Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 42 Auskunft an die betroffene Person
Stand: 09.12.2022
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 42 BZRG →
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- OLG Hamm, 11.04.2013 – 1 VAs 145/12Zitiert von 2
- BVerfG, 09.01.2006 – 2 BvR 443/02Maßregelvollzug: Umfang des Anspruchs eines Untergebrachten auf Einsicht in die Krankenunterlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG Saarland, 20.04.2023 – 2 A 189/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 entsprechend. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich die betroffene Person in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie die Mitteilung auch an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland senden lassen, bei der sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. Zum Schutz der betroffenen Personen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig.