4
Geschoss-        Bau-
flächenzahl   massenzahl
   (GFZ)        (BMZ)
   0,4            –

   1,2            –
   1,6            –

   1,2            –
   3,0            –
   3,0            –

   2,4          10,0
   0,2            –
                           “.
    Die Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
 S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage“.
 2. Nach Nummer 1.2.2 wird folgende Nummer 1.2.3 eingefügt:
 „1.2.3 Urbane Gebiete
        (§ 6a BauNVO)

 3. Die bisherige Nummer 1.2.3 wird Nummer 1.2.4.

                                      Artikel 4
                                 Bekanntmachung

“.
   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
 kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung in der
 vom 1. Oktober 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
 machen.

                                      Artikel 5
                                   Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 2017, Seite 1064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1064
1064                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017


Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
   setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
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Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095




                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                             blatt zu verkünden.


                                Berlin, den 4. Mai 2017

                                                                    Der Bundespräsident
                                                                         Steinmeier

                                                                    Die Bundeskanzlerin
                                                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                   Die Bundesministerin
                                    für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                                    Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1057. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 99983e6b84b7ce66….