§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvF 1/21Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eAZitiert von 11
- BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 · Unterschriftenquoren BundestagswahlZitiert von 11
- BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · Wahlrechtsausschluss BundestagswahlZitiert von 97
- BVerfG, 26.08.2015 – 2 BvF 1/15Außervollzugsetzung einer Norm durch einstweilige Anordnung; hier: Zensusgesetz 2011Zitiert von 14
- BVerfG, 31.01.2012 – 2 BvC 3/11Zur Bedeutung der Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit bei der Einteilung des WahlgebietsZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 30.08.2010 – LVerfG 1/10
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 30.08.2010 – LVerfG 3/09
- BVerfG, 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 · Wahlkreiseinteilung KrefeldZitiert von 20
10 Entscheidungen zu § 3 BWahlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/3#abs-1 (1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/3#abs-2 (2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/3#abs-3 (3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/3#abs-4 (4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern und für Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/3#abs-5 (5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.