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Artikel 1 · BT-Drs. 18/6186 · S. 5

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 21a Satz 2 BZRG)
Durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungs-
schutzes wird künftig auch in Bezug auf das Bundeszentralregister der sogenannte „Ähnlichenservice“ eingeführt.
Mit der nunmehr vorgesehenen Änderung von § 21a Satz 2 BZRG wird die Anwendung des Ähnlichenservice
auf die Nachrichtendienste beschränkt.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 69 BZRG)
Mit der Ergänzung des § 69 BZRG um einen neuen Absatz 5 soll dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde
die erforderliche Zeit zur Verfügung gestellt werden, um die notwendigen technischen Änderungen und Anpas-
sungen am bestehenden System vornehmen zu können, damit der Ähnlichenservice auch im Bereich des Bun-
deszentralregisters angeboten werden kann.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6186, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.042–6.894 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert f2c67b2f2cc18c24….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP