§ 2 Gliederung des Wahlgebietes
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · Wahlrechtsausschluss BundestagswahlZitiert von 97
- BVerfG, 18.07.2001 – 2 BvR 1176/99
- BVerfG, 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 · Wahlkreiseinteilung KrefeldZitiert von 20
- BVerfG, 29.09.1990 – 2 BvE 1/90, 2 BvE 3/90, 2 BvE 4/90, 2 BvR 1247/90Erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestags (5% -Sperrklausel; Listenverbindungen)Zitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/2#abs-1 (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/2#abs-2 (2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/2#abs-3 (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.