Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 21a Protokollierungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/21a?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/21a?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten, soweit sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 beziehen, sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/21a?asof=2022-10-01#abs-3 (3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend. Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 21a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3420)
BGBl. 2021 I S. 3420
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 21a umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 21a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2017)
BGBl. 2015 I S. 2017
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 21a eingefügt und geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 21a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3556)
BGBl. 2013 I S. 3556
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.