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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3420
BGBl. 2021 I S. 3420 · 16.566 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Strafprozessordnung
§ 81b der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die
Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstel-
lung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten
Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in
denen Informationen zu Verurteilungen von Dritt-
staatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN)
vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Straf-
registerinformationssystems und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom
22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) ge-
ändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzu-
nehmen, sofern
1. es sich bei dem Beschuldigten um einen Dritt-
staatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2. der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheits-
strafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen
ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
ordnet worden ist,
3. keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhan-
den sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens
aufgenommen worden sind, und
4. die entsprechende Eintragung im Bundeszentral-
register noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei
Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Ge-
fahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser
Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die
Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2
bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung auf-
genommen werden.
(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der
Durchführung des Strafverfahrens, die nach Ab-
satz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 auf-
genommenen Fingerabdrücke an das Bundeskrimi-
nalamt zu übermitteln.
(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den
Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1
Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fin-
gerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für
die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens,
den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Ab-
satz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist

eine über die Speicherung hinausgehende Verarbei-
tung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entschei-
dung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung
nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn
1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen
wurde,
2. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt
wurde oder
3. die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehen-
den Maßregel der Besserung und Sicherung ge-
gen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräf-
tig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung
der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig,
so sind die Fingerabdrücke zu löschen.
(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die
Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Ab-
satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816
gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach
Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist
jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechts-
kräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines
Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 un-
zulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die
Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach
§ 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben
unberührt.“
Artikel 2
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810),
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „der Verurteilte“
durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU)
2019/816 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung
eines zentralisierten Systems für die Er-
mittlung der Mitgliedstaaten, in denen Infor-
mationen zu Verurteilungen von Drittstaats-
angehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN)
vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen
Strafregisterinformationssystems und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch
die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135
vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist,
oder Personen, die neben einer Unions-
staatsangehörigkeit auch die Staatsange-
hörigkeit eines Drittstaats besitzen, die
daktyloskopische Nummer, wenn sie für die
Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2019/816 erforderlich ist.“
2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
„§ 20b
Identifizierungsverfahren
Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der
Registerbehörde, insbesondere nach diesem Ge-
setz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei
Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine
Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert
ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität
dieser Person, allein oder nebeneinander, insbe-
sondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen
Stellen einholen:
1. aus dem Melderegister,
2. aus dem Ausländerzentralregister sowie
3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.
Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf
die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen
Stellen die hierzu erforderlichen personenbezoge-
nen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen
Stellen haben die von der Registerbehörde übermit-
telten personenbezogenen Daten spätestens nach
Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.“
3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Verfahrens, das
die Übermittlung personenbezogener Daten durch
Abruf ermöglicht,“ durch die Wörter „Anfrage- und
Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personen-
bezogener Daten“ ersetzt.
4. In § 21a Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Protokolldaten“ ein Komma und die Wörter „soweit
sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach
Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 beziehen,“
eingefügt.
5. In § 32 Absatz 2 Nummer 10 werden nach der An-
gabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ die Wörter „und die Angabe
nach § 5 Absatz 1 Nummer 8“ eingefügt.
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Eurojust-
Gesetzes“ das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Strafgesetzbuchs“ die Wörter „sowie der
Bewährungshilfe“ eingefügt.
bb) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „den
Ausländerbehörden“ ein Komma und die
Wörter „den mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs be-
auftragten Behörden“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf
nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.“
7. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Registerbehörde erteilt Eurojust die Zu-
stimmung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) 2019/816, wenn ein Ersuchen des an-
fragenden Drittstaates oder einer internationalen
Organisation nach den Absätzen 1 bis 5 voraus-
sichtlich beantwortet werden würde.“

8. In § 57a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Person“ das Komma und die Wörter „die die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im er-
suchenden Mitgliedstaat wohnt,“ gestrichen.
9. Nach § 58 wird folgender Achter Abschnitt einge-
fügt:
„Achter Abschnitt
Verarbeitung
personenbezogener
Daten zu den Zwecken
der Verordnung (EU) 2019/816
und der Verordnung (EU) 2019/818
§ 58a
Ersuchen um Übermittlung
personenbezogener Daten von ECRIS-TCN
Die Registerbehörde darf das zentralisierte Sys-
tem zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen In-
formationen zu Verurteilungen von Drittstaatsange-
hörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN),
um Übermittlung der erforderlichen personenbezo-
genen Daten ersuchen und die empfangenen perso-
nenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies
neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816
erforderlich ist
1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register
für nichtstrafrechtliche Zwecke oder
2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses.
§ 58b
Austausch von
personenbezogenen Daten zwischen
der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt
(1) Die Registerbehörde darf das Bundeskrimi-
nalamt zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816
um Übermittlung der nach § 81b oder § 163b Ab-
satz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenom-
menen Fingerabdrücke ersuchen.
(2) Die Registerbehörde darf die auf Ersuchen
nach Absatz 1 übermittelten Fingerabdrücke er-
heben, speichern und verwenden, soweit dies zu
Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich
ist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht
mehr erforderlich, so sind die Fingerabdrücke un-
verzüglich zu löschen.
(3) Werden der Registerbehörde bei Ersuchen
nach § 57a Absatz 2 bis 4 infolge eines Treffers in
ECRIS-TCN Fingerabdrücke der betroffenen Person
übermittelt, darf die Registerbehörde dem Bundes-
kriminalamt die erforderlichen personenbezogenen
Daten einschließlich der Fingerabdrücke übermitteln
und um einen Abgleich der Identität ersuchen. Dies
gilt auch zur Prüfung von Mehrfachidentitäten nach
Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/818 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interope-
rabilität zwischen EU-Informationssystemen (poli-
zeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und
Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU)
2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl.
L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020,
S. 5).
(4) Das Bundeskriminalamt darf
1. auf Ersuchen nach Absatz 1 zu Zwecken der Ver-
ordnung (EU) 2019/816 die nach § 81b oder
§ 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung
aufgenommenen Fingerabdrücke an die Regis-
terbehörde übermitteln,
2. auf Ersuchen nach Absatz 3 Amtshilfe bei der
Auswertung der in Absatz 3 genannten Daten
zur Identitätsfeststellung leisten und das Ergeb-
nis der Auswertung der Registerbehörde über-
mitteln.
§ 58c
Ablauf der
Speicherfrist in ECRIS-TCN
Die Speicherfrist nach Artikel 8 der Verordnung
(EU) 2019/816 endet mit dem Eintritt der Tilgungs-
reife.“
Artikel 3
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 150e wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 150f Automatisiertes Auskunftsverfahren“.
b) Die Angabe zu § 153b wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 153b Identifizierungsverfahren
§ 153c Verwaltungsvorschriften“.
2. In § 150 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen“
durch die Wörter „durch einen Bevollmächtigten
oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen,
wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Ge-
nossenschaftsregister eingetragen ist“ ersetzt.
3. Nach § 150e wird folgender § 150f eingefügt:
„§ 150f
Automatisiertes Auskunftsverfahren
Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage-
und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung per-
sonenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese
Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Per-
sonen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemes-
sen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten
gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Über-
mittlung wirksam geschützt werden. § 493 Absatz 2
und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt
entsprechend.“
4. § 153a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung
über die Änderung des Geburtsnamens, des

Familiennamens, eines Vornamens oder des Ge-
burtsdatums einer Person, über die das Register
eine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe
bei der Eintragung zu vermerken.“
5. Nach § 153a wird folgender § 153b eingefügt:
„§ 153b
Identifizierungsverfahren
Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der
Registerbehörde, insbesondere nach diesem Ge-
setz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei
Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine
Eintragung im Gewerbezentralregister gespeichert
ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität
dieser Person, allein oder nebeneinander, insbeson-
dere Auskünfte von folgenden öffentlichen Stellen
einholen:
1. aus dem Melderegister,
2. aus dem Ausländerzentralregister sowie
3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.
Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf
die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen
Stellen die hierzu erforderlichen personenbezoge-
nen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen
Stellen haben die von der Registerbehörde übermit-
telten personenbezogenen Daten spätestens nach
Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.“
6. Der bisherige § 153b wird § 153c.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und c,
Nummer 4, 5, 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b und Nummer 7 bis 9 treten am 1. Oktober
2022 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3420. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 68f870840e368271….