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Artikel 11 · BT-Drs. 18/4654 · S. 44

Zu Artikel 11 (Änderung des § 61 BZRG)

Zu Artikel 11 (Änderung des § 61 BZRG)
Auch die Nachrichtendienste können diese Informationen aus Jugendstrafverfahren insbesondere zu Heranwach-
senden als wichtige Indikatoren dafür benötigen, inwieweit die Person eine Entwicklung genommen hat, in der
bereits auf der Verhaltensebene die Bereitschaft erkennbar geworden ist, eigene Ziele auch mit kriminellen Mit-
teln, insbesondere mit Gewalt zu verfolgen. Eine routinemäßige Abfrage des Erziehungsregisters wird aber nicht
eröffnet, vielmehr ist Voraussetzung, dass im Einzelfall die Registerauskunft nach § 41 BZRG nicht genügt. Im
Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 9 verwiesen.

BT-Drs. 18/4654 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4654, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 165.713–166.357 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8f1877b39c3b90ef….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP