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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3420

BGBl. 2021 I S. 3420 · 16.566 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3420
                                          Gesetz
                       zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816
                          sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
                                              Vom 10. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   § 81b der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
     „(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die
  Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstel-
  lung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1
  Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten
  Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in
  denen Informationen zu Verurteilungen von Dritt-
  staatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN)
  vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Straf-
  registerinformationssystems und zur Änderung

  der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom

  22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU)

  2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) ge-

  ändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzu-

  nehmen, sofern

  1. es sich bei dem Beschuldigten um einen Dritt-
     staatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Num-
     mer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,

2. der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheits-
   strafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen
   ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende
   Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
   ordnet worden ist,

3. keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhan-
   den sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens
   aufgenommen worden sind, und

4. die entsprechende Eintragung im Bundeszentral-
   register noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei
Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Ge-
fahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser
Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die
Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2
bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung auf-
genommen werden.
   (3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der
Durchführung des Strafverfahrens, die nach Ab-
satz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 auf-
genommenen Fingerabdrücke an das Bundeskrimi-
nalamt zu übermitteln.

   (4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)

2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den

Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1

Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fin-

gerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für
die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens,
den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Ab-
satz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist
BGBl. 2021, Seite 3421 — Originalseite als Abbildung
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  eine über die Speicherung hinausgehende Verarbei-
  tung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entschei-
  dung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung
  nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn
  1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen
     wurde,

  2. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt
     wurde oder

  3. die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehen-
     den Maßregel der Besserung und Sicherung ge-
     gen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
  Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Ab-
  satzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräf-
  tig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder
  Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung
  der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig,
  so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

     (5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die

  Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Ab-
  satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816
  gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach
  Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist
  jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechts-
  kräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines
  Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 un-
  zulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die
  Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach
  § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben
  unberührt.“

                      Artikel 2
                 Änderung des
          Bundeszentralregistergesetzes
  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810),
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 werden die Wörter „der Verurteilte“
     durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

     „8. bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des
         Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU)
         2019/816 des Europäischen Parlaments und
         des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung
         eines zentralisierten Systems für die Er-
         mittlung der Mitgliedstaaten, in denen Infor-
         mationen zu Verurteilungen von Drittstaats-
         angehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN)
         vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen
         Strafregisterinformationssystems und zur
         Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
         (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch
         die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135
         vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist,
         oder Personen, die neben einer Unions-
         staatsangehörigkeit auch die Staatsange-
         hörigkeit eines Drittstaats besitzen, die
         daktyloskopische Nummer, wenn sie für die

         Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5
         Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
         2019/816 erforderlich ist.“
2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
                         „§ 20b

                Identifizierungsverfahren

     Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der
  Registerbehörde, insbesondere nach diesem Ge-
  setz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei
  Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine
  Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert
  ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität
  dieser Person, allein oder nebeneinander, insbe-
  sondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen
  Stellen einholen:
  1. aus dem Melderegister,

  2. aus dem Ausländerzentralregister sowie

  3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.

  Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf
  die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen
  Stellen die hierzu erforderlichen personenbezoge-
  nen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen
  Stellen haben die von der Registerbehörde übermit-
  telten personenbezogenen Daten spätestens nach
  Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.“
3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Verfahrens, das
   die Übermittlung personenbezogener Daten durch
   Abruf ermöglicht,“ durch die Wörter „Anfrage- und
   Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personen-
   bezogener Daten“ ersetzt.
4. In § 21a Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
   „Protokolldaten“ ein Komma und die Wörter „soweit
   sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach
   Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 beziehen,“
   eingefügt.
5. In § 32 Absatz 2 Nummer 10 werden nach der An-
   gabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ die Wörter „und die Angabe
   nach § 5 Absatz 1 Nummer 8“ eingefügt.
6. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Eurojust-
         Gesetzes“ das Wort „sowie“ durch ein
         Komma ersetzt und werden nach dem Wort
         „Strafgesetzbuchs“ die Wörter „sowie der
         Bewährungshilfe“ eingefügt.

     bb) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „den
         Ausländerbehörden“ ein Komma und die
         Wörter „den mit der polizeilichen Kontrolle
         des grenzüberschreitenden Verkehrs be-
         auftragten Behörden“ eingefügt.
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf
     nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.“

7. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die Registerbehörde erteilt Eurojust die Zu-
  stimmung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verord-
  nung (EU) 2019/816, wenn ein Ersuchen des an-
  fragenden Drittstaates oder einer internationalen
  Organisation nach den Absätzen 1 bis 5 voraus-
  sichtlich beantwortet werden würde.“
BGBl. 2021, Seite 3422 — Originalseite als Abbildung
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8. In § 57a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Person“ das Komma und die Wörter „die die
   deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im er-
   suchenden Mitgliedstaat wohnt,“ gestrichen.
9. Nach § 58 wird folgender Achter Abschnitt einge-
   fügt:
                   „Achter Abschnitt
                    Verarbeitung
                 personenbezogener
                Daten zu den Zwecken
            der Verordnung (EU) 2019/816
          und der Verordnung (EU) 2019/818

                         § 58a
              Ersuchen um Übermittlung
       personenbezogener Daten von ECRIS-TCN
     Die Registerbehörde darf das zentralisierte Sys-
  tem zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen In-
  formationen zu Verurteilungen von Drittstaatsange-
  hörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN),
  um Übermittlung der erforderlichen personenbezo-
  genen Daten ersuchen und die empfangenen perso-
  nenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies

  neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816

  erforderlich ist

  1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register
     für nichtstrafrechtliche Zwecke oder
  2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses.

                         § 58b
                   Austausch von
         personenbezogenen Daten zwischen
   der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt

    (1) Die Registerbehörde darf das Bundeskrimi-
  nalamt zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816
  um Übermittlung der nach § 81b oder § 163b Ab-
  satz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenom-

  menen Fingerabdrücke ersuchen.

     (2) Die Registerbehörde darf die auf Ersuchen
  nach Absatz 1 übermittelten Fingerabdrücke er-
  heben, speichern und verwenden, soweit dies zu
  Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich
  ist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht

  mehr erforderlich, so sind die Fingerabdrücke un-
  verzüglich zu löschen.
     (3) Werden der Registerbehörde bei Ersuchen
  nach § 57a Absatz 2 bis 4 infolge eines Treffers in
  ECRIS-TCN Fingerabdrücke der betroffenen Person
  übermittelt, darf die Registerbehörde dem Bundes-
  kriminalamt die erforderlichen personenbezogenen
  Daten einschließlich der Fingerabdrücke übermitteln
  und um einen Abgleich der Identität ersuchen. Dies
  gilt auch zur Prüfung von Mehrfachidentitäten nach
  Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/818 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
  2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interope-
  rabilität zwischen EU-Informationssystemen (poli-
  zeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und
  Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU)
  2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl.
  L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020,
  S. 5).

     (4) Das Bundeskriminalamt darf
  1. auf Ersuchen nach Absatz 1 zu Zwecken der Ver-
     ordnung (EU) 2019/816 die nach § 81b oder
     § 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung
     aufgenommenen Fingerabdrücke an die Regis-
     terbehörde übermitteln,
  2. auf Ersuchen nach Absatz 3 Amtshilfe bei der
     Auswertung der in Absatz 3 genannten Daten
     zur Identitätsfeststellung leisten und das Ergeb-
     nis der Auswertung der Registerbehörde über-
     mitteln.

                          § 58c
                       Ablauf der
               Speicherfrist in ECRIS-TCN
     Die Speicherfrist nach Artikel 8 der Verordnung
  (EU) 2019/816 endet mit dem Eintritt der Tilgungs-
  reife.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung

   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die

zuletzt durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 150e wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 150f Automatisiertes Auskunftsverfahren“.

  b) Die Angabe zu § 153b wird durch die folgenden
     Angaben ersetzt:

     „§ 153b Identifizierungsverfahren
     § 153c    Verwaltungsvorschriften“.

2. In § 150 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht

   durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen“
   durch die Wörter „durch einen Bevollmächtigten
   oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen,
   wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Ge-
   nossenschaftsregister eingetragen ist“ ersetzt.

3. Nach § 150e wird folgender § 150f eingefügt:

                         „§ 150f
           Automatisiertes Auskunftsverfahren
    Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage-
  und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung per-
  sonenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese
  Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
  der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Per-
  sonen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
  wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemes-
  sen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten
  gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Über-
  mittlung wirksam geschützt werden. § 493 Absatz 2
  und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt
  entsprechend.“

4. § 153a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung
  über die Änderung des Geburtsnamens, des
BGBl. 2021, Seite 3423 — Originalseite als Abbildung
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  Familiennamens, eines Vornamens oder des Ge-
  burtsdatums einer Person, über die das Register
  eine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe
  bei der Eintragung zu vermerken.“
5. Nach § 153a wird folgender § 153b eingefügt:

                        „§ 153b
               Identifizierungsverfahren

     Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der
  Registerbehörde, insbesondere nach diesem Ge-
  setz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei
  Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine
  Eintragung im Gewerbezentralregister gespeichert
  ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität
  dieser Person, allein oder nebeneinander, insbeson-

  dere Auskünfte von folgenden öffentlichen Stellen

  einholen:

  1. aus dem Melderegister,
  2. aus dem Ausländerzentralregister sowie
  3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.

   Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf
   die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen
   Stellen die hierzu erforderlichen personenbezoge-
   nen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen
   Stellen haben die von der Registerbehörde übermit-
   telten personenbezogenen Daten spätestens nach
   Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.“

6. Der bisherige § 153b wird § 153c.

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und c,

Nummer 4, 5, 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und

Buchstabe b und Nummer 7 bis 9 treten am 1. Oktober
2022 in Kraft.
  (3) Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 10. August 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3420. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 68f870840e368271….