Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 6 Mischgebiete

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1.090 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/6#abs-1 (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/6#abs-2 (2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/6#abs-3 (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

§ 5a § 6a